Hallo,
ist folgendes richtig (was ich äußerst begrüßen würde):
Wenn ab 1.11. seitens ebay alle Powerseller automatisch in den Stand der Gewerbetreibenden gehoben werden, müssen diese doch das gesetzl. vorgeschriebene Widerrufs- bw. Rückgaberecht gewähren, auch wenn (dann noch) nicht in den Auktionen (bzw. mich-Seite) extra drauf hingewiesen wird?
Meiner Meinung nach ist dies zwingend logisch, aber wo kann man darüber was nachlesen???
Gruß
Marlene
PS: nicht jeder weiß, was B to C heißt: damit ist Business (Geschäft) an Customer (Kunde) gemeint.
Wenn ab 1.11. seitens ebay alle Powerseller automatisch in den
Stand der Gewerbetreibenden gehoben werden, müssen diese doch
das gesetzl. vorgeschriebene Widerrufs- bw. Rückgaberecht
gewähren, auch wenn (dann noch) nicht in den Auktionen (bzw.
mich-Seite) extra drauf hingewiesen wird?
Meiner Meinung nach ja.
Meiner Meinung nach ist dies zwingend logisch, aber wo kann
man darüber was nachlesen???
ist folgendes richtig (was ich äußerst begrüßen würde):
Wenn ab 1.11. seitens ebay alle Powerseller automatisch in den
Stand der Gewerbetreibenden gehoben werden, müssen diese doch
das gesetzl. vorgeschriebene Widerrufs- bw. Rückgaberecht
gewähren, auch wenn (dann noch) nicht in den Auktionen (bzw.
mich-Seite) extra drauf hingewiesen wird?
Meiner Meinung nach ist dies zwingend logisch, aber wo kann
man darüber was nachlesen???
Wer den besonderen Regeln für Unternehmer unterliegt (und deshalb z.B. ein Widerrufs- oder Rücknahmerecht gewähren, zwingend für Sachmängel haften und bestimmte Verbraucherinformationen vorhalten muß) und wer nicht, bestimmt §14 BGB und nicht eBay. Wer mit anderen Worten „in Ausübung seiner gewerblichen oder sebständigen beruflichen Tätigkeit“ seine Geschäfte bei eBay tätigt, ist Unternehmer unabhängig davon, ob eBay da am 1.11. irgendetwas „hebt“ oder nicht.
Wer den besonderen Regeln für Unternehmer unterliegt (und
deshalb z.B. ein Widerrufs- oder Rücknahmerecht gewähren,
zwingend für Sachmängel haften und bestimmte
Verbraucherinformationen vorhalten muß) und wer nicht,
bestimmt §14 BGB und nicht eBay. Wer mit anderen Worten „in
Ausübung seiner gewerblichen oder sebständigen beruflichen
Tätigkeit“ seine Geschäfte bei eBay tätigt, ist Unternehmer
unabhängig davon, ob eBay da am 1.11. irgendetwas „hebt“ oder
nicht.
Hängt das nicht auch von der Formulierung ab, d.h. wie ebay das handhabt?
Beispiel: „diese Seite ist nur für Gewerbetreibende. Mit Ihrem Angebot bestätigen Sie,…“
Es gibt ein Urteil - Nein, ich suche es nicht (BGH ?) - da hat jemand sich beim Autokauf als Gewerbetreibender ausgegeben - um sich einen Vorteil zu verschaffen und wollte sich dann als Privatkäufer verstanden wissen.
Der musste sich an seiner ursprünglichen Erklärung festhalten lassen.
Wenn ebay das so handhabt, wird ein Käufer wohl darauf vertrauen können, egal, ob der Verkäufer nun wirklich Unternehmer ist oder nicht.
Oder siehst Du das anders?
Gruß
Peter