Pozilei an ein Auto stehen haben?

Hi erst mal an Alle und schon mals Danke f. die Antworten.
Die Frage: Darf man an einem Auto, wie die Polizei seine Aufkleber mit der Beschriftung"Polizei" und den balu/weissen Streifen kleben hat auch an einem Auto machen allerdings nicht mit der Schrift „Polizei“ sondern „Pozilei“ o. „Polizai“ o. „Polizoi“?

Bitte Antwortet nur wenn ihr was wisst …
Antworten wie : Ne sry hab keine ahnunh. helfen nicht weiter denn soviel ahnung haben wir auch :wink: Danke euch

Hallo,

früher gabs mal diese Kinderserie, wo eine „Ente“ (Kleinwagen) mit der Aufschirft „Polente“ rumfuhr. Da wars anscheinend erlaubt.

Gruß,
Markus

Hi

Die Frage: Darf man an einem Auto, wie die Polizei seine
Aufkleber mit der Beschriftung"Polizei" und den balu/weissen
Streifen kleben hat auch an einem Auto machen allerdings nicht
mit der Schrift „Polizei“ sondern „Pozilei“ o. „Polizai“ o.
„Polizoi“?

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__132a.html
Dort insbesondere Abs. 2: (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Versucht man damit noch Sonderreichte in Anspruch zu nehmen (Leute anhalten, etc.) ist wohl auch Tatbestand des §132 erfüllt.

Gruß,
Andreas

sondern „Pozilei“

Hi, ein ehemaliger Streifenwagen, ein grün-weißer Passat mit „POZILEI“ fährt hier offensichtlich unbehelligt rum.

To.i

Hallo,

Dort insbesondere Abs. 2: (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Um auf den Absatz 2 zu kommen, müsste zunächst geklärt werden, unter welchem Tatbestand des § 132a Absatz 1 StGB ein Fahrzeug mit der im UP genannten Aufmachung subsumiert werden könnte. Wenn das nicht möglich ist (meine Meinung) ist auch kein Rückgriff auf den Abs. 2 erforderlich. Das Auto dürfte also frei herumfahren.

Gruss

Iru

Hi

Um auf den Absatz 2 zu kommen, müsste zunächst geklärt werden,
unter welchem Tatbestand des § 132a Absatz 1 StGB ein Fahrzeug
mit der im UP genannten Aufmachung subsumiert werden könnte.

Richtig. Ist also die Bemalung der Einsatzfahrzeuge rechtlich als „Uniform“ bzw. „Amts- oder Dienstbezeichnungen“ anzusehen oder nicht?
Bis jetzt habe ich nur diesen Satz in der Wikipedia als eine Art Begründung gefunden: "Dabei ist zu unterscheiden, ob diese [Polizeifahrzeuge] uniformiert (Anstrich und Aufschrift) oder zivil ausgestaltet sind. Allerdings ist ein Polizeifahrzeug auch dann ein solches, wenn es in zivil verwendet wird.
Mir ist klar, dass es keine rechtliche Begründung ist. Was besseres kann ich aber grad nicht anbieten :frowning:
Aus dem Abs. 2 ergibt sich allerdings m.M.n., dass es egal ist, ob da „Polizei“ oder „Pozilei“ steht. Entwerder ist beides verboten (weil Verwechselung) oder beides erlaubt, da sowieso keine Uniform/Amts- oder Dienstbezeichnung.

Gruß,
Andreas

1 Like

Hallo,

Wiki ist dafür nicht die richtige Auskunftsquelle. Eher geeignet sind Kommentare und Gerichtsurteile. Und da habe ich alles Mögliche gefunden, aber nicht die Zuordnung eines Kfz unter den Begriff „Uniform“ oder „Amts- und Dienstbezeichnung“. Von daher unterliegen Fahrzeuge nicht dem Schutz des 132a StGB.
Interessant ist es auch, dass die ausgemusterten Fahrzeuge in Originalfarben von der Polizei verkauft werden.

Gruss

Iru

Hallo,

Interessant ist es auch, dass die ausgemusterten Fahrzeuge in
Originalfarben von der Polizei verkauft werden.

Echt? Mir hat man erzählt, dass zum einen die Zweifarbigkeit durch leicht zu entfernende Folien erreicht wird (die dann zum Verkauf entfernt werden) oder das Fahrzeug mit der Auflage zur Neulackierung übergeben wird.

Aber das ist nur vom Hörensagen.
Gruß
loderunner

Hi, einfach mal danach guggln.
Es ist nicht verboten in den Origianlfahrzeugen der Polizei mit abgewandeltem Polizeibegriff zu fahren.
MfG ramses90

Eigentlich müßte da auch noch das Blaulicht, Signalanlage usw. abmontiert werden, da damit kein unberechtigter fahren darf. Damit ist auch die Ähnlichkeit nicht mehr gegeben.

Hallo,

Eigentlich müßte da auch noch das Blaulicht, Signalanlage usw.
abmontiert werden, da damit kein unberechtigter fahren darf.

Das war so selbstverständlich, dass ich das nicht erwähnt habe. Du hast übrigens auch das Funkgerät nicht erwähnt. Und die Signalkelle. Und die Polizeimützen auf der Hutablage.

Damit ist auch die Ähnlichkeit nicht mehr gegeben.

Sehe ich anders.
Gruß
loderunner (ianal)

Dann sagen wir mal ohne Folien an der Karosse und Polizeitechnik. So ist der Wagen sicher nicht als als Dienstwagen zu erkennen.

Hallo,

Interessant ist es auch, dass die ausgemusterten Fahrzeuge in
Originalfarben von der Polizei verkauft werden.

Echt? Mir hat man erzählt, dass zum einen die Zweifarbigkeit
durch leicht zu entfernende Folien erreicht wird (die dann zum
Verkauf entfernt werden) oder das Fahrzeug mit der Auflage zur
Neulackierung übergeben wird.

Nö, die werden auch mal so rausgehauen. Allerdings werden „Funktionsbezeichnungen“ abgemacht (also „Polizei“ oder „Einsatzwagen“ etc.), die sind i.d.R. nur Folie, sowie die technischen Einrichtungen entfernt.
http://www.youtube.com/watch?v=SKdJnLjQJTg

Pozilei an ein Auto stehen haben?
Mönsch…

ihr entfacht eine Diskussion, die eher an ein Wettraten erinnert. Um den Tatbestand des 132a zu erfüllen, bedarf es ganz klarer Amtsabzeichen usw., der Anschein, dass es sich eventuell um eine Uniform handeln könnte, reicht nicht aus. So ist z.B. das Tragen von Teilen einer Polizeiuniform erlaubt, solange sich aus anderen Kleidungsstücken ableiten lässt, dass es kein Polizist ist, der sie trägt. Wenn also jemand ein Fahzeug in den Polizeifarben mit der Aufschrift „Pozilei“ oder was auch immer fährt, erfüllt er nicht den Tatbestand des 132a StGB.

Gruss

Iru

Hallo,

ihr entfacht eine Diskussion, die eher an ein Wettraten
erinnert.

Du hast völlig recht. Deshalb habe ich das auch deutlich so gesagt. Ich hätte allerdings auch noch „o.T.“ drüberschreiben sollen, denn das:

Wenn also jemand ein
Fahzeug in den Polizeifarben mit der Aufschrift „Pozilei“ oder
was auch immer fährt, erfüllt er nicht den Tatbestand des 132a
StGB.

hatte ich den anderen Postings schon entnommen.
Gruß
loderunner (ianal)