Hallo,
A erhält ein Schreiben seiner Versicherung, dass sich die Prämie der Hausratversicherung ab nächstem Jahr erhöhen wird.
Soweit so normal, nun wird aber behauptet dass kein außerordentliches Kündogungsrecht besteht.
Kann mir das jemand erklären, ich dachte bei jeder Prämienerhöhung besteht ein auß. Kündigungsrecht? Gibt es bei HR-Versicherungen da eine Besonderheit?
es handelt sich aber merkwürdigerweise um keine feste Dynamik sondern die Versicherung beruft sich auf die offizielle Inflation mit 1,5% und erhöht um diesen Betrag.
Sogar das geht, ja? Hatte ich vorher noch nie gehört, ich kenne nur feste Dynamiken (ist das der richtige Plural?) und diesen kann man ja sogar jährlich immer widersprechen auch wenn sie bei Vertragsbeginn ausgemacht wurden.
Danke
Lars
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn
eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den
sich der Preisindex für "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel
und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten
Gütern aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten
Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen
Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem
Komma abgerundet.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500,- Euro aufgerundet
und dem Versicherungsnehmer bekanntgegeben. Die Prämie wird aus
den Versicherungssummen berechnet.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue
Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung
durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht
wirksam.
In dem Schreiben stand nichts von einem Widerspruchsrecht (muss das nicht eigentlich erwähnt werden?), daher hatte ich mich gewundert dass weder Widerspruch noch Kündigung möglich ist.
So verstehe ich es jetzt (endlich
in dem Erhöhungsschreiben muss kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht stehen. Dieses ergibt sich ja aus den Vertragsbedingungen, die auch dem Versicherungsnehmer vorliegen.