Hallo, Hab mal eine Frage zu den Praktischen Fahrstunden. Habe im März letzten Jahres meine Theorie Prüfung bestanden. Habe dann aber wegen Geldmangels erstmal mit dem praktischem Teil aufgehöhrt. Habe mittlerweile alle Stunden absolviert und bin auch für die Prüfung angemeldet. Ich habe aber vor kurzem gehört das man 1 Jahr nachdem man die theoretische Prüfung geschaft hat man den Führerschein bestanden haben muss. Meine Frage ist nun, ob all meine abgelegten Fahrstunden Ungültig werden wenn ich den Führschein bis dahin nicht geschaft haben sollte?
Hallo,
nach 1 Jahr verfällt der Führerscheinantrag - den musst du dann einfach neu stellen…
Die Sonderfahrten (Fahrstunden) verfallen erst nach 2 Jahren.
Gruss Uwe
http://www.Ferienfahrschule-Franke.de
Hallo, Schwinty!
Nein, die Sonderfahrten verlieren NIE ihre Gültigkeit. Wichtig für Dich ist nur, daß Du, wenn Du vor hast, die Fahrschule zu wechseln (warum solltest Du sonst auch hier fragen, und nicht Deinen Fahrlehrer…), Dir diese Stunden bestätigen lässt.
Solltest Du die theoretische Prüfung verfallen lassen (1Jahr), dann mußt Du allerdings einen neuen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Aber auch die Theoriestunden verlieren NIE ihre Gültigkeit!
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen! Wenn ja, würde ich mich über einen Gästebucheintrag auf unserer Homepage freuen!
Viele Grüsse
Michael Bauer
www.Fahrschulen-Bielefeld.info
Hallo Schwinty,
richtig ist, dass die praktische Prüfung innerhalb eines Jahres nach Bestehen der THEORETISCHEN Prüfung ebenfalls bestanden werden muss.
Solltest du das nicht hin bekommen, so ist ein NEUER Antrag beim Sraßenverkehrsamt zu stellen (der EIN Jahr gültig ist), eine erneute theoretische Prüfung mit Erfolg abzulegen (die wiederum die Jahresfrist erneuert) und anschließend wieder innerhalb eines Jahres die praktische Prüfung zu absolvieren - ebenfalls mit Erfolg.
Die Vorschriften geben nicht 100%ig wieder, wie LANGE die sogenannten Sonderfahrten Gültigkeit haben. Nach gängiger Rechtsprechung wird jedoch erwartet, dass die Fahrerlaubnis-Ausbildung mit einer gewissen „Ernsthaftigkeit“ seitens des Fahrschülers durchgeführt wird. Von dieser Ernsthaftigkeit wird immer DANN ausgegangen, wenn die Ausbildung innerhalb eines Zweijahres-Zeitraumes abgeschlossen wird (in Anlehnung der maximal möglichen Fristen von Antragstellung bis bestandener praktischen Pfüfung).
Also: Die Sonderfahrten (Überland-, Autobahn- und Dunkelheitsfahrten) dürfen am Tage der Prüfung nicht älter als 24 Monate alt sein!
Schönes Wochenende,
Jürgen
Hallo,
die Theorieprüfung ist nur einJahr gültig.
Die praktischen Fahrstunden aber 2 Jahre
Gruß M