Prangern im internet

tach
ist ja bekanntlich in deutschland, im gegensatz zu den usa verboten - zb verurteilte sexualstraftäter, schlechte arbeitgeber ect. mal angenommen, ein brd bürger würde eine site mit serverstandort usa nutzen um gleiches zu tun.also brd bürger prangern. wäre es da von belang, dass der betreiber der site seinen wohnsitz in deutschland hat? welches recht würde dann zählen, deutsches oder amerikanisches?

gruß bruno

Hallo,

ist das eine ernstgemeinte Frage?

Wenn ich jetzt mal meinen Lieblings-Feind mit meiner Calling-Card aus USA anrufe und ihm sage, was ich von ihm halte, wobei meine Beschimpfungen den Umweg von hier über USA nach hier genommen haben, wird da wohl amerikanisches oder deutsches Recht Anwendung finden?

Wenn man illegales Material von hier auf einen Server von mir aus in Panama transferieren und damit von hier aus Geschäfte mit Leuten hier machen könnte, würde das nicht jeder Strolch machen?

VG
EK

Hallo,

die §§ 7 und 9 StGB regeln solche Fälle. Würde also ein Deutscher in seiner Ehre verletzt, egal wo, auch im Ausland, dann wäre ggf. das deutsche Strafrecht anzuwenden. Es käme aber - wie immer - auf eine Einzelfallprüfung an.

Gruss

Iru

tach

ist das eine ernstgemeinte Frage?

na klar ist die frage ernstgemeint. keine angst, ich will keine schlechten anwälte prangern :wink:.

aber damit du beruhigt bist, will ich dir gerne sagen, warum ich das gefragt habe.

http://tomswochenschau.wordpress.com/2009/02/22/rott…

zensur oder auf einer rechtlichen grundlage basierend?
wobei zu beachten ist, dass der betreiber der site auch noch us-bürger ist, also noch nicht einmal deutscher.
gruß bruno

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Hi bruno,

aber damit du beruhigt bist, will ich dir gerne sagen, warum
ich das gefragt habe.

http://tomswochenschau.wordpress.com/2009/02/22/rott…

zensur oder auf einer rechtlichen grundlage basierend?

aber das steht doch im letzten Absatz und im Update. Oder lese ich da was anderes als du?

Der Server ist einfach abgeschmiert und der Rest ist eigentlich nur verschwörerisches Geraune und Mutmaßungen. Wenigstens wird ja explizit zugegeben, dass es keinerlei hanfeste Belege für eine Zensierung gibt.

Gruß

Annie

Hallo,

für das Strafrecht ist das mE höchstrichterlich (»Auschwitzlüge« auf ausländischem Server im Internet - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00) geklärt, dass da deutsches Strafrecht Anwendung findet:

_II. Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 3 StGB auch in den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in Verbindung mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB).

  1. Die Auslegung des Merkmals »zum Tatbestand gehörender Erfolg« muss sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift soll deutsches Strafrecht – auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland – Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (BGHSt 42, BGHST Jahr 42 Seite 235, BGHST Jahr 42 Seite 242; Gribbohm, in: LK, 11. Aufl., § 9 Rn. 24). Daraus folgt, dass das Merkmal »zum Tatbestand gehörender Erfolg« im Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden kann._

Zivilrechtlich gilt nach § 40 EGBGB bei Distanzdelikten das Ubiquitätsprinzip. Hiernach richtet sich das anwendbare Recht entweder nach dem Handlungs- oder dem Erfolgsort. Falls der Verletzte das Recht des Erfolgsorts zur Anwendung bringen möchte, muss er sein Bestimmungsrecht im Rahmen der Gerichtsverhandlung rechtzeitig ausüben. Handlungsort ist der Ort, bei dem die Einspeisung in das Internet stattfindet. Der Erfolgsort kann weltweit sein, sodass sich ein Internet-Anbieter auf globale Haftungsrisiken einstellen muss; ggf. lässt sich jedoch auf den gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verletzten abstellen

Schon in der Epson-Entscheidung in den Urzeiten des Internets gab es (für das Wettbewerbsrecht) folgenden Leitsatz http://www.flick-sass.de/epson.html :

Für wettbewerbswidrige Handlungen im Internet ist Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens – für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers –, sondern auch jeder Ort, an dem das Internet-Angebot dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird.

VG
EK

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Hallo,

hast du die Vorratsdatenspeicherung vergessen ???

Solange der betreffende in der BRD wohnt und das über das hiesige INDERNET macht,haben ihn die deutschen Behörden immer am ******

Im Winterschlaf gewesen???
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Hallo EK,

danke für die wirklich gute Antwort.

Zivilrechtlich gilt nach § 40 EGBGB bei Distanzdelikten das
Ubiquitätsprinzip. Hiernach richtet sich das anwendbare Recht
entweder nach dem Handlungs- oder dem Erfolgsort.

Aktuelle Beispiele sind die der Menschenhändler, die aus dem Ausland agierend Schleusungen nach Deutschland organisieren. Sie werden voll vom deutschen Strafrecht erfasst obwohl sie noch nie in Deutschland waren.

Gruss

Iru

Hallo,

na wohl eher du…:smile:

Die Richtlinie der EU wurde damit keinesfalls ausser Kraft gesetzt.

Denn wie sagte Karslruhe im Frühjahr dieses Jahres ??

Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Die deutschen Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie infrage, die Grundlage für das Gesetz in Deutschland ist. Die Telekommunikationsdaten seien „für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung“.

Das heisst aber nichts anderes,als das die Telekommunikations-Unternehmen weiterhin Daten speichern müssen…und dies ohnehin tun werden,schon alleine aus dem Grunde,weil sie mit Milliarden TEURO Aufwand schließlich ihre gesamte Infrastruktur dafür eingerichtet haben.

Die Richtlinie der EU wurde damit keinesfalls ausser Kraft
gesetzt.

außer kraft setzen könnte eine richtlinie auch nur der eugh.
und dass die rl mit europ. recht in einklang steht, hat der eugh in rs c-301/06 festgestellt (95eg a.f.).
aber darum geht es nicht…

da §§ 113a,b TKG verfassungswidrig sind (10gg), bleibt zwar die RL bestehen, aber diese hat auch weiterhin keine unmittelbare drittwirkung… dies wäre nur ausnahmsweise der fall

das bverfg hat also den ball zurück an den gesetzgeber gespielt, der nun die RL verfassungsgemäß umsetzen muss.

[im ürbigen hat die kommission angekündigt, die RL an den grundrechten des eu-rechts zu überprüfen, welche auswirkungen das auch immer haben soll…]

Das heisst aber nichts anderes,als das die
Telekommunikations-Unternehmen weiterhin Daten speichern
müssen…und dies ohnehin tun werden,schon alleine aus dem
Grunde,weil sie mit Milliarden TEURO Aufwand schließlich ihre
gesamte Infrastruktur dafür eingerichtet haben.

Nein, s.o. grds. keine unmittelbare drittwirkung von RL.
würden unternehmen nun die daten weiterhin speichern, drohen zivilrechtliche ansprüche (unterlassungs-/ und schadensersatzansprüche). sie werden es also tunlichst unterlassen und die daten löschen…

auschwitzlüge

Hallo,

für das Strafrecht ist das mE höchstrichterlich
(»Auschwitzlüge« auf ausländischem Server im Internet - Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00)
geklärt, dass da deutsches Strafrecht Anwendung findet:

a gut, aber wie sieht das alles in der praxis aus? butter bei die fische:
ich behaupte, dass wenn ein us-bürger - meinetwegen auch ein deutscher der dort lebt, in den usa eine website mit inhalten die in deutschland verboten, in den usa jedoch legal sind, - zb die hakenkreuzfahne als backgroundbild - betreibt, und diese auf einem us-server liegen, der deutsche staat nichts dagegen unternehmen kann - zb die löschung der site oder derer inhalte - auch wenn die site in deutschland abrufbar ist.

dem us-bürger würde in keinem fall etwas passieren, dem deutschen eventuell - wenn überhaupt - nur bei einer einreise nach deutschland.
richtig oder falsch?

also kann doch dem australier, auch wenn er deutscher abstammung ist, das urteil gleichgültig sein. gesetz dem fall, dass die auschwitzlüge in australien nicht strafbar ist.

gruß bruno

Petition
Hallo,

lass gut sein, ich habe ihn schon angemeldet:

http://www.rtl.de/einspruch

Aus gut informierten Kreisen war zu hören, dass es bald eine Sondersendung geben wird: „Spezial - Die häufigsten Rechtsirrtümer von Frank Müller“.

VG
EK

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stern, da zum schmunzeln
owt

ich behaupte, dass wenn ein us-bürger - meinetwegen auch ein
deutscher der dort lebt, in den usa eine website mit inhalten
die in deutschland verboten, in den usa jedoch legal sind, -
zb die hakenkreuzfahne als backgroundbild - betreibt, und
diese auf einem us-server liegen, der deutsche staat nichts
dagegen unternehmen kann - zb die löschung der site oder derer
inhalte - auch wenn die site in deutschland abrufbar ist.

dem us-bürger würde in keinem fall etwas passieren, dem
deutschen eventuell - wenn überhaupt - nur bei einer einreise
nach deutschland.
richtig oder falsch?

so pauschal: falsch.
es kommt darauf an, ob „internationales stafrecht“ anwendung findet, §§ 3ff. StGB. wichtig ist dabei vor allem das weltrechtsprinzip in § 6 stgb, das unabhängig von tatort, recht des tatorts und staatsangehörigkeit deutsches strafrecht in besonderen fällen für anwendbar erklärt.
und genau dort ist z.b. auch das aktuellste und umstrittenste problem der verbreitung pornographischer schriften niedergelegt, vgl. Nr.6.

in dem von dir geschilderten fall kommt es für die anwendbarkeit dt. strafrechts also maßgeblich darauf an, ob ein fall der §§ 5, 6 oder 7 stgb vorliegt, http://dejure.org/gesetze/StGB/5.html

habe da meine bedenken
hallo ahnung

so pauschal: falsch.
es kommt darauf an, ob „internationales stafrecht“ anwendung
findet, §§ 3ff. StGB. wichtig ist dabei vor allem das
weltrechtsprinzip in § 6 stgb, das unabhängig von tatort,
recht des tatorts und staatsangehörigkeit deutsches strafrecht
in besonderen fällen für anwendbar erklärt.
und genau dort ist z.b. auch das aktuellste und umstrittenste
problem der verbreitung pornographischer schriften
niedergelegt, vgl. Nr.6.

in dem von dir geschilderten fall kommt es für die
anwendbarkeit dt. strafrechts also maßgeblich darauf an, ob
ein fall der §§ 5, 6 oder 7 stgb vorliegt,
http://dejure.org/gesetze/StGB/5.html

meiner jetzigen meinung nach, ist das aber alles nicht der fall. ich zitiere aus dem urteil des bgh:

Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1
Nr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine Verurteilung
auch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat vor, für die
deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3) gelte das deutsche
Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3
StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denn
gehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in Australien, und
einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB) könne es
bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben.
Auch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.

kann auch gut sein, dass ich das alles falsch verstehe.
doch kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen, dass der deutsche staat es schafft, mit LEGALEN mitteln zu erreichen, dass inhalte die in deutschland rechtswidrig sind auf einem ausländischen server zu löschen. vorausgesetzt natürlich, dass die inhalte in diesem land legal sind.

gruß bruno

meiner jetzigen meinung nach, ist das aber alles nicht der
fall. ich zitiere aus dem urteil des bgh:

Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130
Abs. 1
Nr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne
eine Verurteilung
auch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine
Inlandstat vor, für die
deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und
II.3) gelte das deutsche
Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung
betrifft (§ 3
StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB)
gegeben, denn
gehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in
Australien, und
einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt.
StGB) könne es
bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung
nicht geben.
Auch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht
nicht.

kann auch gut sein, dass ich das alles falsch verstehe.

mit ein bisschen lesen im gesetz hättest du dir diesen post ersparen können.
wie ich oben geschrieben habe, sind die §§ 5-7 stgb nur bei bestimmten straftaten anzuwenden.
der bgh bzw. das lg prüft § 130 stgb. 130 stgb ist nicht in den katalogen der §§ 5-7 stgb enthalten, also stellt das gericht richtigerweise auf das territorialprinzip in § 3 stgb ab.
es fehlt vorliegend der inlandsbezug, also kann der täter nicht nach dt. recht bestraft werden.
was ist nun das problem ?

doch kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen, dass
der deutsche staat es schafft, mit LEGALEN mitteln zu
erreichen, dass inhalte die in deutschland rechtswidrig sind
auf einem ausländischen server zu löschen. vorausgesetzt
natürlich, dass die inhalte in diesem land legal sind.

oh doch und ich kann dir versichern, dass es bereits zu zahlreichen löschungen z.b. pornographischer seiten gekommen ist. man darf natürlich nicht vergessen, dass deutschland auf völkerrechtlicher ebene abkommen geschlossen hat. ansonsten wären die §§ 5ff. stgb ziemlich überflüssig…
natürlich ist bei solchen aktionen immer die zusammenarbeit der anderen länder erforderlich, daher werden solche abkommen geschlossen…

reden wir aneinander vorbei?
hallo

oh doch und ich kann dir versichern, dass es bereits zu
zahlreichen löschungen z.b. pornographischer seiten gekommen
ist. man darf natürlich nicht vergessen, dass deutschland auf
völkerrechtlicher ebene abkommen geschlossen hat. ansonsten
wären die §§ 5ff. stgb ziemlich überflüssig…
natürlich ist bei solchen aktionen immer die zusammenarbeit
der anderen länder erforderlich, daher werden solche abkommen
geschlossen…

bei sites mit pornographischen inhalten - vor allem wenn kinder im spiel sind - kann ich mir dass auch sehr gut vorstellen. hier ging es aber um das urteil der auschwitzlüge.
und wer will denn john smith, us-bürger wohnhaft in denver daran hindern, auf einem amerikanischen server eine plattform für nazianhänger zu eröffnen??? es gibt sie doch in massen.
in amerika ist so etwas legal!
und selbst wenn jupp schmitz aus berlin nach amerika auswandert, deutscher staatsbürger bleibt und das gleiche macht: mit was will der deutsche staat denn die löschung der site beantragen?

was anderes könnte sein, wenn fritz klein, wohnhaft in münchen, aus deutschland heraus auf dieser site mitmischt.

wenn es doch schon so viele beispiele gegeben hat - nun komm mir aber nicht wieder mit beispielen in der pornographie, ich rede von braunem gedankengut und prangerei, dann nenn mir bitte eines!
nenn mir die site, und den nachweis, warum und auf welche initiative hin sie gesperrt wurde.

gruß bruno

Hallo,

na prima…da verdien ich doch mehr in der Stunde als du…
*sich weglacht*…

185 € Stundenlohn eines Anwaltes…*pruuuust*…

RTL zahlt 2.000,- € die Stunde…also wenn du eine Spende von mir willst…gerne…:smile:))

Lies doch einfach noch einmal das Urteil…
o.w.T.