Ein Betriebsprüfer wird sich das wohl genau anschauen, und nach dem Gesamtbild entscheiden, ob es sich um eine „Prämie“ im Zusammenhang mit einem Angebot handelt oder um ein Geschenk. Dabei wird er dem Buchungstext (=wie du das taufst) nur untergeordnete Bedeutung beimessen.
Eine Prämie wird wohl im Regelfall eine an eine Vielzahl von möglichen Kunden gerichtete, im Vergleich zum Angebot angemessene Zugabe sein. Ich habe zum Beispiel letzthin bei Vertragsabschluss eine WMF-Bratpfanne bekommen. Ich schätze, der Wert dieser Bratpfanne lag aber sowieso unter 35 €.
EStR 4.10 (4) sagt:
(4) 1Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 2Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. 3Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. 4Ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Stpfl. einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. 5Keine Geschenke sind beispielsweise
- Kränze und Blumen bei Beerdigungen,
- Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen,
- Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung.
Aber mal ganz nebenbei: Du darfst ja schenken, nur darfst du es nicht als Betriebsausgabe abziehen, außerdem muss es irgendwer lohnversteuern, entweder du oder der Empfänger. Wenn du das alles nicht willst, dann schenke halt privat…