Hallo liebe WWWler!
Darf jemand mit einer Praxis werben z. B. auf einem Prospekt, der zwar praktiziert, aber keine Räume dafür hat. Wenn er z. B. nur Hausbesuche macht, darf er dann mit „Praxis für …“ werben?
Und falls ja oder nein, auf welches Gesetz ist dies begründet?
es kommt ganz darauf an, um welchen Beruf es geht. Es gibt Berufsordnungen die verpflichtend vorschreiben, dass man Räumlichkeiten mit bestimmten Vorgaben bzgl. Beschilderung etc. vorhalten muss. So z.B. bei den Anwälten und Notaren. Wenn man nicht unter eine entsprechende Berufsordnung fällt, könnte man ggf. von Wettbewerbsrechtlich argumentieren, dass der Praxisbegriff (der als solcher nicht geschützt ist) in der allgemeinen Anschauung suggerieren würde, dass es da auch Räumlichkeiten gibt, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Ob solche aber wirklich einen Wettbewerbsvorteil bedeuten würden, könnte man in Frage stellen, und dann würde auch die Behauptung von nicht vorhandenen Räumen keinen unlauteren Wettbewerb darstellen. Also wenn man nicht gerade in einem engen und stark reglementierten Markt tätig ist, wo die lieben Kollegen nur darauf warten, einem entsprechendes reinwürgen zu können, darf man da wohl recht sorglos dran gehen.