Sehr geehrte Erbrechtler,
zu folgendem Sachverhalt interessiert mich nicht (nur) die theoretische Rechtslage, sondern (auch und insbesondere) das praxistaugliche Vorgehen.
M überträgt Ehefrau F seinen Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück, weil er sich dem Tod nah fühlt und meint, auf diese Weise alles in seinem Sinne zu regeln. Vorsorglich lässt er sich einen Nießbrauch bestellen. Auf Veranlassung des M hin verfasst F sodann ein Testament und stirbt schließlich lange vor M, der noch nach Jahren lebt.
Das Testament, ohne juristischen Beistand erstellt, begünstigt S, den Sohn der F und Stiefsohn des M, dahin, dass dieser „das Haus mit Grundstück“ „erben“ soll. Das Erbe „kann“ aber „erst“ dann „angetreten werden“, wenn auch M tot ist.
Als sich das Verhältnis zwischen M und S verschlechtert, wird die Rechtslage relevant. S geriert sich als Eigentümer. M bewohnt eine von zwei Wohnungen des Hauses und zwar jene, in der er schon immer wohnt, aber nicht die, welche der Notar in seiner Urkunde über den Nießbrauch bezeichnet hat… (Gut, dass der Fall fiktiv ist, das wäre ja sonst ziemlich skandlös…)
Der wirkliche Wille der F ging dahin, M zu dessen Lebzeiten als Alleinerben einzusetzen. M weiß das so genau, weil er das Testament selbst formuliert hat, das F dann unterzeichnete. Doch wie siehen Erbrechts-Experten die Formulierungen? Und: Was müsste man am besten tun, um die tatsächliche Rechtslage wasserdicht und verbindlich festzustellen und den Schwebezustand der Ungewissheit zu beseitigen?
Was würde man M raten, wenn dieser absurde Fall Realität wäre?
Es dankt sehr herzlich
Benvolio