Praxis des Erbrechts II: 'Ich vererbe mein Haus'

Sehr geehrte Erbrechtler,

zu folgendem Sachverhalt interessiert mich nicht (nur) die theoretische Rechtslage, sondern (auch und insbesondere) das praxistaugliche Vorgehen.

M überträgt Ehefrau F seinen Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück, weil er sich dem Tod nah fühlt und meint, auf diese Weise alles in seinem Sinne zu regeln. Vorsorglich lässt er sich einen Nießbrauch bestellen. Auf Veranlassung des M hin verfasst F sodann ein Testament und stirbt schließlich lange vor M, der noch nach Jahren lebt.

Das Testament, ohne juristischen Beistand erstellt, begünstigt S, den Sohn der F und Stiefsohn des M, dahin, dass dieser „das Haus mit Grundstück“ „erben“ soll. Das Erbe „kann“ aber „erst“ dann „angetreten werden“, wenn auch M tot ist.

Als sich das Verhältnis zwischen M und S verschlechtert, wird die Rechtslage relevant. S geriert sich als Eigentümer. M bewohnt eine von zwei Wohnungen des Hauses und zwar jene, in der er schon immer wohnt, aber nicht die, welche der Notar in seiner Urkunde über den Nießbrauch bezeichnet hat… (Gut, dass der Fall fiktiv ist, das wäre ja sonst ziemlich skandlös…)

Der wirkliche Wille der F ging dahin, M zu dessen Lebzeiten als Alleinerben einzusetzen. M weiß das so genau, weil er das Testament selbst formuliert hat, das F dann unterzeichnete. Doch wie siehen Erbrechts-Experten die Formulierungen? Und: Was müsste man am besten tun, um die tatsächliche Rechtslage wasserdicht und verbindlich festzustellen und den Schwebezustand der Ungewissheit zu beseitigen?

Was würde man M raten, wenn dieser absurde Fall Realität wäre?

Es dankt sehr herzlich
Benvolio

Ergänzung
Ein Ehegattentestament, älter als das andere Testament und von unbekanntem Inhalt, hat definitiv existiert, findet sich aber nicht.

M überträgt Ehefrau F seinen Anteil am gemeinsamen
Hausgrundstück, weil er sich dem Tod nah fühlt und meint, auf
diese Weise alles in seinem Sinne zu regeln. Vorsorglich lässt
er sich einen Nießbrauch bestellen. Auf Veranlassung des M hin
verfasst F sodann ein Testament und stirbt schließlich lange
vor M, der noch nach Jahren lebt.

Das Testament, ohne juristischen Beistand erstellt, begünstigt
S, den Sohn der F und Stiefsohn des M, dahin, dass dieser „das
Haus mit Grundstück“ „erben“ soll. Das Erbe „kann“ aber „erst“
dann „angetreten werden“, wenn auch M tot ist.

du kennst ja die auslegungsregeln bei letztwilligen verfügungen. wenn ich das so lese, dann ist das für mich -auch bzw. gerade wenn es ein laie formuliert- die anordnung der vor-/nacherbschaft.
wenn sich m auf die alleinerbenstellung beruft, dann muss er den willen des erblassers beweisen, der sich auch irgendwie im wortlaut des testaments niederschlägt. das wird ihm wohl nicht gelingen…

g.

Hallo,

Der wirkliche Wille der F ging dahin, M zu dessen Lebzeiten
als Alleinerben einzusetzen. M weiß das so genau, weil er das
Testament selbst formuliert hat, das F dann unterzeichnete.

NUR unterzecinete?

ml.

Ja, nur F.

Ja, nur F.

Wenn ich den Sachverhalt richtig intepetie liegt doch nur ein privatschriftliches Testament der F vor. So dieses nicht durchgehend von F auch eigenhändig geschrieben und unterzeichnet ist brauchen wir uns über die mögliche Auslegung nicht zu unterhalten. Es wäre formnichtig und hätte keinen Bestand im Erbscheinsverfahren.

So kein weiteres formgültiges Testament besteht greift gesetzliche Erbfolge und der Ehemann wäre mit im Boot.

ml.

Wenn ich den Sachverhalt richtig intepetie liegt doch nur ein
privatschriftliches Testament der F vor. So dieses nicht
durchgehend von F auch eigenhändig geschrieben und
unterzeichnet ist brauchen wir uns über die mögliche Auslegung
nicht zu unterhalten.

Das Testament ist aber formgültig.