Praxisdiebstahl, ähem '-gebühr'

Hallo allerseits,

folgender Fall: Herr X muss aufgrund eines akuten Problems am 28.12.2010 zur Notambulanz der U-Klinik zu F. Der behandelnde Arzt gibt ihm eine Spritze und das Problem ist behoben. Bei der Gelegenheit nimmt der Arzt dem Patienten die 10 Euro Praxisgebühr ab und stellt eine Quittung aus.

So weit so gut. Beim Aufräumen seiner Brieftasche schmeisst X die Quittung im September 2010 weg, was leider ein Fehler werden soll, denn am 27. Januar 2011 erhält er von einem Rechtsanwaltsbüro in Stuttgart eine Mahnung/Aufforderung 10 Euro Praxisgebühr für den genannten Fall zu bezahlen, derweil er dieses noch nicht getan hätte.
Es werden dort keine Mahn-/Bearbeitungsgebühren berechnet.

Da X keine Quittung mehr hat, wird er wohl nicht darum herumkommen, diese erneut zu zahlen.

Die Frage, die sich mir hier stellt, ob X für den Fall der Zahlung eine „Schuld“ zugibt und damit ggf. auch in einem zweiten Schritt zur Zahlung der Mahn-/Anwaltsgebühren verpflichtet werden kann (welche sich ja wohl Pi mal Daumen um 45 Euro belaufen dürften).

Gruss
norsemanna

Hallo,
wie wärs wenn man ihm mitteilt, dass man zwar schon gezahlt hat aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die 10 € erneut zahlt. Das dürfte dann doch soviel heißen wie ich geb nix zu aber zahle aus Kulanz weil ich keine Lust habe mich weiter rumzuärgern.

Behandeln die einen überhaupt wenn man die Gebühr nicht vorher bezahlt?? Ich dachte immer den Beleg bekommt man nur um nicht beim nächsten Arzt nochmal zahlen zu müssen…

Viele Grüße Yogine