ein (zugegebenermaßen hypothetischer aber dennoch praxisnaher) Fall:
Arbeitnehmer wird krank (grippaler Infekt mit den üblichen Symptomen) und meldet sich beim Arbeitgeber ordnungsgemäß telefonisch krank. Ansonsten verordnet er sich selbst Bettruhe, nimmt rezeptfreie Medikamente, die er noch von früheren Infekten zuhause hat und tut alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit.
Leider zieht sich die Infektion aber über mehrere Tage hin. Laut Arbeitsvertrag muss ab dem 4. Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitnehmer geht zum Arzt, das Gespräch dauert nur 1 Minute. Da Symptome und Behandlung allgemein bekannt sind, tut der Arzt nichts, was die Heilung fördern oder beschleunigen könnte. Laut Gesundheitsreform darf er sowieso kein Rezept mehr für Arzneimittel zur Behandlung grippaler Infekte ausstellen (der Arbeitnehmer hat sowieso alles zuhause). Der Arzt stellt also lediglich die Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.
Frage: Kann in diesem Fall der Arbeitgeber zur Übernahme der Praxisgebühr verpflichtet werden? Der Patient hat ja für die 10.- EUR nichts bekommen, was ihm hilft, sondern nur seine arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt. Wie hoch wären die Chancen, dies in einem Musterprozess durchzusetzen (nur wegen dem Grundsatz, nicht wegen der 10.- EUR)?
Hi, nur eine Meinung eines (nicht niedergelassenen) Arztes. Soweit
ich weiss, handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
um ein ärztliches Attest, das im Prinzip vom Patienten selber zu
zahlen ist und somit keine Kassenleistung ist. Im praktischen Fall
einer 1 Minuten Konsultation wäre es aber doch so, dass der Arzt ja
sich durchaus einen diagnostischen Überblick verschafft, ggf. noch
die Lunge abhört oder in den Mund schaut. Dies wiederum ist eine
ärztliche Leistung und Du musst 10 Euro zahlen. Dann wiederum werden
die meisten Ärzte für die AU-Bescheinigung keine Gebühr verlangen.
Ich weiss nicht, ob sie das dürften oder nicht. Aber alleinige
Bescheinigungen sind kostenpflichtig.
Ich denke nicht, dass Du Chancen bei deinem Arbeitgeber hättest, wenn
dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt wäre. Immerhin zahlt
dein Boss das Gehalt und Du fällst aus. Erst bei längerer AU ist ja
dann die Kasse zur Zahlung verpflichtet.
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ein (zugegebenermaßen hypothetischer aber dennoch praxisnaher)
Fall:
ist doch gar nicht so praxisfremd
Arbeitnehmer wird krank (grippaler Infekt mit den üblichen
Symptomen) und meldet sich beim Arbeitgeber ordnungsgemäß
telefonisch krank. Ansonsten verordnet er sich selbst
Bettruhe, nimmt rezeptfreie Medikamente, die er noch von
früheren Infekten zuhause hat und tut alles zur
Wiederherstellung seiner Gesundheit.
Leider zieht sich die Infektion aber über mehrere Tage hin.
Laut Arbeitsvertrag muss ab dem 4. Krankheitstag eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Der Arbeitnehmer geht zum Arzt, das Gespräch dauert nur 1
Minute. Da Symptome und Behandlung allgemein bekannt sind, tut
der Arzt nichts, was die Heilung fördern oder beschleunigen
könnte. Laut Gesundheitsreform darf er sowieso kein Rezept
mehr für Arzneimittel zur Behandlung grippaler Infekte
ausstellen (der Arbeitnehmer hat sowieso alles zuhause). Der
Arzt stellt also lediglich die Bescheinigung für den
Arbeitgeber aus.
Frage: Kann in diesem Fall der Arbeitgeber zur Übernahme der
Praxisgebühr verpflichtet werden?
NEIN, denn die Praxisgebühr ist grds. vom Patienten zu zahlen, da ja auch dieser die Leistung in Anspruch nimmt (in disem Fall nur die Ausstellung des Attestes)
Der Patient hat ja für die
10.- EUR nichts bekommen, was ihm hilft, sondern nur seine
arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt. Wie hoch wären die
Chancen, dies in einem Musterprozess durchzusetzen (nur wegen
dem Grundsatz, nicht wegen der 10.- EUR)?
0 % (siehe oben)
Ein anderes Beispiel wäre: Der Arbeitgeber verweigert Dir die Lohnfortzahlung während der Erkrankung, da er ja keine Gegenleistung erhält. Geht auch nicht, da gesetzlich und arbeitsrechtlich geregelt.
ein (zugegebenermaßen hypothetischer aber dennoch praxisnaher)
Fall:
Ich finde es recht interessant und alles andere als hypothetisch…
Frage: Kann in diesem Fall der Arbeitgeber zur Übernahme der
Praxisgebühr verpflichtet werden? Der Patient hat ja für die
10.- EUR nichts bekommen, was ihm hilft, sondern nur seine
arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt. Wie hoch wären die
Chancen, dies in einem Musterprozess durchzusetzen (nur wegen
dem Grundsatz, nicht wegen der 10.- EUR)?
Gleich Null, denke ich!
Mal ein ganz anderes Beispiel:
Du hast ein Einkommen, was jenseits der Beitragsbemessungsgrenze liegt, und Du verzichtest auf eine Krankenversicherng (gleich welcher Art).
Jetzt musst Du aus dem selben Grund zum Arzt und weit mehr als die 10 Euro zahlen…
Möchtest Du dann dem AG auch die ca. 150€ in Rechnung stellen?
Nein!
Der Arbeitgeber haftet nur auf Aufwendungsersatz für besondere Vermögenseinbußen von Arbeitnehmern, die nicht eigenwirtschaftlich sind oder mit dem Gehalt abgegolten sind. Der Arztbesuch selbst schon erfolgt nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (es liegt nur eine sog. Obliegenheit vor, d.h. man muss zwar nicht, aber wenn man es nicht tut, treten andere negative Folgen ein) und schon gar nicht auf Anforderung des Arbeitgebers, d.h. es liegt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor.
Das gilt auch bei der Möglichkeit des Arbeitgebers, auch schon vor dem vierten Tag die AU-Bescheinigung zu verlangen.
Da der Arbeitgeber aber hier Lohnfortzahlung (PLUS Arbeitgeberbeiträge in die KV) leistet, kommt eine Inanspruchnahme aber auch aus dem Gesichtspunkt der bereits erfolgten Vergütung nicht in Betracht. Denn hier hat das Gesetz den Standardfall ja mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten abschließend geregelt.