Hallo, ich war Ende März bei meiner Zahnärztin, die mir erklärt hat, was alles bei meinen Zähnen zu tun sei. Im Mai hatte ich einen Termin für die Erklärung des Kostenvoranschlags. Ich bin nicht behandelt worden, musste aber zweimal die Praxisgebühr bezahlen. Ist das korrekt? Vielen Dank.
Hallo,
Im Prinzip schon korrekt.
Die Befreiung von der Praxisgebühr bei der Vorsorgeuntersuchung entfällt, wenn eine andere Leistung, in dem Fall die Erstellung eines Kostenvoranschlags, erbracht wird (auch wenn der Zahnarzt dafür keine Gebühr erhebt). Das war im 1.Quartal (Januar bis Ende März).
Der nächste Termin war im 2. Quartal (April bis Ende Juni). Die Vorsorgeuntersuchung kann aber erst wieder im 3. Quartal angesetzt werden: deshalb wird stattdessen eine Beratung abgerechnet, und für die ist die Praxisgebühr zu bezahlen.
Viele Grüße Christian
Morgen hat die Zahnärztin den HKP erklärt oder die Verwaltungsangestellte?
gruß
Vielen Dank. Schnuddl
Hallo, die Zahnärztin hat sich die Zeit genommen und mir den Kostenvoranschlag erklärt. Allerdings handelt es sich um durchgehend privat zu zahlende Leistungen. Gruß Schnuddl
Dann ist dies korrekt, da eine Ä1 abgerechnet wird für die Beratung.
Wäre es nicht die Zahnärztin gewesen sondern dessen Verwaltungsangestellte dann dürfte da nichts verlangt werden.
Es spielt keine Rolle ob es sehr viele GOZ-Leistungen enthält, da ja von der Krankenkasse dennoch ein Festzuschuss bezahlt wird.
Gruß
Servus Lucia,
es ist ja außer der Praxisgebühr auch nichts verlangt worden. Nur mal theoretisch:
wenn jetzt tatsächlich die Helferin z.B. erklärt hätte, was eine BEMA Nr. 187 ist (weiss die Chefin sowieo nicht ), wäre dann nicht trotzdem auf jeden Fall eine Praxisgebühr angefallen?
Gruß
Kai Müller
Nein, denn die Ä1 ist keine delegierbare Leistung, für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes alleine darf nichts verlangt werden, in diesem Fall wie geschildert das das Vorgespräch für die Planung im letzten Quartal statt fand.
Gruß
Wenn du für diese Beratung eine Privat-Rechnung bekommst (z.Bsp. ausführliche Beratung über Implantat-Chirurgie) und sonst nichts gemacht wurde, dürfte auch keine Praxisgebühr einbehalten werden.
LG Kathi
Warum darf für einen rein privatzahnärztliche HKP nichts verlangt werden? Z.Bsp. Implantate?
Das ist wieder etwas anders, da darf in Ansatz gebracht werden 003, im übrigen nicht nur bei Implantaten, privat allgemein, anders artige Versorgungen auch, ändert aber nichts daran das es sich um eine Beratung handelte, für die die Praxisgebühr galt, zumindest nach Schilderungen. Und für eine Beratung darf nur dann die PG verlangt werden wenn diese vom Arzt persönlich durchgeführt wurde.
Hallo lucie,
er hat doch geschrieben:
Allerdings handelt es sich um durchgehend privat zu zahlende
Leistungen. Gruß Schnuddl
Also nix über GKV - ergo keine Praxisgebühr!
Das ist wieder etwas anders, da darf in Ansatz gebracht werden
003, im übrigen nicht nur bei Implantaten, privat allgemein,
anders artige Versorgungen auch
Ich hoffe, bei Letzteres berechnet ihr nicht die 003 - verstößt nämlich gegen § 85 SGB V Abs. 2 !!!
Hallo Kathie, hallo Lucia,
in beiden Fällen hat die Behandlerin mit dem Patienten gesprochen, sprich eine Beratung durchgeführt. Auch bei einer Beratung eines Kassenpatienten über privat zu vereinbarende Leistungen fällt die Ä1 BEMA an und damit die Praxisgebühr, denn zu einer Vereinbarung privater Leistungen gehört zwingend auch eine Aufklärung über die von der gesetzlichen Krankenkasse zu bezuschussenden Alternativen.
Bezogen auf die Ausgangsfrage lautet die Antwort eindeutig: Ja, es fällt in beiden Fällen die Praxisgebühr an.
Gruß
Gero
Hi
an der Stelle bin ich ausgestiegen
http://www.youtube.com/watch?v=NoZ050vCa8c
haushalt papierkram etc ad lib.
die Franzi
Ä1 delegierbar?
Servus Lucia,
danke - wieder was gelernt. Für alle, die es genau wissen wollen gibt es hier einen Link:
http://www.zahn-forum.de/opencms/export/sites/zahn-f…
Gruß
Kai Müller