Hallo,
meine Beihilfekenntnisse beziehen sich auf NRW. Es bezieht sich auf Beihilfe für normale Kommunalbeamte. Ob es Abweichungen für Landes-/Bundesbeamte gibt, weiss ich nicht.
NRW:
Im Gegensatz zu Angestellten und Arbeitern sind Beamte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beamte haben einen Beihilfeanspruch. Das heißt, sie erhalten vom Dienstherr z.B. im Krankheits-, Geburts-, Todesfall, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen sowie im Pflegefall eine sog. Beihilfe. (Ehegatten und Kinder sind auch beihilfeberechtigt, da private Versicherungen aber pro Kopf zu zahlen sind, sind Fam.Versicherungen der gesetzl. Krankenkasse günstiger.)
Sie (die Beihilfe) deckt, je nachdem, ob Beamte kinderlos sind, Kinder haben, Pensionär sind 50 bzw. 70 % der angefallenen Kosten ab. (Kinder 80 %) Die Diffenz muss der Beamte selber abdecken - idealerweise durch eine bestehende private Krankenversicherung.
Sie können sich aber auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. (Dafür gibnbt es einen Zuschuss vom Dienstherrn.) Sie können dann die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen. Wenn Beamte darüber hinaus Leistungen in Anspruch nehmen, die eine Krankenkasse nicht abdeckt (z.B. Heilpraktiker), haben sie gegenüber dem Dienstherrn den Beihilfeanspruch, die Diffrenz müssten sie dann selber zahlen.
Geht ein Beamter zum Arzt, entsteht ein „Vertrag“ zwischen Arzt und Patient.
Der Patient muss die REchnung an den Arzt entrichten. Er reicht die Rechnungen bei der Beihilfestelle ein und bei der privaten Krankenversicherung.
Beide Stellen zahlen ihren Anteil, sofern die Leistungen in den Katalogen als z.B. beihilfefähig bei der Beihilfestelle geführt werden.
Es bestehen also mehrere Rechtsverhältnisse. Patient / Arzt, Beamter / Dienstherr, Versicherter / Versicherung.
Beamte in NRW (ob noch woanders weiss ich nicht) haben einen Eigenanteil bei der Beihilfe zu entrichten. Das heißt er muss jährlich eine sog. Kostendämpfungspauschale zahlen. Erst wenn dieser Betrag überschritten ist (150 oder 200 EUR - genauen Betrag kenn ich leider nicht mehr) bekommen sie die Beihilfe.
Der Erstattungsanspruch ist nach einem Jahr verjährt.
BEI DER DEUTSCHEN BAHN GIBT ES EIN ANDERES VERSICHERUNGSPRINZIP.
WAS ich nicht verstehe:
Warum hat der Arzt die Praxisgebühr in Rechnung gestellt? Warum hat die priv. Krankenversicherung die Praxisgebühr eingeahlten. Welche Grundlage nennt sie dafür?
Das ist eine Leistung, die die Krankenkassen einziehen lassen.
Informiere dich bei der Versicherung, warum der Betrag eingeahlten wurde.
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