Preis bindend o. Rückabwicklung möglich?

Hallo :smile:
Vorab, K.= Kunde, VK=Verkäufer (eigentlich logisch, oder? ^^)
Folgendes Beispiel:
In einem Online-Shop entdeckt K. mehrere Artikel zu einem anzunehmend falschem Preis, welche er auch bestellt. Er bekommt eine Bestellbestätigung mit dem falschen Preis und eine Lieferbestätigung (mit Direktlink zur Sendungsverfolgung) mit dem falschen Preis. Die Sachen werden daraufhin geliefert. Eine Rechnung soll per Email folgen. Kann der Verkäufer noch nachträglich Geld einfordern, obwohl sowohl Bestellbestätigung als auch die Lieferbestätigung mit dem falschen Preis ausgewiesen war und K auch keine sonstige Information über eventuelle Preisänderungen vor der Lieferung erhalten hat?

Hätte der VK in dieser Situation noch das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages, sprich Rückgabe der Ware / Geldes oder würde hier der Erklärungsirrtum als Grund zur Anfechtung fehlen, da die Anfechtung unverzüglich hätte stattfinden müssen?

Inhalts-, Identitäts- und Eigenschaftsirrtum dürften, so wie ich es verstanden habe, nicht von Belang sein.

Vielen Dank und liebe Grüße,
Balindys

Hallo,

Unterstreichungen und Hervorhebungen im nachstehenden Zitat, wurden von der Bearbeiterin vorgenommen.

In einem Online-Shop entdeckt K. mehrere Artikel zu einem
anzunehmend falschem Preis, welche er auch bestellt. Er
bekommt eine Bestellbestätigung mit dem falschen Preis und
eine Lieferbestätigung (mit Direktlink zur Sendungsverfolgung)
mit dem falschen Preis. Die Sachen werden daraufhin geliefert.

So wie ich den Sachverhalt lese, war der - angeblich falsche - Preis bereits im „Angebot“ (mir ist bewusst, dass es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum handelt!) ausgewiesen (der Preis sei im Fortlauf mit „Z“ bezeichnet).
Der K hat, durch die Bestellung, nun ein Angebot (§ 145 BGB) zum Preis „Z“ abgegeben, welches der VK angenommen hat (Bestellbestätigung, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware).
Damit ist ein Kaufvertrag zu dem ausgewiesenen und vom K nicht beanstandeten Preis („Z“) zustande gekommen.

Der VK kann daher den ausgewiesenen Preis fordern, der K muss ihn bezahlen, soweit er nicht anfechten kann. Wo hier die Grundlage für einen Irrtum liegen soll, ist mir (noch) nicht ersichtlich. Es sei denn, K hätte bei der Bestellung geäußert, „hiermit bestelle ich die Ware X zum Preis von Y.“
Möglicherweise, hier jedoch nicht gefragt, könnte K allenfalls seine Willenserklärung (Angebot) nach den Regeln zum Fernabsatzgeschäft widerrufen. Hier sei - bei ordnungsgemäßer Belehrung - die 2-Wochen-Frist zu beachten.

Viele Grüße
Pia

Ok. Und wie wäre der Verhalt andersherum?

Wenn der VK einen Preis falsch angiebt, zu Gunsten von K, da der fehlerhafte Preis niedriger ist als der korrekte Preis, VK den Preis nach Bestellbestätigung im Shop ändert, K aber nicht darauf hinweist und K erst am Folgetag eine Lieferbestätigung mit dem fehlerhaften Preis erhält? Verfällt da nicht die Unverzüglichkeit der Kenntnisnahme als Anfechtungsgrund seitens des VK?

Ich formuliere das Fallbeispiel erstmal um. Sollte die Übersetzung insoweit Fehler aufweisen, sei dies gerne anzumerken:

V (Betreiber eines Online-Shops), weist im Shop eine Ware zum Preis von 120 € aus. In Wirklichkeit hätte er aber gerne 210 €. K gibt ein Angebot für die Ware zum Preis von 120 € ab. V versendet eine Bestellbestätigung. Daraufhin ändert V den Preis auf der Seite des Shops in 210 €. Hierauf weist er K nicht hin. Am Folgetag schickt V dem K eine Lieferbestätigung, die einen Preis von 210 € ausweist.

Frage: Genügt das einer unverzüglichen Anfechtungserklärung?

Hier ist auf der ersten Stufe zu fragen, zu welchem Preis ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Die Präsentation auf der Shop-Seite ist kein Angebot.
Das Angebot liegt in der Bestellung des K zu 120 €.
Frage: Hat V dieses Angebot angenommen?

Eine Annahme könnte in der Bestellbestätigung (§ 312g I Nr. 3 BGB) liegen. Diese lautete auf 120 €.
Ob in dieser Bestätigung eine Annahme zu erblicken ist, wird nicht einheitlich beurteilt, ist aber mit der wohl herrschenden Meinung zu verneinen, da es sich insoweit vom obj. Sinngehalt her, eher um eine bloße Zugangsbestätigung des Angebots handelt.

Die Annahme erfolgt aber spätestens mit dem Versand der Ware.

Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, erhält der K am Folgetag (aber vor Erhalt der Ware) eine Lieferbestätigung, in der nunmehr als Preis 210 € ausgewiesen sind.
Dieses Vorgehen dürfte als Ablehnung des Angebots des K, in Verbindung mit einem neuen Angebot zu 210 € verstanden werden, § 150 Abs. 2 BGB.
Nimmt der K dieses Angebot an, kommt ein Vertrag zu 210 € zustande. Nimmt er das Angebot nicht an, kommt kein Vertrag zustande. Einer Anfechtung bedarf es an dieser Stelle schon nicht mehr, sondern die Ware ist schlicht - im Zweifel auf Kosten und Risiko des V - zurückzuschicken.

Da ich aber, insb. im Zivilrecht, nicht über alle Zweifel erhaben bin, stehen vorstehende Angaben unter dem Vorbehalt einer Korrektur durch sachkundigere User/Kollegen.

Lieben Gruß
Pia

V (Betreiber eines Online-Shops), weist im Shop eine Ware zum
Preis von 120 € aus. In Wirklichkeit hätte er aber gerne 210
€. K gibt ein Angebot für die Ware zum Preis von 120 € ab. V
versendet eine Bestellbestätigung. Daraufhin ändert V den
Preis auf der Seite des Shops in 210 €. Hierauf weist er K
nicht hin.

Soweit richtig! Aaaaber:

Am Folgetag schickt V dem K eine Lieferbestätigung,
die einen Preis von 210 € ausweist.

Nein, am Folgetag schickt V dem K eine Lieferbestätigung mit Sendungsverfolgung, welche weiterhin mit dem Preis von 120€ ausgezeichnet ist. Es gibt weder eine Stonierung noch einen Hinweis auf die Preisänderung vom V an den K. Die Sendungsverfolgung ergab, das die Daten erst nach der Preisänderung im Shop an den Zusteller übermittelt wurden.

Frage: Genügt das einer unverzüglichen Anfechtungserklärung?

Auf jeden Fall an dieser Stelle schon mal lieben Dank für die Mühe!

Liebe Grüße! :smile:

Zunächst einmal muss man sich fragen, zu welchem Preis der Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen ist. Das wird wahrscheinlich der Preis sein, zu dem der Artikel angeboten wurde. Man könnte den Sachverhalt aber auch so verstehen, dass der Käufer genau wusste, dass der Preis „falsch“ war, nämlich wenn der Preis völlig unrealistisch war. In diesem Fall hätte man sich über gar keinen Preis geeinigt, und es wäre darum kein Kaufvertrag zustande gekommen. Natürlich könnte der Verkäufer deswegen aber nicht einfach einen höheren Preis verlangen. Vielmehr könnte er die Rückabwicklung des (nichtigen) Vertrages begehren.

Letzteres gilt auch dann, wenn er den Vertrag wirksam angefochten hätte. Im Gegensatz zu dolo agit verstehe ich gar nicht, wieso man daran zweifeln können sollte, dass hier ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB vorliegen kann. Die Behauptung des Verkäufers als richtig unterstellt, dass es sich um einen Irrtum bei der Preisangabe handelte, sehe ich § 119 BGB als erfüllt an. Daraus folgt dann aber eben auch kein Recht zur Kaufpreisnachforderung, sondern die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Erforderlich wäre, den Vertrag nach Erkennen des Fehlers unverzüglich (§ 121 BGB) anzufechten. Eine Kaufpreisnachforderung ist aber keine Anfechtung. Damit dürfte die Anfechtung dann ausgeschlossen sein, und der Vertrag bleibt bestehen.

Ich wäre allerdings rechtsdogmatisch durchaus in der Lage, ein anderes Ergebnis hervorzuzaubern, in dem nämlich die Kaufpreisnachforderung eine unbedingte, konkludent erklärte Anfechtung ist, verbunden mit einem Angebot, einen neuen Kaufvertrag zu dem angedachten Preis zu schließen. Persönlich halte ich das aber für falsch. Im Übrigen müsste der Käufer auch dieses Angebot annehmen.

Die Frage, ob eine Kaufpreisnachzahlung verlangt werden kann, ist aus diesen Gründen eindeutig mit Nein zu beantworten. Denkbar wäre allenfalls, dass der Verkäufer die Kaufsache zurückverlangen kann. Er müsste dann aber natürlich auch den Kaufpreis erstatten (§ 812 BGB) und Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).

Danke für die Antwort.
Aber wie lange würde die Frist zur Anfechtung gelten? VK hat vor Lieferbestätigung per Mail und Auslieferung der Ware an K die Preise im Online-Shop korrigiert. Trotzdem wurde an K (zum Vorteil von K)die Ware zum falsch ausgezeichneten Preis geliefert. Könnte man in diesem Fall bereits von Kenntnisnahme des Irrtums seitens des VK ausgehen, woraus die Unverzüglichkeit ohne schuldhaften Verzögerns erlischt?

Wie lange hätte VK generell nach Lieferung Zeit, den Irrtum zur Kenntnis zu nehmen und den Erklärungswillen anzufechten?

Aber wie lange würde die Frist zur Anfechtung gelten?

Diese Frage habe ich bereits beantwortet.

Erforderlich wäre, den Vertrag nach
Erkennen des Fehlers unverzüglich (§ 121 BGB) anzufechten.

Ich formuliere die Frage um:
Wie lange hätte der VK Zeit, seinen Fehler zu erkennen?

7 Tage? 4 Wochen? 1-10 Jahre?

Die Frage ist dieselbe, die Antwort darum auch. Aber gut, einmal noch: Gem. § 121 BGB - den ich zitiert habe, den du also nur hättest nachlesen müssen - hat die Anfechtung unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/121.html

Es gibt folglich keine in Tagen messbare Frist. Die Anfechtung muss sofort erfolgen, ist hier aber nicht sofort erfolgt, denn sofort kam ja bestenfalls die Kaufpreisnachforderung.

Darum scheidet eine Anfechtung nun aus, wenn man nicht - auch darauf habe ich hingewiesen - die Nachforderng als konkludente Anfechtungserklärung interpretieren will.

Nehmen wir an, der VK hätte aber noch keine Preisnachforderung gestellt (hab ich ja auch nicht geschrieben), sondern seitens des VK kam bislang nichts, ausser der gelieferten Ware?

Moin,

Im Gegensatz zu dolo agit verstehe ich gar nicht, wieso man daran zweifeln können sollte, dass hier ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB vorliegen kann.

Das verstehe ich inzw. auch nicht mehr. Ich hatte mich schlicht verlesen und war von einem Anfechtungsverlangen des K ausgegangen. Dieses konnte und kann ich nicht entdecken.

Da jedoch nach dem Anfechtungsverlangen des V gefragt war, hast Du natürlich Recht und ich nicht! :smile:

LG Pia

Wie ich ja nun schon mehrfach gesagt habe, ergibt sich das aus § 121 BGB, und eine in Tagen messbare Frist gibt es nicht. Bei dieser Antwort bleibt es auch.

Noch eine Frage

Würde der VK sein Recht auf Anfechtung verwirken, wenn er nach Kenntnisnahme des Preisfehlers statt direkt zu anzufechten erstmal eine Kaufpreisnachforderung stellt?

OT: Im Übrigen vielen Dank für die geduldigen und aufschlussreichen Antworten bisher.