mal angenommen jemand möchte online einen ebookreader kaufen. dieser wird auf der internetseite für 99 € angeboten. während des ganzen bestellprozesses bis hin zum klicken des „kaufen“ buttons ist der preis 99 €.
auf der bestellbestätigung ist plötzlich von 129 € die rede. interessanterweise ist der preis oben auf der bestellbestätigung nach wie vor 99 €, bloß als gesamtsumme sind nun 129 € gefordert. es handelt sich nicht um portogebühren, steuern oder ähnliches, sondern der grund ist auf nachfrage, dass der preis während des bestellvorganges geändert wurde. dass der preis während des kompletten bestellvorganges 99 € war, wird auch vom verkäufer nicht bestritten.
weiterhin angenommen, in den agbs des onlineshops stünde sinngemäß folgendes:
„der käufer gibt mit klicken auf den „kaufen“-button ein verbindliches angebot ab. der verkäufer nimmt das angebot durch zusenden des gegenstandes an.“
der käufer möchte natürlich keine unstimmigkeiten und wendet sich vor überweisung der 99 € an den verkäufer, um zu klären, dass die 99 € der richtige betrag sind. der verkäufer geht darauf nicht ein, sondern möchte 129 € haben und schickt den ebookreader ohne dass es zu einer klärung kommt zum käufer.
bei dem „verbindlichen angebot“, welches der käufer durch klicken des „kaufen“-buttons getätigt hat, kann es sich ja eindeutig nur um die 99 € handeln, weil ja nie von einem anderen preis die rede war (sondern erst nach dem „kauf“), was er dem verkäufer ja auch mitgeteilt hat.
wenn der verkäufer nun das angebot annimmt, indem er die ware versendet, stimmt er ja dadurch eigentlich auch dem preis zu oder?
sehe ich das falsch?
wie sind wohl die chancen des verkäufers in einem rechststreit?
auf kulanz des verkäufers ist nicht zu rechnen.
es ist kaum anzunehmen, daß der VK den Artikel ohne Vorkasse versendet hat, falls dem so ist, ist der K zunächst in der besseren Position.
Er sollte in diesem Fall schnellstmöglich die Klärung bezüglich des Kaufpreises (99 Euro) herbeiführen.
Idealerweise schriftlich anbieten, die 99 Euro zu bezahlen. Geht der VK nicht darauf ein, muß er für den unverlangt (kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen) zugesandten Artikel auch den Rückversand veranlassen (Abholung) und natürlich die Versandkosten hierfür tragen.
Der Poker ist, ob der VK dann nicht doch für 99 Euro verkaufen wird.
In Gebrauch würde ich das Teil jedoch nicht nehmen.Gruß,
Karl
oder man spart sich den ganzen kram und nutzt sein rücksenderecht innerhalb von 14 tagen. da ist es egal wie der preis war und man hat keine diskussion. ok, man wird auch den reade nicht für 99eur bekommen. aber fragt sich, ob der geiz den aufwand/ärger wert ist.
wenn der verkäufer nun das angebot annimmt, indem er die ware
versendet, stimmt er ja dadurch eigentlich auch dem preis zu
oder?
Nein.
sehe ich das falsch?
Ja. Das geschieht hier ganz oft, dass Leute das von Ihnen gewünschte Ergebnis als Vorlage bereitlegen, damit die anderen es bitte bestätigen. Der Verkäufer hat ganz klar gesagt, dass er das Gerät nicht für 99,00 Euro verkauft. Wieso sollte man das Versenden da noch als Einverständnis interpretieren?
wie sind wohl die chancen des verkäufers in einem
rechststreit?
Chancen worauf?
Vorliegend ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das ist ganz eindeutig.
wenn der verkäufer nun das angebot annimmt, indem er die ware
versendet, stimmt er ja dadurch eigentlich auch dem preis zu
oder?
Nein.
sehe ich das falsch?
Ja. Das geschieht hier ganz oft, dass Leute das von Ihnen
gewünschte Ergebnis als Vorlage bereitlegen, damit die anderen
es bitte bestätigen. Der Verkäufer hat ganz klar gesagt, dass
er das Gerät nicht für 99,00 Euro verkauft. Wieso sollte man
das Versenden da noch als Einverständnis interpretieren?
wie sind wohl die chancen des verkäufers in einem
rechststreit?
Chancen worauf?
Vorliegend ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das ist
ganz eindeutig.
chancen darauf, dass der käufer nur 99 € zahlen muss.
für mich ist nicht eindeutig, das kein kaufvertrag zustandegekommen ist. wenn jemand (der käufer) ein „verbindliches angebot“ macht und der andere (der verkäufer) dieses angebot akzeptiert (was er ja durch versenden der ware laut agbs getan hat), ist doch hierdurch (in meinen (laien-)augen) ein vertrag zustande gekommen.
aber das ist natürlich nur mein verständnis. mir ging es ja eben darum, andere (möglicherweise fundiertere) meinungen dazu zu hören / lesen.
danke dafür!
in diesem hypothetischen fall konnte übrigens doch dank kulanz des verkäufers nach SEHR langem hin und her eine einigung erzielt werden
für mich ist nicht eindeutig, das kein kaufvertrag
zustandegekommen ist.
Ich habe ja auch nicht gesagt, dass es für dich eindeutig ist. Es ist juristisch eindeutig.
wenn jemand (der käufer) ein
„verbindliches angebot“ macht und der andere (der verkäufer)
dieses angebot akzeptiert (was er ja durch versenden der ware
laut agbs getan hat), ist doch hierdurch (in meinen
(laien-)augen) ein vertrag zustande gekommen.
Das stimmt nicht und wird auch durch Wiederholung nicht wahr. Dass das Versenden von Ware (genauer gesagt schon die Bereitstellung) eine Vertragserklärung sein kann, ist richtig. Das Vorliegen einer solchen Erklärung wie auch deren Inhalt muss aber durch Auslegung ermittelt werden. Wenn der Verkäufer sagt, er wolle nur für 129,00 Euro verkaufen und daraufhin dann trotzdem die Ware versendet, gibt er gerade nicht zu erkennen, dass er mit einem Kaufpreis von 99,00 Euro einverstanden ist, was er ohne solche Worte mit dem bloßen Versand durchaus tun würde.
aber das ist natürlich nur mein verständnis. mir ging es ja
eben darum, andere (möglicherweise fundiertere) meinungen dazu
zu hören / lesen.