Preisangabe ohne Mwst

Hallo,

ein Online-Steuerberater legt in seiner AGB fest, daß er nach Eingang der zu bearbeitenden Anfrage erstmal die Höhe seines Honorars mitteilt. Angenommen, das Honorar fällt mit der Höhe von 40 Euro aus (ohne Angabe, ob incl. oder excl. Mwst.) und der Kunde ist einverstanden in der Annahme, daß sich dieser Preis incl. Mwst. versteht, sodaß der Kunde dann für die Bearbeitung seiner Anfrage grünes Licht gibt: Darf dann der Steuerberater hinterher einfach sagen, daß zu der genannten Honorarhöhe noch die Mwst. dazukommt? In der AGB des Steuerberaters steht nichts davon drin, daß die Angabe der Honorarhöhe ohne oder mit Mwst. erfolgt. Wie ist hier die Rechtslage?

Gruß Rüdiger

PreisangabenVO
Hallo,

das ist gesetzlich eigentlich klar geregelt:

Preisangabenverordnung - Auszug
§ 1 PreisangabenVO - Grundvorschriften - Auszug

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

aber es heißt auch

§ 7 PreisangabenVO - Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

  1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, daß als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;

Das müsstest Du prüfen, ob es hier zutrifft.

Gruß

Matthias

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Hallo Matthias,

ich ganz persönlich würde spontan sagen, dass die Antwort nicht ganz zur Frage passt. Denn die Verordnung ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann nur sehr indirekt Einfluss auf das Zivilrecht nehmen. Ich würde eher von den üblichen Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen ausgehen (§§ 133, 157, 242) - freilich mit demselben Ergebnis.

Levay

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten, aber was sagt Ihr dann dazu?

http://www.123recht.net/fea/Mehrwertsteuer-bei-m%C3%…

Gruß Rüdiger