Preisangaben verbindlich?

Hallo,

eine Frage:
Angenommen ein Computerhändler betreibt einen Internetshop, in dem jedoch nichts bestellt werden kann, der (potentielle) Kunde sich aber über die Artikel, deren Beschaffenheit und Preis informieren kann.

Dieser Händler hat nun in seinem Internetauftritt ein Druckermodell „beworben“.
Diesen Drucker gibt es in zwei Varianten, einer Grundvariante und einer mit erweiterten Funktionalität (-> Deluxevariante).
Beworben wird die Deluxevariante zu einem niedrigeren Preis als bei anderen Händlern.
Die Artikelbeschreibung passt auf beide Geräte, die Artikelbezeichnung trifft jedoch nur auf die Deluxevariante zu.

Beim besuchen des Ladengeschäftes informiert der Händler den Kunden, darüber, dass es sich bei dem preis um einen Fehler handelt und dass dies’ eigentlich der Preis der Grundvariante ist.
Der preis selbst liegt bei 20 bis 30 Euro über dem Preis der Grundvariante bei anderen Händlern.

Ist der Händler trotzdem daran gebunden dem Kunden den Drucker mit der besseren Funktionalität zum angegebenen Preis (also wie im Shop dargestellt) zu verkaufen?

Hi,

  1. der Händler muss nicht - er kann sich auf Irrtum berufen.

  2. Interessanter wäre es, ob er den Preis im Internetauftritt jetzt nachträglich korrigiert hat. Wenn nein, kannst du die Verbraucherzentrale informieren, dass die ihn ggf. wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen. Dadurch hast Du natürlich den billigen drucker immer noch nicht.

A.

Guten Abend!

  1. der Händler muss nicht

Richtig!

er kann sich auf Irrtum berufen.

Falsch!

In der Preisangabe ist kein rechtlicher Bindungswille zu erkennen, man nennt es „invitatio ad offerendum“, also die Einladung, ein Vertragsangebot abzugeben.

Hi,

  1. der Händler muss nicht - er kann sich auf Irrtum berufen.

  2. Interessanter wäre es, ob er den Preis im Internetauftritt
    jetzt nachträglich korrigiert hat. Wenn nein, kannst du die
    Verbraucherzentrale informieren, dass die ihn ggf. wegen
    unlauteren Wettbewerbs abmahnen. Dadurch hast Du natürlich den
    billigen drucker immer noch nicht.

Da hast Du natürlich recht, den würde der Kunde dann nicht bekommen.
Da hier im Rechtsforum natürlich nur „hypothetische“ Fälle diskutieren:
Der hypothetische Händler hat bei besagtem Artikel, den Preis nicht korrigiert, dafür aber die Artikelbezeichnung.

Nebenbei bemerkt, hat er dem interessierten Kunden gegenüber auch angedeutet, dass es deswegen schonmal einen Interessenten gab, und der Versuch den Shop-Artikel zu korrigieren fehlgeschlagen wäre.
Er hat aber auch dem Kunden den preiswerteren (und auch im laden vorrätigen) Drucker für 15 Euro unter dem angegebenen Preis angeboten.
Nur dass dieser Preis immer noch 5 Euro über dem Preis bei unser aller Lieblings-Auktionsplattform und zudem mit weniger Zubehör.

Hi,

allgemein ja, aber hier kommt ja hinzu, dass der Artikel extra mit diesem Preis _beworben_ wurde. Das heisst aber, dass der Händler ihn in ausreichender Menge zu diesem Preis bereitstellen muss (dh. kein „Lockvogelangebot“ = unlauterer Wettbewerb).

A.

Du hast aber doch selbst erkannt, dass das zivilrechtlich keine Rolle spielt, und nur nach Ansprüchen war gefragt, nicht nach wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen.

Levay

Durch all das ändert sich am Ergebnis überhaupt nichts.

Levay

allgemein ja, aber hier kommt ja hinzu, dass der Artikel extra
mit diesem Preis _beworben_ wurde.

In gedruckten Prospekten steht ja auch immer sowas wie „Druckfehler vorbehalten“, na ihr wisst schon was ich meine.
Und wenn inzwischen der Artikel korrigiert wurde, ist ja klargestellt, daß es ein Irrtum war und kein Lockvogelangebot.

Also ich muss hier noch was „richtigstellen“:

Mit beworben meinte ich nicht, dass besonders auf den Artikel hingewiesen wurde.
Dieser wäre ganz normal in der Warengruppe Drucker eingestellt.
Es würde nirgends deutlich sichtbar darauf hingewiesen, dass die Preisangaben unverbindlich sind oder ein Vorbehalt wegen Irrtum/Änderung kenntlich gemacht.
Allerdings wurde die Seite auch nicht danach durchsucht.

Das Gerät wäre beim Händler nicht vorrätig gewesen.

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