ich habe mir per Internet bei einer Firma ein Angebot zusenden lassen ( Tagespreis ) für einen bestimmten Motorradhelm.
Der genannte Preis war so gut, dass ich sofort ( per NN ) bestellt habe.
Gestern kam der Helm nun und: es ist der falsche.
Hab das per Mail bei der Firma reklamiert und die schreiben nun zurück, dass sie sich wohl vertan hätten und somit auch der angefragte Preis nicht stimmen würde ( obwohl ich ganz klar und schriftlich beweisbar „meinen“ Helm angefragt und letztlich bestellt hatte ).
Meine Frage nun: muß ich das so akzeptieren und die 120,- Euro Aufpreis für den Helm den ich ja eigentlich wollte noch zuzahlen, nur weil sich dort einer vertan hat?? Oder habe ich ein Recht darauf, den Helm zu dem Preis zu bekommen, der mir ursprünglich genannt wurde?
meines Wissens ist es so, daß ein Angebot bindend ist. Die Frage ist wohl eher, ob es tatsächlich ein „Angebot“ war. Wenn man Dir persönlich in einer eMail, telefonisch oder sonstwie schriftlich mitgeteilt hat, daß der Artikel X zum Preis Y bestellt werden könnte, ist das tatsächlich ein Angebot und auch bindend. Hast Du nur ein Flugblatt oder eine Internetseite, auf dem steht, daß der Artikel X den Preis Y kostet, zählt das nicht als Angebot.
der anbietende shop hat dir ein angebot gemacht. du hast sogar erkannt, das was nicht stimmen kann. nun macht der abgeber der willenserklärung davon gebrauch, seine willenserklärung anzufechten wegen erklärungsirrtum (er wolle eine erklärung mit diesem inhalt gar nicht abgeben - in punkto falscher helm).
das angebot ist nun ex tunc (also von anfang an) nichtig und nicht mehr im raum. pech für dich, aber gut für den verkehr. stell dir mal vor, man könnte seine geschäftliche existenz wegen eines verschreibers aufs spiel setzen.
ja das Angebot wurde mir persönlich in einer eMail auf (Preis-)Anfrage hin zugesandt.
Denke also auch, dass es damit bindend ist, auch wenn sich der „Verkäufer“ geirrt hat.
Dazu muss ich erwähnen, dass der Schriftwechsel ( Anfrage bis Bestellung ) sich über vier oder 5 Mails am gleichen Tag hinzog. Also für den Verkäufer genug Gelegenheit war zu erkennen, dass er sich geirrt hat.
Auf meine heutige Anfrage hin wg. Umtausch, Preis meiner Meinung nach bindend und so, bekam ich folgende Antwort:
„…wir sind menschen und die duerfen auch fehler machen…wir lassen den helm am montag abholen und sie legen bitte einen zettel mit ihrer bankverbindung mit bei und wir erstatten den kaufpreis retoure…cu“
----- Original Message -----
Nett, was? Ohne Anrede ohne Absendernamen.
Mal sehen, ich werds jedenfalls drauf anlegen.
der anbietende shop hat dir ein angebot gemacht. du hast sogar
erkannt, das was nicht stimmen kann.
Wie kommst Du darauf? Ich war nur froh, ein solches Schnäppchen zu bekommen. Dass der Preis utopisch wäre, war mir nicht klar…
das angebot ist nun ex tunc (also von anfang an) nichtig und
nicht mehr im raum.
Wie kommst Du darauf?
Stell Dir mal vor, Du holst Dir ein Angebot für ein neues Auto.
Der Verkäufer gibt Dir schriftlich, dass der Wagen z.B. 20.000 kostet ( ein echtes Schnäppchen für DEN Wagen ). Du bezahlst sofort, bevor es sich der Verkäufer anders überlegt.
Bei Abholung stellst Du fest, der Wagen ist grün statt rot, hat auch nicht ganz die Ausstattung die Du wolltest und der Verkäufer erklärt Dir, er habe sich geirrt.
Wärst Du da nicht auch „etwas“ verärgert und würdest Du das Auto dann abnehmen ??
pech für dich, aber gut für den verkehr.
stell dir mal vor, man könnte seine geschäftliche existenz
wegen eines verschreibers aufs spiel setzen.
Also bitte.
Wegen einem Helm und 120 Euro wird dessen Existenz ja nicht gerade bedroht sein.
Mir gehts einfach ums Prinzip.
Wenn die nicht lesen können und selbst noch bei der Bestellung solche Fehler machen, dann müssen sie eben in Gottes Namen dafür gerade stehen.
es gibt im deutschen BGB nunmal anfechtungsregeln und die haben ihren sinn. mein bsp. mit dem fehler der existenz bedroht soll nur den sinn der vorschrift zeigen. die gesetzliche regelung ist für anfechtungen von 1ct bis 1.000.000.000.000 EUR möglich!
eine anfechtung kommt in betracht wenn:
irrtum über inhalt der erklärung (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
eine solche erklärung nicht abgegeben werden sollte (2. Alt)
irrtum über verkehrswesentliche eigenschaften (Abs.2)
falsche übermittlung durch person oder einrichtung (§ 120)
in deinem fall liegt wohl der 1. punkt vor, im zweifel aber immerhin der 2. punkt.
wenn nun ein anfechtungsgrund vorliegt, dann wird eben durch anfechtung die willenserklärung (dein fall) oder ein ganzer vertrag nichtig (so getan als hätte es ihn nie gegeben).
dein beispiel mit dem auto hinkt dahingehend, dass hier ein unbeachtlicher motivirrtum vorliegt, welcher kein anfechtungsgrund
ist.
zum „ärgern“: der anfechtende hat das negative interesse des anfechtungsgegners zu ersetzen. wenn dir der händler anbietet, versandkosten etc. zu übernehmen, hat er dieses getan (lies § 122 BGB).
beharre nicht auf deiner position, ich hoffe ein paar andere im forum werden dir wie ich noch zeigen, dass du NICHT im recht bist, auch wenn es für die „ungerecht“ erscheint.
im schlimmsten fall, wenn du den helm nicht rausgibst, wird auch klage des händlers gegen dich auf herausgabe erfolg haben, dnen so wie ich es sehe hast du noch kein eigentum erworben. im zweifel besteht aber ein bereicherungsanspruch.
ergo: streiten lohnt nicht. vielleicht lässt sich ja mit freundlichkeit
auf deiner seite aus dem fehler ein kleiner rabatt für den nächsten
einkauf rausholen?
also hab inzwischen auch bissle durchs BGB gelesen bzgl. Willenserklärung / Anfechtung etc.
Als Laie eben schwierig…
eine anfechtung kommt in betracht wenn:
irrtum über inhalt der erklärung (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Aber das ist doch deren Fehler, ich habe 3 x ( !! ) auf den richtigen Artikel hingeweisen vor / bei Bestellung. Reicht das nicht?
zum „ärgern“: der anfechtende hat das negative interesse des
anfechtungsgegners zu ersetzen. wenn dir der händler anbietet,
versandkosten etc. zu übernehmen, hat er dieses getan (lies §
122 BGB).
Hat er nicht.
beharre nicht auf deiner position, ich hoffe ein paar andere
im forum werden dir wie ich noch zeigen, dass du NICHT im
recht bist, auch wenn es für die „ungerecht“ erscheint.
Das tut es allerdings.
im schlimmsten fall, wenn du den helm nicht rausgibst, wird
auch klage des händlers gegen dich auf herausgabe erfolg
haben, dnen so wie ich es sehe hast du noch kein eigentum
erworben. im zweifel besteht aber ein bereicherungsanspruch.
Ich habe ihn ja per NN sofort gezahlt.
ergo: streiten lohnt nicht. vielleicht lässt sich ja mit
freundlichkeit
auf deiner seite aus dem fehler ein kleiner rabatt für den
nächsten
einkauf rausholen?
So wie die sich verhalten, war das mein erster und letzter Einkauf da…