Preiserhöhung nach Bestellung

Bei einer Internet-Apotheke wird eine Bestellung per Brief abgesandt.
1 Tag später wird der Preis erheblich erhöht und auch in Rechnung gestellt. Zum Bestellzeitpunkt gibt es keinerlei Hinweis auf der Homepage, daß eine Preiserhöhung zu erwartenist. Muß dieser höhere Preis bezahlt/akzeptiert werden, oder gilt der Preis, vom Datum des Poststempels?

Hallo erstmal,

Bei einer Internet-Apotheke wird eine Bestellung per Brief
abgesandt.

aufgrund eines Angebotes oder einfach „so“? Wurde in der Bestellung ein Preis genannt?

1 Tag später wird der Preis erheblich erhöht und auch in
Rechnung gestellt. Zum Bestellzeitpunkt gibt es keinerlei
Hinweis auf der Homepage, daß eine Preiserhöhung zu
erwartenist. Muß dieser höhere Preis bezahlt/akzeptiert
werden, oder gilt der Preis, vom Datum des Poststempels?

Angaben auf der Homepage stellen, wie auch sonstige Werbung, idR. kein verbindliches Angebot dar sondern die Aufforderung an den Kunden ein Angebot zum Kauf abzugeben.

Fraglich ist hier, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, da über einen ganz wesentlichen Vertragsbestandteil, nämlich den Kaufpreis, ggf. keine Einigkeit erzielt wurde.

Gruß

S.J.

Ja, in der Bestellung wurde, neben PZN-Nr., Bezeichnung, Menge, auch der Preis!! aufgeführt.

Hallo,

Ja, in der Bestellung wurde, neben PZN-Nr., Bezeichnung,
Menge, auch der Preis!! aufgeführt.

Das ist aber nur das Angebot des Kunden an den Lieferanten. Erst eine Bestellbestätigung des Lieferanten (oder die Lieferung selber) macht daraus den Vertrag.
Gruß
loderunner (ianal)

Das ist aber nur das Angebot des Kunden an den
Lieferanten. Erst eine Bestellbestätigung des
Lieferanten (oder die Lieferung selber) macht
daraus den Vertrag.

Woraus sich allerdings ergibt, dass gar kein Vertrag zustande gekommen wäre, denn der Versender kann ja nicht ein durch den Kunden abgegebenes Angebot preislich verändern und anschließend durch Annahme einen Vertrag begründen wollen. So scheint es aber zu sein, denn

Preis erheblich erhöht und auch in Rechnung gestellt

lässt darauf schließen, das die die Ware samt (höherer) Rechnung einfach losgeschickt haben.

Gruß, Hirse

Wie schon weiter oben ausgeführt, kommt ein wirksamer Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande.

Werbung, Katalogangebote etc. ist eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ also Juristen-Latein für „eine Einladung zu einem Angebot“.

Der Käufer macht also erst durch seine Bestellung ein Angebot, dem der Käufer zustimmen oder welches er ablehnen kann.

Ändert der Verkäufer den Preis jedoch nachträglich, so ist das juristisch gesehen eine Ablehnung des Angebots des Käufers und Abgabe eines neuen Angebots (vergl. §150 (2) BGB), dass wiederum der Käufer nicht anzunehmen braucht.

Konkret heist das:
Die Ware braucht nicht bezahlt werden, der Verkäufer hat aber einen Anspruch auf Herausgabe der Ware.

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