Preiserhöhung anhang Preisindex Verbraucher

Hallo Ihr Wissenden,

in unserem (einer öffentlichen Bücherei) Softwarepflege- und Supportvertrag gibt es folgende Klausel:

„Der Preis dieses Softwarepflegevertrags erhöht sich jeweils zum 31.Dezember eines Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom statistischen Bundesamt fest gestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen erhöht, jedoch um mindestens 5%. Ausgangsbasis für die jährliche Anpassung ist jeweils der Zustand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung.“

Als ich das gelesen habe empfand ich, als Leihe, das unerhöhrt. Hier werden im Grunde Zinseszins berechnet und die Kosten vervielfachen sich im Laufe der Jahre.
Außerdem Frage ich mich warum das überhaupt vom Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushaltes abhängig gemacht wird, da es in dem Vertrag weder um Lebenserhaltungskosten noch einen Privathaushalt geht.

Meine Frage wäre ist das normal oder überhaupt rechtens?

VG Anja

keine Ahnung vom Fach -> „Laie“

Hallo,
sorry, das musste mal sein :wink:

Zur Frage:
wahrscheinlich will die Firma ihre Leistungen und die Kosten/Löhne ihrer Mitarbeiter auf diese Weise an die steigenden Lebenshaltungskosten anpassen.
Sei froh, dass sie sich nicht an den Einkommen der Millionäre orientieren.

Gruß
Bernd

Hallo,

wer den Vertrag unterschrieben hat ist vermutlich mit dem Klammerbeutel gepudert.
Mit den mindestens 5% Aufschlag pro Jahr wird sich der Preis binnen 15 Jahren verdoppeln.

Das macht es aber per se nicht unrechtmäßig, denn 5% sind mit Sicherheit kein Wucher.
Der Verbraucherpreisindex wird vermutlich verwendet, da die Firma ja Mitarbeiter für den Support zu bezahlen hat, deren Kosten sich wiederum an diesem orientieren. Außerdem ist es ein leicht verfügbarer, von dritter Stelle erstellter Index, damit eigentlich keine schlechte Wahl.

Gruß,
Steve

na, das unerhöhrt hast Du übersehen ?

Ich wollte nicht zu kleinlich sein. :wink:

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Hallo,

es gibt das Preisklauselgesetz.

Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

Softwarepflege ist mit dem Lebenshaltungsindex nicht vergleichbar.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

  1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
    Trifft nicht zu.
  2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),

    Trifft nicht zu.
3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),

Man könnte meine, das könne zutreffen. Sind aber die Selbstkosten (im Wesentlichen wohl Löhne/Gehälter, Sozialversicherungsabgaben?) UNMITTELBAR von den Lebenshaltungskosten abhängig? Nein. Nur mittelbar.

4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

Im PrKG sind noch Ausnahmen für bestimte Verträge genannt.
Die braucht man sich aber nicht weiter ansehen, denn diese gelten nicht, wenn die Klausel eine Partei unangemessen benachteiligt.
Und so eine Benachteiligung liegt hier vor, denn:

  1. Die Klausel erlaubt nur Steigerungen, keine Minderungen bei sinkenden Kosten
  2. Die Klausel bewirkt, dass der geschuldete Betrag sich auch unverhältnismäßig zur Bezugsgröße ändern kann (durch den 5% Sockelbetrag)

Ich denke, man könnte mal jemanden, der sich wirklich auskennt, mit der Prüfung des Vertrags beauftragen.