Preisliste bindend?

hi,

angenommen jemand hätte eine Firma(1) gegründet und hätte von einer anderen firma(2) eine preisliste mit ek preisen erhalten. daraufhin hat firma(1) jetzt bei firma(2) etwas bestellt. Diese (2) schrieb dann zurück, dass firma (1) nicht als kunde bekannt sei und dass man deshalb nicht liefern wolle.

Jetzt ist meine Frage wie sich diese Sache verhält? Firma(1) hat schon die bestellten Waren verkauft und würde dann ja Vertragsbruch begehen? Muss Firma(2) unter den Konditionen, die in der Preisliste stehen (also auch keine besonderen Neukundenkondition) jetzt liefern oder nicht?

Vielen Dank im Voraus

Sven

Hallo Sven,

verstehe die Zusendung einer Preisliste mal streng genommen als ein Angebot, dass Du bei der Fima B Waren kaufen kannst. Dann kommt Dein Angebot der Firma A , Waren kaufen zu wollen. Dieses Angebot lehnt der Verkäufer ( B) ab, weil er Dich ( A) nicht kennt. Er ( B) muss das Angebot nicht annehmen und macht sich im Gegensatz zu Dir auch nicht schadenersatzpflichtig.

Du ( A ) aber ja hast noch nicht einmal gekaufte Waren schon verkauft. Hoffen wir nun, dass A nicht auch schon das Geld als Vorkasse erhalten hast. Sonst müsste A das Geld umgehend zurückgeben und Rücktritt vom Vertrag durch den Kaufer bitten, mit der Folge, dass der Käufer von A Ersatzbeschaffung verlangt. Durch den Verkauf von A kam es hier zu einem Vertrag mit dem Kunden von A.

Gruss Günter

PS: Ich halte diese Anfrage für eine Anfrage eines Studenten, der solche unsinnige Fragestellung im 1. Semester Betriebswirtschaft lösen soll, denn in der Praxis kommen solche Dinge wohl bei jemand, der eine Firma gegründet hat nicht vor.

angenommen jemand hätte eine Firma(1) gegründet und hätte von
einer anderen firma(2) eine preisliste mit ek preisen
erhalten. daraufhin hat firma(1) jetzt bei firma(2) etwas
bestellt. Diese (2) schrieb dann zurück, dass firma (1) nicht
als kunde bekannt sei und dass man deshalb nicht liefern
wolle.

Jetzt ist meine Frage wie sich diese Sache verhält? Firma(1)
hat schon die bestellten Waren verkauft und würde dann ja
Vertragsbruch begehen? Muss Firma(2) unter den Konditionen,
die in der Preisliste stehen (also auch keine besonderen
Neukundenkondition) jetzt liefern oder nicht?

Vielen Dank im Voraus

Sven

Gruss Günter

PS: Ich halte diese Anfrage für eine Anfrage eines Studenten,
der solche unsinnige Fragestellung im 1. Semester
Betriebswirtschaft lösen soll, denn in der Praxis kommen
solche Dinge wohl bei jemand, der eine Firma gegründet hat
nicht vor.

hihi
Günter glaub das mal nicht, wieviel firmen gehen aus unwissenheit oder einfach nur blödheit in die Pleite.

mfg Tim

Hi Sven,

Kaufverträge kommen durch beiderseitige Willenserklärungen zustande, also durch Angebot und Annahme. Wichtig dabei ist, dass diese Erklärungen übereinstimmend sind.

A macht B ein Angebot in Form einer Preisliste. B nimmt an, A jedoch bestätigt einen anderen Preis oder aber garnicht. Somit entsteht einfach kein Vertrag. Feddich.

B handelt darüber hinaus nicht kaufmännisch wenn er eine Ware, deren Einkauf noch nicht einmal vertraglich festgelegt ist, bereits an einen Dritten verkauft hat.

Bye
Rolf

Hallo Sven,

wurde die Preisliste offiziell übergeben, oder hat man sich diese einfach nur „organisiert“? Eine offiziell übergebene Preisliste wäre rein rechtlich nur eine so genannte „invitatio ad offerendum“, also eine Aufforderung ein Angebot abzugeben, Waren aus der Liste zu den angegebenen Preisen kaufen zu wollen. Da so rein formaljuristisch zum Vertrag Angebot und Annahme gehören, wäre es daher dann auf dein Angebot (Bestellung) hin notwendig, dass der Händler dieses auch annehmen würde. Ob er dies tut ist ihm selbst überlassen.

Es gibt im Großhandel viele Bedingungen, die man erfüllen muss, um von einem Großhändler beliefert zu werden und diese müssen zunächst einmal erfüllt werden, bevor man beliefert wird. Einen Kontrahierungszwang gibt es grundsätzlich nicht. D.h. jeder Großhändler darf sich seine Kunden nach beliebigen Kriterien selbst aussuchen.

Grundsätzlich ist es daher notwendig vor einer Bestellung mit dem Vertrieb eines potentiellen neuen Großhändlers Kontakt aufzunehmen und die Bedingungen einer Belieferung zu klären. Oft wird nur eine Kopie des Gewerbescheins verlangt und es gibt einen Mindesbestellwert sowie Zahlung ausschließlich per Bar-Nachnahme. Es gibt aber durchaus auch Händler die nur an Leute mit bestimmter Berufsausbildung oder Nachweis bestimmter Zertifizierungen liefern (teilweise auch nur liefern dürfen, z.B. bei Medikamenten, Sprengstoff, …). Dann gibt es Markenware die nur im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen bezogen werden kann. Diese können Shopgrößen vorschreiben und Gebietsschutz beinhalten, …

Gruß vom Wiz

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Vollkommen egal, ob Student oder Dummkopf…wo war da
der Unterschied - lol - Wie Rolf es beschreibt ist es.

In den meisten Flyern (Prospekten) steht auch noch was
von Irrtum vorbehalten und son Salat. Dat typische
Kleingedruckte.

Meist aber wollen die Firmen nicht liefern, weil der Neukunde
nicht geprüft ist und von daher Unsicherheit besteht, das
gezahlt wird. Also Bargeld inne Tasche und hin…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

verstehe die Zusendung einer Preisliste mal streng genommen
als ein Angebot, dass Du bei der Fima B Waren kaufen kannst.

Sorry, aber das stimmt so nicht. Preislisten und Warenauslagen, so versucht man es dem Jurastudenten gleich im ersten Semester einzubläuen, sind kein Angebot, sondern eine „Invitatio ad offerendum“, also eine Aufforderung ein Angebot abzugeben. Dadurch macht immer der Kunde das Angebot und der Händler kann dieses ablehnen oder annehmen.

Gruß vom Wiz