es geht um §441 BGB Abs. 3. "Die Minderung des Preises ist in dem Verhältnis herabzusetzen was mir die geleistete Arbeit Wert ist und duchr Schätzung zu ermitteln. Bedeutet dies, wenn eine Garageneinfahrt so gepflastert wird, dass kein Auto mehr herein fahren kann, dass man den Preis der Rechnung kürzen kann? Und wenn man dies tut, muss man mit Konsequenzen rechnen, wenn die betroffene Firma einen Anwalt einschaltet?
Der Minderungs-§ 441 passt hier aber nicht ! Das wäre der 2. Schritt nach einer misslungenen Aufforderung mängelfreie Ware/Arbeit abzuliefern.
Der Firma muss Gelegenheit gegeben werden nachzubessern. Erst wenn das scheitert gibt’s weitergehende Maßnahmen.
Was ist denn gewonnen,wenn man etwas Geld von der Rechnung abzieht ? Wird die Zufahrt dann benutzbar ? Kann man mit dem einbehaltenen Geld eine andere Firma beauftragen, den Pfusch zu beheben ?
Einen so schweren Mangel muss man doch deutlich rügen und Abhilfe/Nachbesserung verlangen.
Vorher gibt’s kein Geld.
Eine als Garagenzufahrt geplante, bestellte und hergestellte Zufahrt, die man nicht mit Fahrzeugen(normaler Art)befahren kann ist doch eigentlich NICHTS wert.
Man hatte ja keine Pflastersteine gekauft sondern eine fertige Zufahrt.
Hallo,
ich würde zunächst versuchen, mit der Firma eine gütliche Einigung zu erzielen, eventuell auch, wenn diese Einigung mit persönlichen Abstrichen verbunden ist. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, würde ich einen Rechtsanwalt und/oder einen Sachverständigen einschalten und versuchen, zunächst über Schreiben der Rechtsanwalts, ggf. anschließend durch Klage deine Rechte durchzusetzen. Eine Rechnungskürzung ohne eine Bewertung durch einen Dritten (Sachverständiger) ist vielleicht etwas riskant
Viel Glück Helmut13