Hallo,
abgesehen von rechtlichen Möglichkeiten, zu denen ich nichts sagen kann, könnte man doch mit dem Vermieter vorar einen Sonderpreis ausmachen. Für den Vermieter wäre es dann immer noch besser als eine Stornierung und leerstehende Wohnung.
Scjhöne Grüße
Alfons
Hallo,
das AG München hat 2015 in einem ähnlichen Fall so entschieden:
Der Reiseveranstalter muss dem Kunden mitteilen, wenn es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann.
Hierfür genügt ein Hinweis in der Buchungsbestätigung
Die Mitteilung von Mängeln wie Baulärm und Sichtbelästigung muss spätestens vor Reiseantritt erfolgen und es muss dem Kunden die Möglichkeit zur Umbuchung eingeräumt werden um der Mitteilungspflicht Genüge zu tun.
Hat der Reiseveranstalter seine Mitteilungspflicht ordnungsgemäß erfüllt, dann steht dem Reisenden kein Reiseminderungsanspruch, wegen der ihm gemeldeten Mängel zu.
(Zeichensetzungsfehler aus dem Original übernommen.)