Preisnachlass oder Ausfallgeld

Der vereinbarte Termin einer Küchenlieferung und Aufbau verzögert sich um ca. 4-5 Wochen, genauer kann lt. Händler keine Angabe erfolgen,wegen angeblicher Produktionsprobleme des Herstellers. Diese Terminänderung wird eine Woche vor Termin erst dem Kunden mitgeteilt. Eine Anzahlung in Höhe von 60% des Kaufpreises erfolgte bei Vertragsabschluß. Die alte Küche ist bereits abgerissen und der Raum vorbereitet. Wieviel Preisnachlass (prozentual) kann man versuchen zu verhandeln? Wer hat da schon mal Erfahrungswerte?
Es handelt sich durchaus um eine hochwertige Küche.

Erst bei Überschreiten der unverbindlichen Lieferfrist (Regelfal) um mehr als sechs Wochen wäre erst einmal eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen; üblich sind 14 Tage.

Vorher dürften freiwillige Entschädigungsleistung eher nicht verhandelt werden wollen :frowning:

Ds man die alte Küche voreilig entfernte, fällt nun dem Käufer zu.

G imager

Erst bei Überschreiten der unverbindlichen Lieferfrist
(Regelfal) um mehr als sechs Wochen wäre erst einmal eine
angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen; üblich sind 14
Tage.

Bitte abklären:

Der UP schrieb „vereinbarter Liefertermin“.

Das muss nun mal an Hand des Kaufvertrages verifiziert werden.

Also:
Steht da „Wir kommen am 20.05.2014 um 8:00 Uhr zum Aufbau“?

(Wenn dann im „Kleingedruckten“ steht, dass dieser - eigentlich doch ganz eakte Termin! - nur ein ganz grober Anhaltspunkt sei, zudem absolut unverbindlich,… dann würde ich (bin kein Anwalt!) darin eine Klausel sehen, die den Kunden benachteiligt und überraschend ist und dann nach meinem Rechtsempfinden unwirksam sein sollte.)

Vorher dürften freiwillige Entschädigungsleistung eher nicht
verhandelt werden wollen :frowning:

aha, wieso denn das? das kann ich sogar bevor der vertrag geschlossen wurde. und nenn mir doch mal eine quelle, die das verhandeln von freiwilligen leistungen verbietet?

Die Küche wurde im Januar bestellt und die Anzahlung geleistet, im März wurde der Liefertermin ausdrücklich zum 20.5. vereinbart, mit dem Hinweis, das an dem vorhergehenden Wochenende die Küche wegen der erforderlichen Logistik abgebaut werden muß. Seitens des Händlers bestanden Forderungen bezüglich der erforderlichen Veränderungen im Raum, zwingend waren Steckdosenverlegung und Wasseranschluß, die lt. Vertrag zum Zeitpunkt des Einbaus vom Käufer zu erbringen waren. Wieso also unverbindlicher Liefertermin?

In dem Fall ist tatsächlich der unübliche Fall eines Terminkaufs vereinbart bzw. Fixtermin zugesichert und damit am 21.05. Verzug eingetreten.

Nunmehr kann man sich, da offensichtlich weiterhin Interesse an der Lieferung besteht, den Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB ersetzen lassen, also den Schaden, der aufgrund der Nichtlieferung entstanden ist, etwa Kosten warmer Mahlzeiten für die Haushaltsangehörigen.

Oder eine angemessene Nachfrist setzen und ankündigen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrg zurückzutreten und Schadensersatz , etwa Kosten und Kaufpresidifferenz einer vergleichbaren Küche, geltend machen.

G imager761