nehmen wir mal folgenden, natürlich fiktiven Fall an:
Ein Kunde bestellt bei einem großen Onlineshop mit Anfangsbuchstaben Z eine Ware zum Preis für 100 EUR.
Bei Begutachten der Ware nach der Lieferung findet der Kunde das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht gut. Schaut beim Shop nach anderen Produkten und entdeckt, dass die ihm gelieferte Ware inzwischen auf 50 EUR runtergesetzt ist.
Der Kunde fragt bei Z nach, ob er den geringeren Preis bezahlen kann. Da man ihm nicht sofort Auskunft geben kann, bestellt der Kunde erneut zum geringeren Preis. Die Ware trifft mit einer Rechnung über 50 EUR bei ihm ein. Er hat nun also die Ware einmal für 100 und einmal für 50 EUR da liegen.
Dann bekommt der Kunde eine Mail von Z: Es wäre nicht möglich, dass er den geringeren Preis bezahlt. Und da er erneut bestellt hätte, würde man ihm bei Rücksendung die Ware nicht gutschreiben. (!!??)
Nun meine Frage: Das kann doch nicht rechtens sein!?
Wenn der Shop das so durchzieht, wird der Kunde definitiv die Ware komplett zurücksenden und sich alles rückerstatten lassen. Ich wüsste jetzt aber gern, ob der Shop das wirklich so machen kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es möglich ist, dass der Shop darauf besteht, den Preis für die erste Sendung zu erhalten, wenn die erste Sendung komplett zurückgeschickt wurde und die zweite zum neuen Preis behalten wird.
Der Kunde hat nun die erste Ware zum Preis von 100 EUR zurückgeschickt und ist gespannt, was nun passiert. Da auf Rechnung gekauft wurde, kann der Kunde ja einfach den Preis für das zweite Paket bezahlen.
Ist Z dann wirklich berechtigt, ihm eine Mahnung zu schicken?
Das ist definitiv das kundenunfreundlichste Verhalten, was dem Kunden je in einem Onlineshop untergekommen ist. Und das bei einem so bekannten Shop wie Z.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
(Wegen Zahlung auf Rechnung erfolgte allerdings noch keine Zahlung).
Und nun nehmen wir an, Shop Z schreibt:
„Da Sie die Artikel erneut zum reduzierten Preis bestellt haben, schreiben wir Ihnen die Artikel aus der vorigen Bestellung nicht gut.“
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot
aufgeführten Preise
Das war zu erwarten.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle
Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich
der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über
Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Hast Du widerrufen? Nein, hast Du nicht.
„Da Sie die Artikel erneut zum reduzierten Preis bestellt
haben, schreiben wir Ihnen die Artikel aus der vorigen
Bestellung nicht gut.“
Dann hast Du die Karte gezogen, die mit einem großen A anfängt.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle
Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich
der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über
Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Hast Du widerrufen? Nein, hast Du nicht.
Natürlich hat der Kunde die erste Bestellung widerrufen bzw. zurückgeschickt.
„Da Sie die Artikel erneut zum reduzierten Preis bestellt
haben, schreiben wir Ihnen die Artikel aus der vorigen
Bestellung nicht gut.“
Dann hast Du die Karte gezogen, die mit einem großen A
anfängt.
Verstehe ich immer noch nicht. Bitte erklär mir mal, warum das aufgrund der AGB rechtens ist.
Übrigens: Wenn der Shop sich so kundenunfreundlich verhält, wird auch die zweite Bestellung zurückgeschickt werden. Dann ist es wohl eher der Shop, der die A-Karte gezogen hat (2x hin und Rückporto, kein Geschäft und Kunden vergrault).
Am Widerrufsrecht gibt es nichts zu rütteln. Ich kann die idelle Argumentation von Z nachvollziehen - Kunde will einfach nur das Widerrufsrecht ausnutzen, um weniger Geld zu zahlen. Dieser Gedanke ist allerdings sehr spekulativ und keineswegs letztgültig; ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht da so herangeht.
Die Kosten der Rücksendung können aber dem Kunden obliegen.
Klingt nicht wirklich nach einem großen Onlineshop; aber was soll’s, vllt ein einzelner Mitarbeiter…
Klingt nicht wirklich nach einem großen Onlineshop
Anfangsbuchstabe Z. Hört mit O auf.
-)
Verbraucherberatung ist unnötig, da ggf. einfach alles zurückgeschickt wird.
Offen gestanden kann ich so ein Geschäftsgebaren nicht nachvollziehen. Ich hab selbst einen kleinen Onlineshop, wo es vor kurzem ein Angebot gab. Wenn dann Anfragen von Kunden kamen, die vorher gekauft hatten und noch in der Widerrufsfrist waren, war es für mich selbstverständlich, für diese Kunden den Preis entsprechend zu reduzieren.
Ja, das hätte ich mir schon gedacht, wenn es sich nicht um einen fiktiven Fall handeln würde Ich meine nur, dass so ein Gebaren nicht zu einem großen Onlineshop passt^^
Und zu kleinen Shops auch nur dann, wenn sie irgendwie bissl unschick sind ;D
Zurückschicken müsste man wohl nichts - wenn Z mehr Geld will, ist Z ja auch erst mal am Zug. Kann ich mir schwer vorstellen, außer man möchte die angedeutete Idee einfach mal testweise vor Gericht bringen. Das erwähne ich aber wirklich nur der Vollständigkeit halber; ansonsten erscheint es mir so ziemlich ausgeschlossen.
nach Fernabsatzgesetz die teurere Ware zurück gehen lassen.
Wo ist das Problem?
In folgendem Satz:
Dann bekommt der Kunde eine Mail von Z: Es wäre nicht möglich, dass er den geringeren Preis bezahlt. Und da er erneut bestellt hätte, würde man ihm bei Rücksendung die Ware nicht gutschreiben.
Genau das war die Frage: Ob das rechtens sein kann.
Das Gesetz allein gibt eine solche Form der Ablehnung nicht her. Entfernt denkbar wäre, das Verhalten der Kundin als rechtsmissbräuchlich zu werten; aber auch dem steht entgegen, dass die Kundin dieses Recht ja nicht allein zur Schikane ausübt, sondern sie auch einen Nutzen hat.
Außer dem Gesetz gibt es aber so etwas wie Recht und Gerechtigkeit - in diesem Rahmen kann auch schon mal „egal“ sein, was im Gesetz steht.
Es ist übrigens ein weiteres Ziel, Verbraucher vor übereilten Käufen zu schützen, wie sie die Omnipräsenz des Internets mit sich bringt - vor diesem Hintergrund dürfte auch die ideelle Argumentation von Z keinen Bestand haben.
Im Ergebnis bleibe ich bei meinen bisherigen Punkten: Ich erwähne all dies hier nur der Vollständigkeit halber und kann mir in der Sache absolut nicht vorstellen, dass ein Gericht hier das Widerrufsrecht zuungunsten des Kunden auslegt.