Preisvorschläge bei eBay

hallo!

bei dem gedanken an preisvorschläge auf ebay wird mir ganz anders. gehen wir mal von dem falla us das jemand dort etwas zu einem sehr günstigen preis erwirbt und der verkäufer dem preis zustimmt dann allerdings behauptet dies nie gemacht zu haben.

wie soll man nun bei einem solchen fall weiter verfahren?! würde man vor gericht recht bekommen? oder was soll man dann in einem solchen fall bloß machen?!

hab ich mir so überlegt weil man ja immer mehr angebote findet die eine solche option beinhalten…

mfg

Hallo!

bei dem gedanken an preisvorschläge auf ebay wird mir ganz
anders. gehen wir mal von dem fall aus das jemand dort etwas
zu einem sehr günstigen preis erwirbt und der verkäufer dem
preis zustimmt dann allerdings behauptet dies nie gemacht zu haben.

Du bekommst doch eine Bestätigungs-Mail von eBay bzw. dem Verkäufer, worin bestätigt wird, dass dein Preisvorschlag angenommen wurde. Was ist daran beunruhigender als alle sonstige eMails von eBay?

Und wie soll der Verkäufer behaupten, nicht auf den „Angebot annehmen“-Button gedrückt zu haben? Hierbei handelt es sich ja nicht um ein fremderzeugtes Spam-Mail sondern um ein aktives drücken eines Buttons in seinem „Mein eBay“.

wie soll man nun bei einem solchen fall weiter verfahren?!

  1. Darauf aufmerksam machen, dass er einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat.
  2. Um Zusendung der Ware bitten.
  3. eBay melden
  4. Den Artikel woanders kaufen und die Differenz einklagen.
  5. Rote Bewertung geben.

würde man vor gericht recht bekommen? oder was soll man dann
in einem solchen fall bloß machen?!

Möglich! Wenn sich der Aufwand lohnt!

Gruß
Falke

und was wäre wenn der verkäufer behauptet diesen button nicht gedrückt zu haben?!

Moin,

wer behauptet muss beweisen. Kann der Verkäufer das?

Gruss Jakob

wer behauptet muss beweisen.

Eine solche Regel gibt es im deutschen Zivilprozessrecht nicht. Die Beweislast trägt vielmehr jeder für die ihm günstigen Tatsachenbehauptungen.

Kann der Verkäufer da?

Das muss er ja gar nicht. Der Käufer behauptet einen Vertragsschluss, der Verkäufer bestreitet, sich mit dem Käufer geeinigt zu haben. Beweislast: Käufer.

Levay

Moin Levay,

Das muss er ja gar nicht. Der Käufer behauptet einen
Vertragsschluss, der Verkäufer bestreitet, sich mit dem Käufer
geeinigt zu haben. Beweislast: Käufer.

Du vergisst aber hierbei dass es bei ebay alles über Bestätigungsmails läuft. Behauptet der Verkäufer jetzt, er habe den Preis nicht angenommen (Button angeklickt), so müsste das ebay System einen Schluckauf haben. Ich vermute doch jetzt mal, das, sofern in einem Prozess diese mails vorgelegt werden können, das man davon ausgehen würde der Verkäufer hätte zugestimmt, oder nicht?
In dem Fall müsste doch der Verkäufer dann beweisen dass er eben nicht auf den „Bestätigungsbutton“ klickte.
Oder bin ich jetzt völlig auf dem Holzweg?

Gruss Jakob

Na ja, die Beweislast bleibt bestehen. Man könnte natürlich darüber nachdenken, ob der Beweis durch so eine E-Mail als geführt gilt. Das hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls ab.

Levay

Moin,

Das hängt sicher von den Umständen des
Einzelfalls ab.

Wie so oft, ja. Aber die Frage stellt sich ja zunehmends öfter.
Man behauptet einfach man hätte nicht geklickt. Ob das nun bei der Onlineüberweisung oder beim Kauf übers Internet war.
Da frage ich mich tatsächlich wie das wohl zukünftig rechtlich bewertet wird. Reichen Bestätigungsmails? Werden Log-Dateien der Server herangezogen (was wieder mit Datenspeicherung einhergehen müsste)? Oder wird gar die Technik als unfehlbar dargestellt?

Gruss Jakob