Hallo Micha 
Arbeitsrecht mein Spezialgebiet? Du wirst für alle Zeiten der einzige Mensch sein, der das denkt *g* ICH denke es nicht. IndividualarbeitsR geht ja noch, aber KollektivarbeitsR verstehe ich gar nicht.
Nun zu deiner Frage:
Unter dem von dir genanten Link habe ich nichts gefunden, was dem entgegenstünde, was ich geschrieben habe. Ich nehme aber an, du beziehst dich auf folgende Passage:
— schnipp —
Auch wenn manche etwas anderes behaupten: Weder mit einem Einschreiben mit Rückschein, noch mit einem Einwurf-Einschreiben können Sie verhindern, dass Ihr Mitarbeiter nachher vor Gericht behauptet, er habe die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten und damit durchkommt.
— schnipp —
Hier geht es also um Beweisfragen. Der Autor sagt - ich weiß nicht, ob das stimmt -, dass man weder bei der einen, noch der anderen Einschreibeart später einen Beweis über die Zustellung der Kündigung erbringen könne.
Darum ging es hier aber gar nicht. Vorliegend geht es um die Frage, wann eine Kündigung überhaupt wirksam ist.
Bei Einschreiben mit Rückschein ist es eben so, dass, wenn der Brief bei der Post zur Abholung gelagert, aber nicht abgeholt wird, er auch nicht als zugestellt gilt. Juristen nennen das eine empfangsbedürftige Willenserklärung, und empfangen ist sie erst, wenn sie in den unmittelbaren Machtbereich (z.B. Briefkasten) des Empfängers gerät. Die Benachrichtung über ein Einschreiben ist aber nicht die Willenserklärung, es muss also schon die Kündigung selbst zugestellt werden.
Bei Einwurfeinschreiben ist das anders. Hier wirft der Postbote die Kündigung ein, sie ist damit zugegangen („empfangen“, wie der Jurist sagen würde).
Mit anderen Worten: Du musst unterscheiden zwischen dem materiell-rechtlichen Teil und der Frage der Beweisbarkeit.
Gruß,
Levay