Priester vor Gericht?

Hallo, liebe Experten,

ich habe eine Frage wegen einem Krimi:
wenn ein katholischer Priester eine Straftat begeht (Mord), kommt er dann vor ein richtiges (weltliches) Gericht oder wird das kirchenintern geregelt?

Vielen Dank im Voraus

Monika Anders

Hi,

ich habe eine Frage wegen einem Krimi:
wenn ein katholischer Priester eine Straftat begeht (Mord),
kommt er dann vor ein richtiges (weltliches) Gericht oder wird
das kirchenintern geregelt?

Ich freue mich Dir mitteilen zu können, daß das Mittelalter vorbei ist!

Ein katholischer Priester ist auch nichts anderes als ein Schuhverkäufer oder ein Physiker. Es ist ein Job, nur ein Job…

ob der Frage etwas irritierte Grüße,

Malte.

Hi,

Ein katholischer Priester ist auch nichts anderes als ein
Schuhverkäufer oder ein Physiker. Es ist ein Job, nur ein
Job…

Das sieht Al Bundy aber ganz anders :wink:

ob der Frage etwas irritierte Grüße,

Vielleicht bringt Sie da etwas mit dem Vatikan durcheinander? Oder der Krimi hat den Titel „Der Name der Rose“ :wink:

Gruss Jan

Noch nicht ganz vorbei
Hallo Malte,

Ein katholischer Priester ist auch nichts anderes als ein
Schuhverkäufer oder ein Physiker. Es ist ein Job, nur ein
Job…

Ein „Job“ mit einigen rechtlichen Sonderregelungen, z.B. dem Beichtgeheimnis. Insofern ist das Mittelalter noch nicht ganz vorbei.

Grüße,

Anwar

Ein „Job“ mit einigen rechtlichen Sonderregelungen, z.B. dem
Beichtgeheimnis.

Das hat ungefähr den Stellenwert der ärztlichen Schweigepflicht, richtig??

Gruß, die Elbin

Ja
Hallo,

Ein „Job“ mit einigen rechtlichen Sonderregelungen, z.B. dem
Beichtgeheimnis.

Das hat ungefähr den Stellenwert der ärztlichen
Schweigepflicht, richtig??

AFAIK ist das so, ich glaube die Regelungen sind identisch.

Grüße,

Anwar

Hallo Anwar,
Ein „Job“ mit einigen rechtlichen Sonderregelungen, z.B. dem
Beichtgeheimnis. Insofern ist das Mittelalter noch nicht ganz
vorbei.

auch wenns mir schwerfällt :wink:
Das ist kein Priesterprivileg!
Auch Ärzte, Juristen und eingeschränkt Journalisten haben eine solche Schweigepflicht bzw. Zeugnissverweigerungsrecht.

AFAIK ist das so, ich glaube die Regelungen sind identisch.

Guten Abend allerseits,

ich muß hier leider meine Unwissenheit bekennen: was heißt AFAIK?

Gruß - Hugo

afaik as far as I know (englisch)
so viel ich weiss (Chat-Slang)
www.abkuerzungen.de

wink, Geris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Doch ein Privileg
Hallo Gandalf,

auch wenns mir schwerfällt :wink:
Das ist kein Priesterprivileg!
Auch Ärzte, Juristen und eingeschränkt Journalisten haben eine
solche Schweigepflicht bzw. Zeugnissverweigerungsrecht.

Das stimmt zwar, doch ist es dennoch ein Privileg, auch wenn es mit anderen Priviligierten geteilt wird. Ärzte und Juristen sind tragende Säulen unserer Gesellschaft und unterliegen staatlichen Prüfungen vor und während ihrer Berufsausübung. Im Gegensatz zum Geistlichen, der einer reinen Privatorganisation (Kirche) angehört.
Somit sind sie selbst in der Gruppe der Priviligierten nocheinmal „Extra-Priviligiert“.
QED, wenn ich das mal so sagen darf. :smile:

Grüße,

Anwar

1 „Gefällt mir“

Das stimmt zwar, doch ist es dennoch ein Privileg, auch wenn
es mit anderen Priviligierten geteilt wird. Ärzte und Juristen
sind tragende Säulen unserer Gesellschaft und unterliegen
staatlichen Prüfungen
vor und während ihrer
Berufsausübung. Im Gegensatz zum Geistlichen, der einer reinen
Privatorganisation (Kirche) angehört.
Somit sind sie selbst in der Gruppe der Priviligierten
nocheinmal „Extra-Priviligiert“.

Moin, moin Anwar,

mir ist nicht ganz klar, wieso Du hier ein Privileg siehst.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Geistliche nur, wenn sie zu etwas aussagen sollen, was sie in der Beichte erfahren haben. Dies ist das Beichtgeheimnis, und es soll nicht die Geistlichen schützen, sondern die, die gebeichtet haben. Eine Beichte ist etwas anderes als ein Gespräch über den Gartenzaun, und wenn ein Geistlicher in einem solchen Kenntnis von etwas Illegalem erlangt hat, dann darf er dies selbstverständlich an die Polizei weitergeben. Die Grenze ist freilich fließend; ich erinnere mich an einen Fall, in dem ein Kollege von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte, die Polizei und die Staatsanwaltschaft dies aber nicht anzuerkennen gewillt waren. Erst eine Eilentscheidung des Bundesgerichtshofs hat dem Kollegen Recht gegeben - er durfte in diesem Fall sich weigern auszusagen.
Ein Privileg für den Geistlichen kann ich hier nun wahrlich nicht erkennen. Aber ich möchte die Möglichkeit nicht ausschließen, daß Du mich erleuchtest. (Auch in Bezug auf die Prüfungen - wir sind in unseren Dienstexamina von Professoren der Universität geprüft worden, un die sind - afaik - immer noch staatliche Veranstaltungen)

Gruß - Rolf

Hallo Rolf,

mir ist nicht ganz klar, wieso Du hier ein Privileg siehst.

Das ergibt sich eigentlich aus dem Wort „Privileg“, was, grob übersetzt, ja schon Sonderrecht heißt.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Geistliche nur, wenn sie
zu etwas aussagen sollen, was sie in der Beichte erfahren
haben. Dies ist das Beichtgeheimnis, und es soll nicht die
Geistlichen schützen, sondern die, die gebeichtet haben.

Schon war, aber wenn ich meinem (hypothetischen) „sprituellem Erleuchter“ etwas „beichte“, dann gilt das für mich nicht. Also haben die Kirchen und ipso facto die Geistlichen hier ein Sonderrecht.

Aber ich möchte die Möglichkeit nicht
ausschließen, daß Du mich erleuchtest. (Auch in Bezug auf die
Prüfungen - wir sind in unseren Dienstexamina von Professoren
der Universität geprüft worden, un die sind - afaik - immer
noch staatliche Veranstaltungen)

Ich muss zugeben den genauen Prozess nicht zu kennen, auf welche Weise die Professoren für diese Fächer eingesetzt werden, aber ich vermute mal, dass das in Zusammenarbeit mit den Kirchen geschieht. Aber ich meine mich zu erinnern, dass das Examen einen lediglichen zum Theologen, nicht zum Geistlichen macht. Die Ordination (auch hier weiß ich nicht, ob dies bei allen Bekenntnissen so heißt), ist doch wohl eine Kirchensache, oder?

Grüße,

Anwar

Ich muss zugeben den genauen Prozess nicht zu kennen

Hallo Anwar,

so erweist sich doch immer wieder die alte Wahrheit, daß eine starke Behauptung allemal besser ist als ein schwaches Argument.

Gruß - Hugo

Und hier der Beleg
Hallo Hugo,

Ich muss zugeben den genauen Prozess nicht zu kennen

so erweist sich doch immer wieder die alte Wahrheit, daß eine
starke Behauptung allemal besser ist als ein schwaches
Argument.

Nun ja, es scheint aber doch so zu sein, wie von mir „behauptet“:

Ordination ist eine gottesdienstliche Handlung , durch die Männer (in evangelischen Kirchen auch Frauen) zum geistlichen Amt beauftragt und bevollmächtigt werden.
[Aus:http://de.wikipedia.org/wiki/Ordination]

So, jetzt du wieder.

Grüße,

Anwar

Moin, moin Anwar,

ich misch mich hier mal ein, ohne Hugo vorgreifen zu wollen:
zu Beginn ging es um die Frage nach den Prüfungen durch Professoren, nun kommst Du mit der Ordination. Diese beiden Dinge haben nichts miteinander zu tun: die Ordination ist eine innerkirchliche Berufung oder Beauftragung (das Wort könnte ein Prophet erfunden haben, der die Verwaltungsakademie besucht hat!), wohingegen Professoren vom Kultus-, Bildungs- oder Hochschulministerium des jeweiligen Landes berufen werden. Mag sein, daß manche Professoren der ev. Theologie zugleich ordinierte Pastoren sind, aber das ist nicht notwendig so.

Gruß - Rolf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Rolf,

ich misch mich hier mal ein,

ok, dann bin ich auch dabei

zu Beginn ging es um die Frage nach den Prüfungen durch
Professoren, nun kommst Du mit der Ordination.

Nein, es ging darum, ob die gesetzliche Privilegierung von Priestern auf einen staatlichen hoheitlichen Akt zurückgeht oder auf eine interne kirchliche Ermächtigung.

Diese beiden
Dinge haben nichts miteinander zu tun: die Ordination ist eine
innerkirchliche Berufung oder Beauftragung

quod erat demonstrandum. Grund der Privilegierung des Priesters ist die Ordination, mithin eine rein innerkirchliche Angelegenheit. Genau dies war Anwars Ausgangsthese, wenn ich ihn richtig verstanden habe.

Man könnte ihm allenfalls vorwerfen, dass er dabei übersehen hat, dass auch die Ordination kein privatrechtlicher (und auch kein rein kirchenrechtlicher) Akt ist, sondern dass Kirchen (jedenfalls die größeren) in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Man kann dies - je nach Gusto - als eine historisch gewachsene und sinnvolle Rechtskonstruktion ansehen oder aber als Relikt aus voraufklärerischen Zeiten, das dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche widerspricht.

Zwar neige ich persönlich eher der zweiten Auffassung zu - trotzdem aber halte ich das Zeugnisverweigerungsrecht auch für Seelsorger für sinnvoll. Das Privileg der Zeugnisverweigerung schafft dem einzelnen Bürger einen Freiraum, in dem er sich vertrauensvoll Anderen mitteilen kann. Dabei mag der Eine einen nahen Verwandten bevorzugen (auch dieser hat bekanntlich ggf. ein Zeugnisverweigerungsrecht), ein Anderer einen Psychotherapeuten und wieder ein Anderer einen Geistlichen. Wie auch immer - diese Wahl sollte mE respektiert werden. Wer für die Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechtes von Priestern plädiert, der sollte sich bewusst sein, dass dies eine Einschränkung bürgerlicher Freiheiten bedeutet - darüber hinaus eine Einschränkung, die vor allem eine bestimmte Bevölkerungsgruppe betrifft und mithin diskriminierend wäre.

Es gibt ein Sprichwort: Drei Menschen solltest du nie belügen. Deinen Arzt, deinen Priester und deinen Rechtsanwalt. Seien wir froh, dass dies in unserer Gesellschaft möglich ist und es dem Staat rechtlich verwehrt ist, in solche Vetrauensverhältnisse einzubrechen.

Freundliche Grüße,
Ralf

Hallo Anwar,

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Geistliche nur, wenn sie
zu etwas aussagen sollen, was sie in der Beichte erfahren
haben. Dies ist das Beichtgeheimnis, und es soll nicht die
Geistlichen schützen, sondern die, die gebeichtet haben.

Schon war, aber wenn ich meinem (hypothetischen) „sprituellem
Erleuchter“ etwas „beichte“, dann gilt das für mich nicht.
Also haben die Kirchen und ipso facto die Geistlichen hier ein
Sonderrecht.

ich weiss nicht genau, wo Du ein Privileg eines Geistlichen davon ableitest. Es ist doch de facto ein Privileg des „Sünders“.

Wenn mir als einfachen Christen ein „reuiger Sünder“ eine Untat anvertraut (beichtet), nehme ich mir auch das Recht, darüber zu schweigen, denn die Sache liegt ab sofort in der Hand Gottes.
Das hindert mich natürlich nicht, eine tätige Reue einzumahnen.

Gruss Harald

Ganz richtig
Hallo,

zu Beginn ging es um die Frage nach den Prüfungen durch
Professoren, nun kommst Du mit der Ordination.

Nein, es ging darum, ob die gesetzliche Privilegierung von
Priestern auf einen staatlichen hoheitlichen Akt zurückgeht
oder auf eine interne kirchliche Ermächtigung.

Diese beiden
Dinge haben nichts miteinander zu tun: die Ordination ist eine
innerkirchliche Berufung oder Beauftragung

quod erat demonstrandum. Grund der Privilegierung des
Priesters ist die Ordination, mithin eine rein innerkirchliche
Angelegenheit. Genau dies war Anwars Ausgangsthese, wenn ich
ihn richtig verstanden habe.

Ganz genau so war es auch gemeint.

Man könnte ihm allenfalls vorwerfen, dass er dabei übersehen
hat, dass auch die Ordination kein privatrechtlicher (und auch
kein rein kirchenrechtlicher) Akt ist, sondern dass Kirchen
(jedenfalls die größeren) in Deutschland Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind.

Ich denke nicht, dass sich die Kirchen in ihre Personalpolitik reinreden lassen. Für die gilt ja nicht mal das Gleichheitsgebot (nur männliche Priester).

Man kann dies - je nach Gusto - als
eine historisch gewachsene und sinnvolle Rechtskonstruktion
ansehen oder aber als Relikt aus voraufklärerischen Zeiten,
das dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche
widerspricht.

Ich tendiere auch zum zweiten, insbesondere, wenn wir anderen Religionen nun das Recht absprechen sich auch im öffentlichen Leben frei zu entfalten (Kopftuchurteil- bzw. dessen Folgen).

Das Privileg der Zeugnisverweigerung
schafft dem einzelnen Bürger einen Freiraum, in dem er
sich vertrauensvoll Anderen mitteilen kann. Dabei mag der Eine
einen nahen Verwandten bevorzugen (auch dieser hat bekanntlich
ggf. ein Zeugnisverweigerungsrecht), ein Anderer einen
Psychotherapeuten und wieder ein Anderer einen Geistlichen.

Und wieder jemand anderes würde vielleicht einen engen Freund wählen, aber diese Wahl wird nicht respektiert. Auch nicht das Auditing-Gespräch des Scientologen (Beispiel absichtlich provokant). In der Tat ist die einzige Möglichkeit, wie man seine freie Wahl legitimieren (und legalisieren) kann, ausgerechnet auch noch eine von der Kirche geschaffene Institution: Die Ehe.

Wie auch immer - diese Wahl sollte mE respektiert werden. Wer
für die Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechtes von
Priestern plädiert, der sollte sich bewusst sein, dass dies
eine Einschränkung bürgerlicher Freiheiten bedeutet - darüber
hinaus eine Einschränkung, die vor allem eine bestimmte
Bevölkerungsgruppe betrifft und mithin diskriminierend wäre.

Ich plädiere nicht explizit dafür, aber IMO sollte eine Regelung wie diese entweder wesentlich flexiblere Anforderungen an den „Vertrauensmann“ haben, oder eben abgeschafft werden. Die Abschaffung eines Privilegs, auch wenn es nur eine bestimmte Gruppe innehat, stellt an sich noch keine Diskriminierung da (umgekehrt ist es selbst eine: Alle nicht-kirchlichen „Geistlichen“ werden diskriminiert).

Es gibt ein Sprichwort: Drei Menschen solltest du nie belügen.
Deinen Arzt, deinen Priester und deinen Rechtsanwalt. Seien
wir froh, dass dies in unserer Gesellschaft möglich ist und es
dem Staat rechtlich verwehrt ist, in solche
Vetrauensverhältnisse einzubrechen.

Wie gesagt, war es nicht meine Intention dieses Privileg in Frage zu stellen.

Grüße,

Anwar