Es wurde ein PKW privat verkauft. Als Vertrag wurde der ADAC-Mustervertrag für private Käufer/Verkäufer verwendet wo die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde. Als Mangel wurde z.B. festgehalten: „Kaltstart bei Kälte kann kurzes Ruckeln verursachen.“
Der Käufer wurde auf den Mangel hingewiesen und es wurde vor der Probefahrt auch getestet und vom Käufer festgestellt.
Während und nach der Probefahrt (Verkäufer war dabei), der Wagen war inzwischen auf Betriebstemparatur, ruckelte der Wagen, bzw. der Motor, nicht. Auch nicht an Ampeln oder beim Abbiegen (also wenn der Wagen stand). Zudem hat der Käufer angehalten und im Stand Gas gegeben, um das eventuelle Ruckeln zu überprüfen, was dann ausblieb. Das war auch der bekannte Zustand des Verkäufers, den er so weitergeben und vertraglich festgehalten hat.
Nun meldet sich der Käufer und behauptet das Ruckeln wäre permanent und er will die Reparaturkosten für einen angeblich defekten Injektor vom Verkäufer. Zudem wurde von einem Mechaniker die Zündkerzen gewechselt und der Fehlerspeicher ausgelesen. Ob es sich bei dem Mechaniker um einen Fachmann handelt oder das ganze in einer Werkstatt durchgeführt wurde, kann der Verkäufer nicht sagen. Der Käufer droht mit Anwalt, verlangt Nutzungsausfall, usw.
Der Verkäufer ist sich keiner Schuld bewusst, da der Mangel ja bekannt war und hat den Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten oder Nutzungsausfall abgewiesen. Nun behauptet der Käufer, dass bei der Probefahrt angeblich doch ein Ruckeln vorhanden war. Er hatte noch einen Kollegen dabei, doch wie der sich verhält im Falle eines Rechtsstreits kann der Verkäufer nur vermuten.
Ist der Verkäufer irgendwie haftbar? Muss er ggf. sogar den Wagen zurücknehmen, und das obwohl man inzwischen an dem Wagen rungeschraubt hat?
Moin!
Es wurde ein PKW privat verkauft. Als Vertrag wurde der
ADAC-Mustervertrag für private Käufer/Verkäufer verwendet wo
die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde.
Gut.
Als Mangel wurde
z.B. festgehalten: „Kaltstart bei Kälte kann kurzes Ruckeln
verursachen.“
Der Käufer wurde auf den Mangel hingewiesen und es wurde vor
der Probefahrt auch getestet und vom Käufer festgestellt.
Während und nach der Probefahrt (Verkäufer war dabei), der
Wagen war inzwischen auf Betriebstemparatur, ruckelte der
Wagen, bzw. der Motor, nicht. Auch nicht an Ampeln oder beim
Abbiegen (also wenn der Wagen stand). Zudem hat der Käufer
angehalten und im Stand Gas gegeben, um das eventuelle Ruckeln
zu überprüfen, was dann ausblieb. Das war auch der bekannte
Zustand des Verkäufers, den er so weitergeben und vertraglich
festgehalten hat.
Gut.
Nun meldet sich der Käufer und behauptet das Ruckeln wäre
permanent und er will die Reparaturkosten für einen angeblich
defekten Injektor vom Verkäufer. Zudem wurde von einem
Mechaniker die Zündkerzen gewechselt und der Fehlerspeicher
ausgelesen. Ob es sich bei dem Mechaniker um einen Fachmann
handelt oder das ganze in einer Werkstatt durchgeführt wurde,
kann der Verkäufer nicht sagen.
Das war m.E. nicht allzu clever vom Käufer. Zunächst muss er Dir, nehmen wir einmal an, die Sachmängelhaftung wäre nicht wirksam ausgeschlossen (was ohnehin eher unwahrscheinlich ist) die Möglichkeit geben, den Schaden zu beheben.
Nun könnte der Verkäufer sich auf den Standpunkt stellen, der Schaden wäre durch den erfolglosen reparaturversuch entstanden / verstärkt worden.
Der Käufer droht mit Anwalt,
Ein Anwalt ist kein Richter. Was ist denn das für eine Drohung?
verlangt Nutzungsausfall, usw.
Ja. Ich verlange nun von Dir einen neuen Ferrari, da ich mir die Zeit für die Antwort hier genommen habe…
Der Verkäufer ist sich keiner Schuld bewusst, da der Mangel ja
bekannt war und hat den Anspruch auf Zahlung von
Reparaturkosten oder Nutzungsausfall abgewiesen. Nun behauptet
der Käufer, dass bei der Probefahrt angeblich doch ein Ruckeln
vorhanden war.
Dass ein vorhandenes, nicht der Spzeifikation des Fahrzeuges entsprechendens „Ruckeln“ im Standgas sich möglicherweise in der Zukunft verstärkt, kann der Dümmste durchaus erwarten.
Oder bleibt eine beim Verkauf noch „gute“ Bremse nun 20 Jahre lang „gut“?
Er hatte noch einen Kollegen dabei, doch wie
der sich verhält im Falle eines Rechtsstreits kann der
Verkäufer nur vermuten.
Im Zweifel zählt der Kaufvertrag sehr viel, welchen der Käufer ja unterschrieben hat.
Wer mehr Zeugen anschleppt, hat nicht automatisch recht.
Ist der Verkäufer irgendwie haftbar? Muss er ggf. sogar den
Wagen zurücknehmen, und das obwohl man inzwischen an dem Wagen
rungeschraubt hat?
Wohl kaum. Ich würde die Forderungen des Käufers noch einmal schriftlich mit Verweis auf den Kaufvertrag zurückweisen. Wenn der Käufer dann wirklich mit einem rechtsbeistand anrückt, nimmst Du Dir eben auch einen und lässt die beiden das ausfechten.
Gruß,
M.
Es wurde ein PKW privat verkauft. Als Vertrag wurde der
ADAC-Mustervertrag für private Käufer/Verkäufer verwendet wo
die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde. Als Mangel wurde
z.B. festgehalten: „Kaltstart bei Kälte kann kurzes Ruckeln
verursachen.“
Hallo,
das sagt schon alles aus. Da kann dem privaten Verkäufer nichts passieren.
Haften muß er nur, wenn er einen Schaden bewusst verschweigt, was natürlich sowieso schwer nachzuweisen ist.
LG zuckerle