N’Abend in die Runde!
Angenommen es gibt eine Reihe von Leuten, die sich nun seid ca. 20 Jahren kennen und diesen Jahrestag zusammen mit allen Verwandten, Bekannten, usw. feiern wollen.
Es wird eine leerstehende Halle gemietet, und die Leute werden eingeladen. Als „Geschenk“ sollen alle Gäste jeweils einen festen Geldbetrag mitbringen, von dem alle Kosten gedeckt werden und der Überhang gespendet wird.
Jetzt läuft diese Gruppe nun doch Gefahr, dass diese Feier eine Art öffentliche Veranstaltung wird und somit vieler Genehmigungen bedarf.
Was könnte/müsste diese Gruppe machen, um diese Gefahr zu umgehen?
Vielen Dank
Der Fragende
Moin,
Jetzt läuft diese Gruppe nun doch Gefahr, dass diese Feier
eine Art öffentliche Veranstaltung wird und somit vieler
Genehmigungen bedarf.
Was könnte/müsste diese Gruppe machen, um diese Gefahr zu
umgehen?
erst mal stellen sich ein paar Fragen.
Wie groß ist ‚eine Reihe von Leuten‘ (Anzahl der Personen die feiern)?
Was ist das für eine Halle?
Wie ist die Zugänglichkeit zu dieser Halle?
Kommen nur! Leute mit einer Einladung in diese Halle?
Gibt es außerhalb dieser Halle Quellen von Schallemission (sprich draußen Lautsprecher)?
Ist diese Halle für solcherart Feiern geeignet (Feuerschutz, Fluchtmöglichkeiten…)?
…
Pauschal läßt sich da aus Deinen Angaben nichts sagen.
Gandalf
Angenommen es gibt eine Reihe von Leuten, die sich nun seid
ca. 20 Jahren kennen und diesen Jahrestag zusammen mit allen
Verwandten, Bekannten, usw. feiern wollen.
Es wird eine leerstehende Halle gemietet, und die Leute werden
eingeladen. Als „Geschenk“ sollen alle Gäste jeweils einen
festen Geldbetrag mitbringen, von dem alle Kosten gedeckt
werden und der Überhang gespendet wird.
Jetzt läuft diese Gruppe nun doch Gefahr, dass diese Feier
eine Art öffentliche Veranstaltung wird und somit vieler
Genehmigungen bedarf.
eine öffentliche versammlung bedarf keiner genehmigung (höchstens einer anmeldung). darüber hinaus liegt hier keine öffentliche versammlung (in geschlossenen räumen vor), da nicht jedermann teilnehmen kann, sondern der besucherkreis fest eingegrenzt ist.
das versammlungsrecht ist daher (unabhängig von anderen rechtsgebieten) nicht anwendbar…