Priv. Insolvenz + Erbschaft

Jemand hat vor 5 Jahren 25% eines Hauses geerbt hat und vor 2 Jahren noch mal 25% des Hauses geerbt.

Derjenige ist seit 3 Monaten fertig mit dem priv. Insolvenzverfahren. Morgen würde das Haus nun z.B. verkauft und Geld dabei auf denjenigen zukommen. Darf derjenige das Geld behalten oder macht er sich strafbar oder hat er sich schon strafbar gemacht.

Hallo!

Derjenige ist seit 3 Monaten fertig mit dem priv.
Insolvenzverfahren.

Was hat man sich unter „fertig“ vorzustellen? Wurden 6 Jahre Wohlverhaltensphase durchlaufen und die Restschuldbefreiung erteilt?

Morgen würde das Haus nun z.B. verkauft und Geld dabei auf denjenigen :zukommen. Darf derjenige das Geld behalten…

Nach erteilter Restschuldbefreiung: Ja.

Läuft aber noch die Wohlverhaltensphase und den Pfändungsfreibetrag übersteigendes Einkommen muss dem Insolvenzverwalter/Treuhänder gegeben werden, geht der Verkaufserlös des Hauses in die Inso-Masse, darf also nicht vom Schuldner behalten werden.

Gruß
Wolfgang

Läuft aber noch die Wohlverhaltensphase und den
Pfändungsfreibetrag übersteigendes Einkommen muss dem
Insolvenzverwalter/Treuhänder gegeben werden, geht der
Verkaufserlös des Hauses in die Inso-Masse, darf also nicht
vom Schuldner behalten werden.

Hi,

ich glaube die Frage ist doch eher: Hat er vor jeweils 5 und 2 Jahren die Erbschaft gemeldet. Musste er dies überhaupt tun?
25% von einer Immobilie ist kein Pappenstiel und kann die Masse doch erheblich reduzieren. Also wusste der Insoverwalter während der Wohlverhaltensphase von der Erbschaft?

MFG

Gehen wir mal einfach davon aus, dass die Erbschaft nicht gemeldet wurde.
Man weiß ja nicht ob ein Insolvenzverwalter auf anderen Wegen automatisch davon erfährt.

Gehen wir einfach mal davon aus, dass die Restschuldbefreiung erteilt worden wäre.

Hallo!

Gehen wir mal einfach davon aus, dass die Erbschaft nicht
gemeldet wurde.
Man weiß ja nicht ob ein Insolvenzverwalter auf anderen Wegen
automatisch davon erfährt.

Nach erteilter Restschuldbefreiung ist der Insolvenzverwalter zunächst aus dem Spiel und hat meistens eher wenig Interesse, sich um den abgewickelten Fall noch zu kümmern. Entscheidend sind vielmehr die Gläubiger, die i. d. R. auf einem beträchtlichen Teil ihrer Forderung sitzen blieben. Wenn ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach erteilter Restschuldbefreiung glaubhaft machen kann, dass Vermögenswerte nicht angegeben wurden, kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden - für den Schuldner der denkbar schlimmste Fall.

Vor 3 Monaten wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner könnte nun hoffen, dass kein Gläubiger in den nächsten 9 Monaten von dem Geldregen erfährt und sich deshalb ans Gericht wendet. Der Betreffende spielt dabei Russisches Roulette mit seiner wirtschaftlichen Existenz. Es wird Mitwisser geben, die Kenntnis von der Erbschaft haben. Hochgradig gefährlich.

Die deutlich weniger bittere Alternative bestünde darin, den Verkaufserlös für das geerbte Haus abzüglich eines Selbstbehalts an den Insolvenzverwalter abzuführen. Mit diesem Ansinnen sollte sich der Schuldner an einen im Insolvenzrecht bewanderten Rechtsanwalt wenden, damit dieser üble Weiterungen nach Möglichkeit verhindert. Wird das Geld abzüglich Selbstbehalt vom Insolvenzverwalter unter den Gläubigern verteilt, ist kein Schaden entstanden, so dass es möglich sein könnte, zu einer gütlichen Regelung zu kommen. Das letzte Wort spricht aber das Insolvenzgericht. Wenn aber der Schuldner das Geld einfach einsackt und ein ehemaliger Gläubiger bekommt innerhalb eines Jahres nach Restschuldbefreiung davon etwas mit, sieht es richtig übel aus.

Von einer Erbschaft muss nur die Hälfte abgeführt werden. Wenn der Schuldner alles behalten will, kann er alles verlieren.

Gruß
Wolfgang

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