Priv. Nutzung d. Internets, An-Institut einer Uni

Hallo,

ich hatte jüngst mit einem Bekannten über die Rechtslage zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz diskutiert.
Mich würde interessieren, wie die Rechtslage in folgender, hypothetischer Situation ist.
Ein Arbeitnehmer (AN) arbeitet in einem An-Institut einer Universität. Der Internetzugang wird dabei über die Universität bereitgestellt und dort muss auch vom AN ein Account beantragt werden. Der Arbeitgeber (AG) übernimmt allerdings die laufenden Kosten des Accounts und bezahlt diese direkt an die Universität.

Meine Frage ist nun, ob hier für den AG dieselben Regeln gelten wie für einen AG, der den Internetzugang selbst zur Verfügung stellt. Würde es einen Unterschied machen, wenn der AG nicht die laufenden Kosten übernehmen würde?

Viele Grüsse
d.

Hallo,

es ist vollkomme egal, wer den Internetanschluss bezahlt. Regelungen zur privaten Nutzung regeln im Zeitalter von Flatrates weniger die Frage der dadurch entstehenden Kosten beim Provider, als vielmehr die Frage, was der AN in seiner vom AG bezahlten Arbeitszeit so treibt, und welche Sicherheitsrisiken sich hierdurch ggf. für die IT des AG ergeben, sowie welche rechtlichen Nachteile sich ggf. aus der Privatnutzung für den AG ergeben könnten.

Gruß vom Wiz

Hallo,

ich habe jetzt auch gemerkt, dass ich das unklar formuliert habe.
Sicherheitsrisiken sind so als mögliche Folge bekannt, sollen hier aber erstmal keine Rolle spielen.
Angenommen, die private Nutzung sei generell nur während der Pausenzeiten erlaubt, ausserdem sei anzunehmen, dass die AN, wenn sie z.B. privat E-Mails schreiben, die Firmensignatur entfernen müssen, da sie sie nicht in ihrer Funktion als Firmenmitarbeiter verfasst haben.
Ein Verbot der privaten Nutzung ist, soweit ich das verstehe, nur dann „bindend“, wenn das Verbot auch durch Überprüfungen kontrolliert wird (da sonst eine stillschweigende Zustimmung zur Nutzung angenommen wird).
Wenn aber eine Zustimmung zur privaten Nutzung vorhanden ist (sei es eine stillschweigende oder durch explizite Erlaubnis), dann darf der AG, soweit ich es verstanden habe, keine Überprüfungen mehr vornehmen, da er als Telekommunikationsdienstleister auftritt, und das Fernmeldegeheimnis gewahrt werden muss.
Zudem ist der AG verpflichtet ist, geschäftliche Unterlagen eine bestimmte Zeit lang aufzubewahren, und geschäftliche E-Mails auch dazu gehören, müssen entweder die AN diese E-Mails zur Verfügung stellen, oder der gesamte E-Mailverkehr der geschäftlichen E-Mail-Adressen wird automatisch archiviert. Letzteres ginge aber doch wiederum nicht, wenn der AG als Telekommunikationsdienstleiter auftritt, oder nicht?

Die zentrale Frage ist also, ist der AG TK-Dienstleister, auch wenn er den Internetzugang nur vermittelt, nicht selbst bereitstellt?
Häufig ist der AG derjenige, der den Zugang bereitstellt, aber in dem genannten Beispiel eben nicht.

Viele Grüsse
d.

Hi,

während der Arbeitszeit darf der AN das im Internet tun was der Arbeitgeber erlaubt(Sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden). Schließlich soll der AN ARBEITEN. Während der Freizeit(Vor Arbeitsbeginn, Mittagspause, nach Arbeitsende) darf der AN tun und lassen was er will (Sofern es legal ist).

MFG

Hallo…

Ihre Probleme verstehe ich irgendwie nicht.

Ich vermute dass der geschäftliche Email-Verkehr über ein Programm wie z.B. Outlook läuft und hier hat der Arbeitgeber jederzeit Zugriff.

Es steht Ihnen doch aber frei Ihre privaten Emails über Web.de / Gmx.de oder sonstige Anbieter zu versenden.

Darauf kann Ihr Arbeitgeber nie zugreifen, es sei denn, Sie verraten ihm das Passwort.

Gruß

FAQ:1129
Hi!

Abgesehen von dem sachlichen Unfug Deiner Antwort hast Du die Sache mit dem vorgeschalteten Text noch nicht so ganz verstanden, oder?

Zitat:
…antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden.

Ihre Probleme verstehe ich irgendwie nicht.

Es steht Ihnen doch aber frei Ihre privaten Emails über Web.de
/ Gmx.de oder sonstige Anbieter zu versenden.

Darauf kann Ihr Arbeitgeber nie zugreifen, es sei denn, Sie :verraten ihm das Passwort.

Dass die Antwort mit der Frage nichts zu tun hat und ansonsten aus rechtlicher Sicht vollkommerner Unfug ist, lasse ich im Detail mal unkommentiert…

Gruß
Guido

1 „Gefällt mir“

Hallo Guido,

wenn ich Deine Texte lese, denk ich immer an das Buch

„lümmel aus der ersten Bank“

Gruß

Geht doch,

wenn ich Deine Antworten lese, drängt sich geradezu der hier auf - da bin ich lieber Lümmel mit Wissen statt Versicherungsvertreter ohne Ahnung aber mit übersteigertem Selbstdarstellungstrieb.

Gruß
Guido

Hallo,

das ist in der Tat eine hochspannende Fragestellung, die ich nicht mit einer Schnellschussantwort trivialisieren will. Leider fehlt mir gerade die Zeit, mich dazu etwas einzulesen. Vielleicht hat ja jemand anderes da schon tiefergehende Recherchen durchgeführt.

Gruß vom Wiz

Hallo,

Angenommen, die private Nutzung sei generell nur während der
Pausenzeiten erlaubt, ausserdem sei anzunehmen, dass die AN,
wenn sie z.B. privat E-Mails schreiben, die Firmensignatur
entfernen müssen, da sie sie nicht in ihrer Funktion als
Firmenmitarbeiter verfasst haben.

Ein Verbot der privaten Nutzung ist, soweit ich das verstehe,
nur dann „bindend“, wenn das Verbot auch durch Überprüfungen
kontrolliert wird (da sonst eine stillschweigende Zustimmung
zur Nutzung angenommen wird).

Es gibt ja kein Verbot der privaten Nutzung generell, sondern nur zu bestimmten Zeiten. Die immer wieder zu lesenden Urteile und Literaturmeinungen, die einem Arbeitsmittel plötzlich die generelle Privatnutzungsmöglichkeit einräumen, weil es trotz eindeutiger Regelung unerlaubt privat genutzt wird, sind offenkundig falsch. Mit der Logik darf man den Firmenwagen dann immer privat nutzen, trotz Verbot, weil man damit öfter Privatfahrten macht, der AG einen aber nicht beschattet. Man darf auch hemmungslos Papier und Toner stehlen, weil der AG da nicht die Verwendung kontrolliert?

Neulich hat ein LAG entschieden, dass das Verbot der Privatnutzung des Arbeitsplatz-PCs durch ein anstelle dessen zur Verfügung gestelltes seperates Terminal für Privatnutzung „aufgeweicht“ worden sei. Das sind Gedankengänge, die ich nicht mehr nachvollziehen kann.

Wenn aber eine Zustimmung zur privaten Nutzung vorhanden ist
(sei es eine stillschweigende oder durch explizite Erlaubnis),
dann darf der AG, soweit ich es verstanden habe, keine
Überprüfungen mehr vornehmen, da er als
Telekommunikationsdienstleister auftritt, und das
Fernmeldegeheimnis gewahrt werden muss.

Auch das liest man oft. Aber wenn der AG nicht kontrollieren darf, weil es nicht getrennte Zugänge gibt für dienstliche und private E-Mail, wie soll er dann denn die angeblich erforderlichen Kontrollpflichten der Nutzungszeit (Pause oder Arbeitszeit) wahrnehmen, um nicht zur generellen Erlaubnis der Privatnutzung zu kommen?

Zudem unterscheidet sich der AG ja von einem x-beliebigen Provider durch zusätzliche Nutzungsregeln, was Zeiten oder Inhalte oder Empfänger der Kommunikation anbelangt. Das TKG gilt für Unternehmen, denen das herzlich egal sein kann, da sie gegen Geld einen Zugang bereitstellen. Wenn der AG aber zur Missbrauchskontrolle befugt oder sogar verpflichtet sein soll, muss das auch durch Auslegung des TKG möglich werden.

Z.B. über diese Norm, die man dann auf die Situation des AG-AN anwendet:
http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html

Zudem ist der AG verpflichtet ist, geschäftliche Unterlagen
eine bestimmte Zeit lang aufzubewahren, und geschäftliche
E-Mails auch dazu gehören, müssen entweder die AN diese
E-Mails zur Verfügung stellen, oder der gesamte E-Mailverkehr
der geschäftlichen E-Mail-Adressen wird automatisch
archiviert. Letzteres ginge aber doch wiederum nicht, wenn der
AG als Telekommunikationsdienstleiter auftritt, oder nicht?

Das BMF ist sogar der Ansicht, dass der elektronische Mailverkehr von 10 Jahren elektronisch auswertbar sein muss für die Finanzbehörden. Wenn viele Autoren schreiben, die automatische Archivierung sei bei erlaubter Privatnutzung ohne Trennung der Accounts nicht zulässig, frage ich mich immer, wie denn diese Pflichtenkollision aufgelöst werden soll.

Es werden dann immer „Krücken“ empfohlen wie Betriebsvereinbarungen oder Einwilligungen als Rechtfertigung für die Durchsuchung / Archivierung.

Betriebsvereinbarungen sind in diesem Bereich der höchstpersönlichen Rechte (Geheimnis) idR nicht möglich und Einzeleinwilligungen sind im Arbeitsverhältnis immer kritisch, weil es ja keine Alternative gibt (Jobverlust, wenn man nicht einwilligt).

Die zentrale Frage ist also, ist der AG TK-Dienstleister, auch
wenn er den Internetzugang nur vermittelt, nicht selbst
bereitstellt?

So die herrschende Meinung

VG
EK

Hallo EK,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Über Sinn und Verstand hinter juristischen Regeln und Entscheidungen kann man sicherlich diskutieren. Ich für meinen Teil gehe lieber auf Nummer Sicher und sage „Nur weil es nicht sinnvoll ist, heisst das nicht, dass es nicht trotzdem so geregelt ist“.

Aus einer dritten Quelle habe ich erfahren, dass in dem beschrieben Fall (Universität als Anbieter und Vertragschluss zwischen AN und Universität direkt) die Universität als TK-Dienstleister auftritt, und eben nicht der AG, sodass es in den Aufgabenbereich der Universität fiele, die Kontrollen, die bei einem Verbot der privaten Nutzung nötig wären, übernehmen müsste.

Nun ja, zum Glück handelt es sich nur um eine hypothetische Situation :wink:

Viele Grüsse
d.