Hallo,
Angenommen, die private Nutzung sei generell nur während der
Pausenzeiten erlaubt, ausserdem sei anzunehmen, dass die AN,
wenn sie z.B. privat E-Mails schreiben, die Firmensignatur
entfernen müssen, da sie sie nicht in ihrer Funktion als
Firmenmitarbeiter verfasst haben.
Ein Verbot der privaten Nutzung ist, soweit ich das verstehe,
nur dann „bindend“, wenn das Verbot auch durch Überprüfungen
kontrolliert wird (da sonst eine stillschweigende Zustimmung
zur Nutzung angenommen wird).
Es gibt ja kein Verbot der privaten Nutzung generell, sondern nur zu bestimmten Zeiten. Die immer wieder zu lesenden Urteile und Literaturmeinungen, die einem Arbeitsmittel plötzlich die generelle Privatnutzungsmöglichkeit einräumen, weil es trotz eindeutiger Regelung unerlaubt privat genutzt wird, sind offenkundig falsch. Mit der Logik darf man den Firmenwagen dann immer privat nutzen, trotz Verbot, weil man damit öfter Privatfahrten macht, der AG einen aber nicht beschattet. Man darf auch hemmungslos Papier und Toner stehlen, weil der AG da nicht die Verwendung kontrolliert?
Neulich hat ein LAG entschieden, dass das Verbot der Privatnutzung des Arbeitsplatz-PCs durch ein anstelle dessen zur Verfügung gestelltes seperates Terminal für Privatnutzung „aufgeweicht“ worden sei. Das sind Gedankengänge, die ich nicht mehr nachvollziehen kann.
Wenn aber eine Zustimmung zur privaten Nutzung vorhanden ist
(sei es eine stillschweigende oder durch explizite Erlaubnis),
dann darf der AG, soweit ich es verstanden habe, keine
Überprüfungen mehr vornehmen, da er als
Telekommunikationsdienstleister auftritt, und das
Fernmeldegeheimnis gewahrt werden muss.
Auch das liest man oft. Aber wenn der AG nicht kontrollieren darf, weil es nicht getrennte Zugänge gibt für dienstliche und private E-Mail, wie soll er dann denn die angeblich erforderlichen Kontrollpflichten der Nutzungszeit (Pause oder Arbeitszeit) wahrnehmen, um nicht zur generellen Erlaubnis der Privatnutzung zu kommen?
Zudem unterscheidet sich der AG ja von einem x-beliebigen Provider durch zusätzliche Nutzungsregeln, was Zeiten oder Inhalte oder Empfänger der Kommunikation anbelangt. Das TKG gilt für Unternehmen, denen das herzlich egal sein kann, da sie gegen Geld einen Zugang bereitstellen. Wenn der AG aber zur Missbrauchskontrolle befugt oder sogar verpflichtet sein soll, muss das auch durch Auslegung des TKG möglich werden.
Z.B. über diese Norm, die man dann auf die Situation des AG-AN anwendet:
http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html
Zudem ist der AG verpflichtet ist, geschäftliche Unterlagen
eine bestimmte Zeit lang aufzubewahren, und geschäftliche
E-Mails auch dazu gehören, müssen entweder die AN diese
E-Mails zur Verfügung stellen, oder der gesamte E-Mailverkehr
der geschäftlichen E-Mail-Adressen wird automatisch
archiviert. Letzteres ginge aber doch wiederum nicht, wenn der
AG als Telekommunikationsdienstleiter auftritt, oder nicht?
Das BMF ist sogar der Ansicht, dass der elektronische Mailverkehr von 10 Jahren elektronisch auswertbar sein muss für die Finanzbehörden. Wenn viele Autoren schreiben, die automatische Archivierung sei bei erlaubter Privatnutzung ohne Trennung der Accounts nicht zulässig, frage ich mich immer, wie denn diese Pflichtenkollision aufgelöst werden soll.
Es werden dann immer „Krücken“ empfohlen wie Betriebsvereinbarungen oder Einwilligungen als Rechtfertigung für die Durchsuchung / Archivierung.
Betriebsvereinbarungen sind in diesem Bereich der höchstpersönlichen Rechte (Geheimnis) idR nicht möglich und Einzeleinwilligungen sind im Arbeitsverhältnis immer kritisch, weil es ja keine Alternative gibt (Jobverlust, wenn man nicht einwilligt).
Die zentrale Frage ist also, ist der AG TK-Dienstleister, auch
wenn er den Internetzugang nur vermittelt, nicht selbst
bereitstellt?
So die herrschende Meinung
VG
EK