Hallo,
angenommen ein Privatpatient geht zum Zahnarzt und möchte eine Leistung haben, der Zahnarzt erbringt diese Leistung, versäumt es allerdings sich vorher eine Unterschrift darüber geben zu lassen.
Jetzt lehnt die Versicherung die Kostenübernahme ab, da diese Leistung nicht im Vertrag steht und der Patient weigert sich dem Zahnarzt die Rechnung zu begleichen.
Hat der Zahnarzt überhaupt irgendeine Handhabe gegen den Patienten?
Dieser Fall ist selbstverständlich rein fiktiv!
Danke!
eine fiktive aber kleine Möglichkeit, wäre Aussage gegen Aussage, vor Gericht, Helferin und Zahnarzt. Zusätzlich noch dazu die Karteikartenvermerke.
Bei Leitungen auf Verlangen, immer auch bei Privaten einen Vereinbarung unterschreiben lassen.
Meiner Meinung nach könnte der Zahnarzt diese Rechnung einklagen, denn der Patient hat - wenn auch nur mündlich - einen Behandlungsvertrag mit dem ZA geschlossen.
Der ZA ist nicht verpflichtet, nachzufragen, welche Leistungen die Versicherung eines Privatpatienten abdeckt - das muss der Patient schon selbst tun. Der Behandlungsvertrag existiert zwischen ZA und Patient - unabhängig davon, ob dieser überhaupt versichert ist.
Bei Privatpatienten ist es - zumindest in der normalen Praxis (nicht Zahnarzt) - nicht üblich, sich jede Behandlung vorher schriftlich bestätigen zu lassen.
Der Haken: im Zweifelsfall muss man wohl beweisen, dass die Behandlung mit dem Patienten vereinbart war. Aber das kann evtl. die Assistentin des ZA bezeugen.
Gruß florestino
Hallo,
die Versicherung ist erstmal „außen vor“, es ist zunächst eine Sache zwischen Zahnarzt und Patient.
Es ist ein Vertrag zwischen beiden zustande gekommen (wobei ich das vorherige Wissen und Wollen des Patienten über die Behandlung voraussetze). Damit dieser wirksam wird, bedarf es keiner Unterschrift. Die Unterschrift dient lediglich als Beweis über den Vertrag, die Gültigkeit desselben wird dadurch nicht berührt (beim Bäcker unterschreibt man ja auch nicht, wenn man 5 Semmeln kauft). Vielleicht hat der Zahnarzt den Patienen für so vertrauenswürdig und ehrenwert gehalten, dass er dessen Wort geglaubt und auf eine Unterschrift verzichtet hat.
Hat der Zahnarzt überhaupt irgendeine Handhabe gegen den Patienten?
Ja, der Zahnarzt hat eine Leistung erbracht und verlangt zu Recht die Vergütung dieser Leistung. Diese kann er notfalls einklagen. Die Beweisbarkeit ist eine andere Sache.
Gruss
Iru
Hallo,
eine Unterschrift ist weder Usus noch erforderlich, um einen Anspruch aus dem Behandlungsvertrag geltend zu machen. Welche PKV verlangt denn bitte einen schriftlichen Behandlungsvertrag?
Ich habe noch nie bei irgendeinem Arzt eine Unterschrift leisten müssen über die Behandlung. Und dass eine Behandlung stattgefunden hat, kann ich ja nicht ernsthaft bestreiten, bei dem ganzen Personal, das bezeugen kann, dass ich behandelt wurde.
VG
EK
Hallo,
eine Unterschrift ist weder Usus noch erforderlich, um einen
Anspruch aus dem Behandlungsvertrag geltend zu machen. Welche
PKV verlangt denn bitte einen schriftlichen
Behandlungsvertrag?
Es ist nicht die PKV die es verlangt, sondern der Patient.
Es handelt sich fiktiv um eine Leitung auf Verlangen, nicht um eine Leistung die im Leistungskatalog der GOZ enthalten ist.
Wäre dem so wie von ihnen beschrieben, ist in der Tat keine Unterschrift nötig.
Ich habe noch nie bei irgendeinem Arzt eine Unterschrift
leisten müssen über die Behandlung. Und dass eine Behandlung
stattgefunden hat, kann ich ja nicht ernsthaft bestreiten, bei
dem ganzen Personal, das bezeugen kann, dass ich behandelt
wurde.
Schön und gut, so lange sie privat versichert sind, ganz normale Behandlungen aus dem Leistungskatalog erhalten haben.
Oder sie sind gesetzlich, Versichert und haben zusätzlich nichts in Anspruch genommen bei dem ein Eigenanteil fällig wird.
VG
EK
Grüße
Hallo,
um welche Art von Leistung handelt es sich denn? Danach wird nämlich unterschieden, ob es eine Leistung auf Verlangen nach §2 Abs. 3 GOZ ist oder eben nicht. Wenn dem so ist, muss vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan schriftlich erfolgen.
Davon unberührt bleibt aber die Tatsache, dass nicht jede Leistung von jeder Versicherung ganz oder teilweise übernommen wird. Das kann man aber in den Vertragsbedingungen nachlesen.
LG Kathi
Hallo,
um welche Art von Leistung handelt es sich denn? Danach wird
nämlich unterschieden, ob es eine Leistung auf Verlangen nach
§2 Abs. 3 GOZ ist oder eben nicht. Wenn dem so ist, muss vor
der Behandlung ein Heil- und Kostenplan schriftlich erfolgen.Davon unberührt bleibt aber die Tatsache, dass nicht jede
Leistung von jeder Versicherung ganz oder teilweise übernommen
wird. Das kann man aber in den Vertragsbedingungen nachlesen.
Richtig! in dem Fall ist es aber das Problem des Patienten nicht des Behandlers 
LG Kathi
Ja, klar
So war das auch gemeint.
Also rein fiktiv:
Privatpatient älter als 18, Beihilfeversichert über Eltern will einen kleinen kieferorthopädischen Draht auf die Rückseite der Zähne geklebt bekommen weil er merkt, dass sich die Zähne verschieben. Ab dem 18ten LJ zahlt die Beihilfe aber nur wenn ein Behandlungsplan erstellt wurde und eine dringende medizinische Notwendigkeit besteht. Das weiss der Patient will aber von dem Arzt, dass er so etwas für die Beihilfe schreibt, der Arzt jedoch weigert sich weil das nicht seine medizinische Überzeugung ist (dringende, medizinische Behandlungsbedüftigkeit) und auch nicht seine rechtliche.
Da Beihilfe nicht zahlt, will Patient auch nicht bezahlen.
Alles natürlich rein fiktiv 
Hallo,
wie der Fragesteller ja nun konkretisiert hat, ist er nicht GKV-versichert, es geht also wie schon im Titel angedeutet um einen reinen Privatpatient.
Eigentlich ist das Problem auch ein ganz anderes als in der Frage beschrieben. Aber so ist das eben mit den Fragen…
VG
EK
Also rein fiktiv:
Privatpatient älter als 18, Beihilfeversichert über Eltern
will einen kleinen kieferorthopädischen Draht auf die
Rückseite der Zähne geklebt bekommen weil er merkt, dass sich
die Zähne verschieben.
Das ist nicht unbedingt eine Leistung auf Verlangen im Sinne des §2 Abs. 3 GOZ.
Ab dem 18ten LJ zahlt die Beihilfe aber
nur wenn ein Behandlungsplan erstellt wurde und eine dringende
medizinische Notwendigkeit besteht. Das weiss der Patient will
aber von dem Arzt, dass er so etwas für die Beihilfe schreibt,
der Arzt jedoch weigert sich weil das nicht seine medizinische
Überzeugung ist (dringende, medizinische
Behandlungsbedüftigkeit) und auch nicht seine rechtliche.
Das ist jetzt aber eine Angelegenheit zwischen der Versicherung/Beihilfe und dem Patienten. In welchem Rahmen die Behandlung übernommen wird, ergibt sich ja aus den Vertragsbedingungen bzw. Beihilfevorschriften. Und wenn der Zahnarzt sich weigert, die dringende Behandlungsbedürftigkeit zu bescheinigen, steht dem nichts entgegen. Im Umkehrschluss könnte ja ein eventuell eingeschalteter Gutachter diese medizinische Dringlichkeit (anhand von Röntgenbildern, Modellen etc. widerlegen.
Da Beihilfe nicht zahlt, will Patient auch nicht bezahlen.
Das ist eine ganz schlechte Idee. Der Zahnarzt kann natürlich die Zahlung seiner Leistung einklagen.
LG Kathi
Super Kathi!
stimme voll zu! Grüße
Mir greifen die bisherigen Antworten zu kurz. Die Frage ist, was konkret vereinbart war. Waren dies die dann erbrachten Leistungen oder nicht?
Privatpatient älter als 18, Beihilfeversichert über Eltern
will einen kleinen kieferorthopädischen Draht auf die
Rückseite der Zähne geklebt bekommen
Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.
der Arzt jedoch weigert sich weil das nicht seine medizinische Überzeugung ist (dringende, medizinische Behandlungsbedüftigkeit)
Das ist sein gutes Recht, wenn er nicht hinter dieser Aussage steht.
Da Beihilfe nicht zahlt, will Patient auch nicht bezahlen.
Ich verstehe den Zusammenhang nicht. Der Patient hat vom Arzt eine Leistung gefordert und erhalten. Wieso sollte die Bezahlung davon abhängig sein, ob Beihilfe und/oder Versicherung bezahlen ?
Bei Beihilfe sollten gleich die Alarmglocken …
läuten!
Das Theater ist vorprogrammiert - meist aber (zum Glück) nicht als komplette Zahlungsverweigerung sondern in Form des Handelns um die Summe.
‚Meine Beihilfe bezahlt das nicht, können Sie nicht den Betrag X streichen?‘ Ich frage mich manchmal, ob die das auch beim Bäcker verlangen würden.
In einem solchen Fall also am besten in Zukunft nur noch mit Unterschrift.
Gruß florestino
Weil es immer noch Patienten gibt die es einfach nicht kapieren, das nur ein Vertrag zwischen Zahnarzt/ Patient und Patient /private Kasse gibt. Leider verbreiten auch viele private Versicherungen die dann stänkern, dem Patienten weis machen wollen das der Arzt im Unrecht sei, nur weil die GOZ noch nicht geändert ist und noch von ANODOMINAA
vorhanden ist. Ich bin echt gespannt was ab nächstem Jahr ist, denn dann ändert sich einiges =)
Grüße
Nachfrage Interessierter
Hallo,
bezüglich der Beweisbarkeit:
Ich bin kein Zahnarzt, aber wäre es möglich einem Patienten eine Zahnbehandlung angedeihen zu lassen, von der dieser nichts mitbekommt? Zumal wenn es sich um einen Eingriff ohne Vollnarkose handelt (was ich jetzt mal annehme).
Könnte sich ein Gericht nicht die Frage stellen, warum der Patient nicht eingeschritten ist, wenn er die Behandlung nicht wollte?
Gruß
Sandamarin
Hallo,
bezüglich der Beweisbarkeit:
Ich bin kein Zahnarzt, aber wäre es möglich einem Patienten
eine Zahnbehandlung angedeihen zu lassen, von der dieser
nichts mitbekommt? Zumal wenn es sich um einen Eingriff ohne
Vollnarkose handelt (was ich jetzt mal annehme).
Könnte sich ein Gericht nicht die Frage stellen, warum der
Patient nicht eingeschritten ist, wenn er die Behandlung nicht
wollte?
Moin, in diesem fiktiven Fall geht es nur darum ob ein KV erstellt wurde und der Patient aufgeklärt wurde.
Was die Frage angeht, nun natürlich kann das Gericht sich die Frage stellen, das würde es auch. Und ja ein Patient merkt ob etwas gemacht wird. Im bliebe immer noch die Option zu Fragen, obwohl es eigentlich Aufgabe des Behandlers ist diesen vorher darüber in Kenntnis zu setzen.
Behandelt werden kann nur mit Zustimmung. Da jeder Eingriff als Körperverletzung gelten kann. Aber der Patient willigt im Prinzip mit der Behandlung ein in dem er sich auf dem Behandlungsstuhl begibt und den Mund aufmacht und keine Einwände äußert.
Gruß
Sandamarin
Gruß
Hallo,
ich denke, wenn der Zahnarzt Zeugen hat ( seine Helferinnen waren ja wohl dabei) und die Dokumentation vorlegt ( Krankenakte) hat der mögliche Patient selbstverständlich schlechte Karten. Wenn es vor Gericht geht ist vielleicht eine Gütevereinbarung möglich.
Persönlich finde ich es nicht korrekt Leistungen gleich welcher Art, die erbracht wurden, nicht zu zahlen. Ausserdem braucht man zu diesem Zahnarzt…( Handwerker, Arzt,…) nicht mehr zu gehen.
Viele Grüße, Apfelsine