Privat gekauftes KFZ als Betriebsfahrzeug?

Guten Morgen zusammen!

Folgendes Problem ergibt sich:

Kann jemand ein privat gekauftes KFZ als Betriebsfahrzeug angeben, um die Mwst. aus den Tankquittungen geltend zu machen? Nehmen wir an, derjenige verfügt nur über ein Fahrzeug und fährt zu 80% im Kundenauftrag.
Wie funktioniert dann in obigem Fall die 1% Methode (ohne Fahrtenbuch)?

Danke für eure Hilfe!
Mfg
Daniel

Hi,

du bestimmst einfach den aktuellen Wert deines Fahrzeugs (zum Beispiel mittels Schwacke) und bringst das Fahrzeug mit diesem Wert in die Firma ein (natürlich zum Zeitpunkt bevor du Tankquittungen etc. geltend machen willst). Den Wert das Fahrzeugs schreibst du dann entsprechend über 3 (oder 6??) Jahre ab und hast dadurch noch eine gewinnschmälernde Wirkung.
1% Regelung: Einfach Listenpreis das Fahrzeugs nehmen und davon ein Prozent pro Monat dem steuerpflichtigen Einkommen hinzurechnen.

Gruß,
Kai

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

Kann jemand ein privat gekauftes KFZ als Betriebsfahrzeug
angeben, um die Mwst. aus den Tankquittungen geltend zu
machen?

Wird das Fahrzeug zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt, kann es dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Die Vorsteuern aus den laufenden Betriebskosten können dann in Abzug gebracht werden.

Nehmen wir an, derjenige verfügt nur über ein Fahrzeug

und fährt zu 80% im Kundenauftrag.
Wie funktioniert dann in obigem Fall die 1% Methode (ohne
Fahrtenbuch)?

Die 1%-Regelung ist die ertragsteuerliche Maßnahme um den Gewinn um die nicht betrieblich veranlaßten Fahrten zu korrigieren.
Umsatzsteuerlich sind für die Besteuerung jedoch im Grundsatz die Aufwendungen der privaten Fahrten maßgeblich, die 1%-Regelung kann jedoch auch für umsatzsteuerlich Zwecke zu Grunde gelegt werden.
Daneben gibt es noch 2 weitere Methoden, eine davon kommt für Dich mangels Fahrtenbuch wohl nicht zum Tragen.

Bei Anwendung der 1%-Regelung würdest Du Dir möglicherweise keinen Gefallen tun, weil diese unter Berücksichtigung eines 20%-Abschlages von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Ergebnis auch den Anteil des Teilwertes der Umsatzsteuer unterwirft, Du jedoch hieraus keinerlei Vorsteuervorteil ziehen konntest. M.E. ist für diesen Zweck auch nicht die ertragsteuerliche betriebgewöhnliche Nutzungsdauer entscheidend sondern der Berichtigungszeitraum von 5 Jahren nach UStG.

Desweiteren sei der Begriff „Kostendeckelung“ für Einkommen- und evtl. Gewerbesteuerzwecke erwähnt. Das FA prüft Letzteres nicht für Dich ab, daher unbedingt auf die „to-check“-Liste setzen. Nicht umsonst sollten daher nur neue bzw. fast neue Fahrzeuge eingelegt bzw. angeschafft werden.

Das letzttes BMF-Schreiben gibt Dir eventuell weitere Hinweise zur Behandlung: http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26218/BM…

Alles in allem: schwieriges Thema.

Ciao

Bj