KFZ-Gestellung Arbeitnehmer:
Hier wird 1% vom BruttolistenNEUpreis und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit 0,03% vom BLP pro Entfernungskilometer dem Gehalt hinzugerechnet und entsprechend versteuert.
Vom Nettolohn wird dieser Sachbezug wieder abgezogen.
Beispiel:
(StKl 1, keine KiSt, 14,9% KV, BLP 30.000 €, Entfernung Wohnung-Arbeit 30 km)
Bruttolohn 2.500,00
LSt/Soli 420,5
Sozialversicherung 537,5
Nettolohn 1.542,00
Nach PKW-Gestellung:
Bruttolohn 2.500,00
1% vom BLP 300
0,03% vom BLP pro 270
Gesamtsteuerpflichtig 3.070,00
LSt/Soli 606,88
Sozialversicherung 660,06
Nettolohn 1.803,06
-Sachbezug 570,00
Auszahlung 1.233,06
Bei dieser Gestaltung darf der Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit 0,30 € pro Entfernungskilometer pro Tag als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Sollte der AN ein ordnungsgemässes Fahrtenbuch führen, der Ag jedoch nicht bereit sein, dieses monatlich in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, und statt dessen die 1%-Regel anwenden, kann der AN dies in seiner Einkommensteuererklärung berichtigen.
Dann müsste der tatsächlich zu versteuernde Anteil, ermittelt durch das Fahrtenbuch den bereits durch die 1%-Regel versteuerten Beträgen gegenübergestellt werden.
Der Arbeitgeber hat jedoch auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit pauschal zu übernehmen. Die Übernahme ist jedoch begrenzt auf den als Werbunskosten abzugsfähigen Betrag.
Im Beispiel sieht das wie folgt aus:
Bruttolohn 2.500,00
1% vom BLP 300,00
0,03% vom BLP pro km 270,00
-Pauschale Versteuerung - 60,00 * 0,3 € * 20 Tage
Gesamtsteuerpflichtig 3.010,00
LSt/Soli 586,40
Sozialversicherung 647,16
Nettolohn 1.776,44
-Sachbezug 510,00
Auszahlung 1.266,44
Im Gegenzug ist bei dieser Konstellation die Berücksichtigung der Fahrten als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr möglich.
Der AN kann auch zu den Kosten des PKW eine monatliche Kostenpauschale beisteuern. Diese mindert den geldwerten Vorteil der Privatnutzung.
Beispiel:
(StKl 1, keine KiSt, 14,9% KV, BLP 30.000 €, Entfernung Wohnung-Arbeit 30 km, Kostenpauschale 100 €)
Bruttolohn 2.500,00
1% vom BLP 300
- Kostenpauschale 100
0,03% vom BLP pro Entfernungskilometer 270
Gesamtsteuerpflichtig 2.970,00
LSt/Soli 572,94
Sozialversicherung 638,56
Nettolohn 1.758,50
-Sachbezug 470,00
Auszahlung 1.288,50