Hallo zusammen,
ich habe da ein kleines Verständnisproblem. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine Grundstücksgemeinschaft aus 2 oder mehr natürlichen Personen eine BGB-Gesellschaft ist und deswegen die höheren Abschreibungssätze für Betriebsvermögen wählen darf. Jetzt habe ich von einem Finanzamt gehört, dass es angeblich bei Grundstücksgemeinschaften nur die linearen Abschreibungssätze für Immobilien gelten würden. Das kann doch nicht sein, oder?! Dies wäre doch eine weitere deutliche Benachteiligung der Personen- ggü. der Kapitalgesellschaft.
Wie ist Eure Meinung zu diesem Sachverhalt?
Schöne Grüße
jan
Hallo,
wenn eine Grundstücksgemeinschaft nur für die Verwertung ihres Grundstücks zuständig ist finde ich das sogar verständlich. Die Gesellschafter haben dann ja auch normalerweise keine Einkünfte nach §15 EStG sondern nach §21 EStG.
Wenn die Personengesellschaft noch andere Zwecke hat, z.B. einen Laden oder eine Werkstatt auf dem Grundstück betreibt, dann hat sie ja auch die höheren Abschreibungssätze.
Gruß,
Markus
ich habe da ein kleines Verständnisproblem. Ich bin bisher
davon ausgegangen, dass eine Grundstücksgemeinschaft aus 2
oder mehr natürlichen Personen eine BGB-Gesellschaft ist
Hallo,
das ist zivilrechtlich schlicht falsch! Grob kann man festhalten:
Gemeinschaft = Zufallsverbindung
Gesellschaft = Zweckverbindung
Ein GrdstGem ensteht bspw. wenn Eheleute ein Grundstück kaufen bzw. sonstige Personen einfach nur so ein Grundstück im Miteigentum haben (bspw. durch Erbschaften)
Eine Gesellschaft wird es erst dann, wenn dem gemeinsamen Grundstück ein gemeinsamer Zweck „oben drauf“ gesattelt wird, also bspw. eine Vermietung beabsichtigt wird und diese im Rahmen einer Gesellschaft betrieben werden soll.
Aber sei es drum: im Einkommensteuerrecht geht es nicht um die Art der „Form“, sondern um die Art der Betreibung. IdR wird bei einer Grundstücksgeschichte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Somit liegt das Grundstück im Privatvermögen und wir sind in der linearen AfA.
Erst wenn aus der V+V ein Gewerbe wird (bspw. Centermanagement auf der grünen Wiese, Nebenleistungsanbietung bei Vermietung wie Concierge und Hotelservice etc.), liegt auch Betriebsvermögen vor und man könnte über andere AfA nachdenken. Wahlweise ist Eigentümer eine Kapitalgesellschaft, die ist immer gewerbliche qua Gesetz.
Mfg vom
showbee
Super, vielen Dank für die ausführliche Erläuterung, schlechtes Halbwissen führt halt leider doch oft zu Fehlinterpretationen. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart und der Vermögenszuordnung war mir vollkommen unbekannt
Schöne Grüße
jan
Der Zusammenhang mit der Einkunftsart
und der Vermögenszuordnung war mir vollkommen unbekannt
Hallo,
für einen „Produktmanager für geschlossene Fondsbeteiligungen“ aber
wohl gefährlich!
Mfg vom
showbee
Keine Angst, die für meine Produktgruppen einschlägigen Gesetzte, Verordnungen, Richtersprüche und Auslegungsvarianten bringe ich noch ganz gut auf die Reihe, zumindest haben meine Produkte bisher noch jeder Betriebsprüfung standgehalten, was man wahrhaftig nicht von allen in diesem Segment sagen kann, alles eine Frage des Ressourceneinsatzes 
gruß
jan
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