Hallo,
was passiert bei folgendem Haftpflichtfall.
- Kind, 11. Jahre, fährt mit einem Fahrrad in ein fahrendes Auto
- die Polizei weisst die Schuld eindeutig dem Kind zu
- der Schaden des Fahrzeuges wird in einer Werkstatt ermittelt und an die Haftpflichtversicherung des Verursachers gemeldet.
- die Haftpflichtversicherung erstatt nur 75% des Schadens und beruft sich auf die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters.
- dürfte die Versicherung so argumentieren? wäre das Rechtens?
- an wenn solte sich der Geschädigte in diesem Fall wenden? An die Versicherung, oder den Verursacher?
- oder wie könnte sich der Geschädigte wehren`
Danke für Tipps,
Joachim
Ich verstehe den Fall wohl nicht ganz… Was hat denn die Gefährdungshaftung damit zu tun? Es geht doch hier ausschließlich um einen Schaden des Autofahrers, oder?
Levay
Moien,
könnte hilfreich sein zu sagen womit die Gefährdungshaftung begründet wird… stand da etwa jemand auf dem Fahrradweg?
Gruß
Bernd
Hallo,
das Kind fuhr von einer Seitenstrasse ungebremst in die Vorfahrtsstrasse und damit dem Auto in die Seite.
Den Autofahrer trifft keine Schuld, was auch von der hinzukommenden Polizeistreife bestätigt wurde.
Die Versicherung sagt jetzt, dass jemand ( in dem Fall der Autofahrer ) automatisch ( sobald man am Strassenverkehr mit einem Fahrzeug teilnimmt )mit 25% haftet. Deshalb soll der Autofahrer 25% von seinem eigenen Schaden übernehmen.
Gruß,
Joachim
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Ich verstehe den Fall wohl nicht ganz… Was hat denn die
Gefährdungshaftung damit zu tun? Es geht doch hier
ausschließlich um einen Schaden des Autofahrers, oder?
Levay
Hallo,
ja, es geht nur um den Schaden des Autofahrers.
Das Kind ( Fahrradfahrer und Verursacher ) hatte keinen Schaden.
( bis auf ein verbogenes Fahrrad - wurde aber nirgends aufgeführt )
Die Versicherung will trotzdem dem Autofahrer ( Geschädigten ) nicht die ganze Reparaturkosten erstatt, nur 75 %.
Auf Nachfrage wurde diese Gefährdungshaftung genannt.
Wie soll darauf reagiert werden?
Gruß,
Joachim
Also, die Sache ist so:
Autofahrer hat Anspruch gegen Kind; beim Schadensersatz ist gem. § 254 aber ein Mitverschulden zu berücksichtigen.
Betriebsgefahr bedeutet nur, dass man verschuldensunabhängig für etwas haftet, und das wird im Rahmen des § 254 ebenfalls berücksichtigt.
Ob das mit den 25% üblich ist, weiß ich nicht; es erscheint mir aber durchaus möglich.
Übrigens: Anspruchsgegner ist nicht die Versicherung, sondern der Schädiger.
Levay
Hallo,
was passiert bei folgendem Haftpflichtfall.
- Kind, 11. Jahre, fährt mit einem Fahrrad in ein fahrendes
Auto
- die Polizei weisst die Schuld eindeutig dem Kind zu
- der Schaden des Fahrzeuges wird in einer Werkstatt ermittelt
und an die Haftpflichtversicherung des Verursachers gemeldet.
- die Haftpflichtversicherung erstatt nur 75% des Schadens und
beruft sich auf die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters.
- dürfte die Versicherung so argumentieren? wäre das Rechtens?
- an wenn solte sich der Geschädigte in diesem Fall wenden? An
die Versicherung, oder den Verursacher?
- oder wie könnte sich der Geschädigte wehren`
zunächst einmal muß der geschädigte unverzüglich die 25% seiner eigenen pkw-pflichthaftpflicht anzeigen, die ja einspringen soll. diese anzeigepflicht ergibt sich aus dem versicherungsvertrag. wenn die das nicht macht, müßte eigentlich der geschädigte das kind vertreten durch die eltern auf die 25% verklagen.
Danke für Tipps,
Joachim
Ja, aber…
Hallo,
- dürfte die Versicherung so argumentieren? wäre das Rechtens?
Sie dürfte. Zum besseren Verständnis: http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/22… und http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/schadensersat…
- an wenn solte sich der Geschädigte in diesem Fall wenden? An
die Versicherung, oder den Verursacher?
Mir erscheinen die 25% eindeutig zu hoch, da sich die Höhe des „Selbstbehaltes“ auch nach der Eindeutigkeit der Schuld des Verursachers richtet. Deshalb hat der Geschädigte sich erst einmal weiter mit der gegnerischen Versicherung zu streiten…
Wie alt ist denn in Deinem theoretischen Fall das Kind?
Bitte beachten, dass die Eltern noch auf die Idee kommen könnten einen Teil des Fahrradschadens ersetzt zu bekommen. Dies wäre dann u.U. ein Fall für die eigene Kfz-Haftpflicht. Deshalb den Unfall dort melden.
Falls die fiktive Versicherung weiterhin auf den 25% besteht, wäre der Gang zum Anwalt sicherlich angebracht.
Gruß
Steffen B.
Hallo Levay,
Deinen Darstellungen zur Betriebsgefahr und deren Anrechnung stimme
ich vollumfänglich zu. Ich hatte mich schon gefragt, wer es denn
zuerst sieht.
Übrigens: Anspruchsgegner ist nicht die Versicherung, sondern
der Schädiger.
Das stimmt so nicht. Ein Anspruch gegen den Schädiger ergibt sich aus
dem BGB; gleichzeitig entsteht nach dem PflVG allerings auch ein
eigener Anspruch gegen den Versicherer (§ 3 PflVG).
Gruß - Jaschiii
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Das stimmt so nicht. Ein Anspruch gegen den Schädiger ergibt
sich aus
dem BGB; gleichzeitig entsteht nach dem PflVG allerings auch
ein
eigener Anspruch gegen den Versicherer (§ 3 PflVG).
Darum kriegst du jetzt auch ein Sternchen von mir 
Levay
könnte hilfreich sein zu sagen womit die Gefährdungshaftung
begründet wird… stand da etwa jemand auf dem Fahrradweg?
Die Gefährdungshaftung trifft jeden Autofahrer und zwar gerade weil er ein Auto fährt (soweit sich die eben dafür typischen Gefahren im Schaden manifestieren). Das ist ja gerade der Witz an der Gefährdungshaftung.
Levay
Schade um das Sternchen, die Aussage ist nämlich falsch: der Direktanspruch besteht gem. § 3 PflVersG nur für die Haftpflichtversicherung nach § 1 des PflVersG, also die Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Falle des Kindes reden wir aber von dern Privat-Haftpflichtversicherung, gegen die es keinen Direktanspruch gibt.
Ciao, Wotan
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- Kind, 11. Jahre, fährt mit einem Fahrrad in ein fahrendes
Auto
- die Polizei weisst die Schuld eindeutig dem Kind zu
- der Schaden des Fahrzeuges wird in einer Werkstatt ermittelt
und an die Haftpflichtversicherung des Verursachers gemeldet.
- die Haftpflichtversicherung erstatt nur 75% des Schadens und
beruft sich auf die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters.
- dürfte die Versicherung so argumentieren? wäre das Rechtens?
Die Versicherung beruft sich höchstwahrscheinlich auf den im Jahr 2002 geänderten § 7 II StVG, der das frühere „unabwendbare Ereignis“ ersetzte und die Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung) in Unfällen wie dem vorliegenden grds. beim Autofahrer beläßt, wenn der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Betriebsgefahr wird von den Gerichten zwischen 20 und 25 % angesiedelt, klar, daß die Versicherung erstmal die 25 % nimmt.
Der Autofahrer kann jedoch u.U. über § 254 BGB dennoch den vollen Schaden ersetzt bekommen, wenn das Gericht der Ansicht ist, daß sein Mitverschuldensanteil mit 0 zu bewerten ist. Hier hat sich noch keine eindeutige Linie der Gerichte herausgebildet, es ist aber sehr schwierig!
- an wenn solte sich der Geschädigte in diesem Fall wenden? An
die Versicherung, oder den Verursacher?
Letzteren, da kein Direktanspruch (s.u., mein Posting „Falsches Sternchen“)
- oder wie könnte sich der Geschädigte wehren`
Die restlichen 25 % einklagen, wenn er rechtsschutzversichert ist.
Ciao, Wotan
Klingt logisch. Also noch ein Sternchen.