da hat einer einem anderen eine per Vertrag eine Sache zu einem festgelegten Preis angeboten und vereinbarungsgemäss dafür eine entspr. Anzahlung erhalten. Später sollte diese Sache dann erheblich mehr kosten, da sie zu dem vereinbarten Preis wegen (vermeintlichen) Irrtums nicht beschafft werden könnte. Der Kaufinteressent hatte nun den Verkäufer auf Schadenersatz verklagt und Recht bekommen. Der Verkäufer leistete vereinbarungsgemäss anfänglich Rückzahlungsraten, die er dann aber einstellte. Geraume Zeit später stellte der Verkäufer einen Antrag auf Privat-Insolvenz, welche auch beschlossen wurde. Kommt der Käfer nun gar nicht mehr an sein Geld (trotz einklagbarem Titel)? Was ist nach den berühmten 6 Jahren? Der Käufer zeigt weder „Wohlverhalten“ noch ist er „unschuldig“ in die Insolvenz geraten!?
grob gesagt muss der Schuldner alles, was er hat und in den nächsten 6 Jahren verdient, an einen Treuhänder abtreten. Dem Schuldner bleiben nur pfändungsfreie Beträge. Er kann nicht „auf Hartz4 machen“, denn für eine Privatinsolvenz muss er entweder Arbeit haben oder sich ersthaft und nachvollziehbar um solche bemühen.
Der Treuhänder sammelt die pfändbaren Beträge ein und bedient die Gläubiger davon. Die erhalten ihre Forderungen anteilig bedient.
Wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase (die beginnt erst nach Eröffnung der Insolvenz) sich nicht an die Regeln hält, kann die in Aussicht gestellt Restschuldbefreiung vom Gericht widerrufen werden, die Insolvenz wird beendet und die Gläubiger können die Zwangsvollstreckung fortsetzen. Für die nächsten 10 Jahre kann der Schuldner kein neues Privatinsolvenzverfahren angehen.
stimmt soweit. Allerdings, wenn es keine Privatinsolvenz, sondern ein Regelinsolvenzverfahren ist, ist ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser wird höher honoriert als der Treuhänder. Je nach Schuldsumme, Quote und Verteilungsmasse, bleibt meist nichts mehr für einen Gläubiger mit relativ geringer Summe übrig.
Wenn in diesem fiktiven Fall der Gläubiger nachweisen kann, dass der Schuldner absichtlich unreell gehandelt hat, kann er bei der Anmeldung seines Titels beim Insolvenzsgericht die Forderung als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ anmelden. Das ist die einzige Möglichkeit, dass der Titel nach den sechs Jahren, wenn die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird, der Titel weiter Bestand hat.
Die vorsätzliche unerlaubte Handlung muss aber zwingend bei der Anmeldung der Forderung mit angegeben werden. Sie kann nicht nachgemeldet werden.
Im Übrigen kann jeder Gläubiger der Restschuldbefreiung des Schuldners widersprechen, wenn er Gründe nachweisen kann, dass der Schuldner der Restschuldbefreiung „unwürdig“ ist.
Achtung: es gibt zwei verschiedene Wege um diesen Widerspruch bei Gericht zu machen. Einer nach (ich glaube) § 290 InsO und einer nach §§ 295, 296 InsO. Nach § 290 InsO muss der Antrag zwingend im Schlußtermin gestellt werden. Nach §§ 295, 296 InsO nach Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Die § haben unterschiedliche Verwirkungstatbestände der Restschuld. Es muss wirklich genau auseinandergehalten werden.
Dass der Schuldner z. B. nicht arbeitswillig ist, wäre § 296 InsO und müsste nach Ankündigung der Restschuldbefreiung beim Inso-Gericht gestellt werden.
Gruß
Ingrid
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stimmt soweit. Allerdings, wenn es keine Privatinsolvenz,
sondern ein Regelinsolvenzverfahren ist, ist ein
Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser wird höher honoriert als
der Treuhänder. Je nach Schuldsumme, Quote und
Verteilungsmasse, bleibt meist nichts mehr für einen Gläubiger
mit relativ geringer Summe übrig.
Wenn in diesem fiktiven Fall der Gläubiger nachweisen kann,
dass der Schuldner absichtlich unreell gehandelt hat, kann er
bei der Anmeldung seines Titels beim Insolvenzsgericht die
Forderung als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ anmelden. Das
ist die einzige Möglichkeit, dass der Titel nach den sechs
Jahren, wenn die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird, der
Titel weiter Bestand hat.
Die vorsätzliche unerlaubte Handlung muss aber zwingend bei
der Anmeldung der Forderung mit angegeben werden. Sie kann
nicht nachgemeldet werden.
Im Übrigen kann jeder Gläubiger der Restschuldbefreiung des
Schuldners widersprechen, wenn er Gründe nachweisen kann, dass
der Schuldner der Restschuldbefreiung „unwürdig“ ist.
Achtung: es gibt zwei verschiedene Wege um diesen Widerspruch
bei Gericht zu machen. Einer nach (ich glaube) § 290 InsO und
einer nach §§ 295, 296 InsO. Nach § 290 InsO muss der Antrag
zwingend im Schlußtermin gestellt werden. Nach §§ 295, 296
InsO nach Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Die § haben unterschiedliche Verwirkungstatbestände der
Restschuld. Es muss wirklich genau auseinandergehalten werden.
Dass der Schuldner z. B. nicht arbeitswillig ist, wäre § 296
InsO und müsste nach Ankündigung der Restschuldbefreiung beim
Inso-Gericht gestellt werden.
Gruß
Ingrid
Tja, sieht ja selten gut für den/die Gläubiger aus! Ich bin allerdings der Meinung, dass in sicherlich nicht seltenen Fällen eben diese o.g. „Bedingungen“ von den späteren Schuldnern provoziert wurden! Wer schon so skrupellos ist, andere unter Vortäuschung falscher Tatsachen, oder mit „Lockangeboten“ zu einem Vertrag oder einer finanziellen Vorleistung zu bringen, dem wird es wohl auch nicht all zu schwer fallen, „hinterher“ den „Unfähigen“ zu machen und somit den/die Gläubiger für alle Zeiten um sein Geld zu bringen! Und das somit gesetzlich sanktioniert! Denn nicht jeder Gläubiger ist auch gleichzeitig Rechtsanwalt, um die Feinheiten bei derartigen „Vorgängen“ zu überblicken und somit zu beachten. Da nützt die beste Rechtsschutzversicherung nichts! 3 mal einen Vollstreckungsbeamten losgeschickt, der korrekt seine Formel aufsagt… und das war’s dann auch schon. Wieder mal wird sich mehr um die „Täter“ gekümmert als um die Opfer! So manch Schuldner lebt weiterhin auf großem Fuß, nur mit dem kleinen Unterschied, dass ihm persönlich ja nichts gehört! Ist alles von Bruder, Opa, Enkel, Sohn e.t.c…
soooo einfach ist es nicht. Man muss, besser wohl kann, sich nicht nur auf Rechtsanwälte verlassen.
Wenn man im vorinsolvenzlichen Vergleichsverfahren angeschrieben wird, sollte man sich halt das InsO-Gesetz „reinziehen“.
Habe ich vor Jahren gemacht, als mein Mann davon bedroht war, wegen einer Schuldnerin etwa 50.000 Euro zu verlieren. Hierdurch konnten wir etwa 35.000 Euro retten, in dem diese die Kriterien der vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfüllten. Die Schuldnerin bekommt für diese Summe die Restschuldbefreiung nicht.
Zur Zeit arbeiten wir daran, dass sie die Restschuldbefreiung nach § 296 InsO nicht bekommt.
Würden mehr Betroffene sich selber informieren, gäbe es diesen automatischen Freifahrschein auf Kosten der Gläubiger nicht.
Im geschilderten Fall stehen doch die Chancen für eine „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ recht gut. Gläubiger muss sich halt nur damit befassen und seine Forderungsanmeldung richtig machen.
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
soooo einfach ist es nicht. Man muss, besser wohl kann, sich
nicht nur auf Rechtsanwälte verlassen.
Wenn man im vorinsolvenzlichen Vergleichsverfahren
angeschrieben wird, sollte man sich halt das InsO-Gesetz
„reinziehen“.
Habe ich vor Jahren gemacht, als mein Mann davon bedroht war,
wegen einer Schuldnerin etwa 50.000 Euro zu verlieren.
Hierdurch konnten wir etwa 35.000 Euro retten, in dem diese
die Kriterien der vorsätzlichen unerlaubten Handlung
erfüllten. Die Schuldnerin bekommt für diese Summe die
Restschuldbefreiung nicht.
Zur Zeit arbeiten wir daran, dass sie die Restschuldbefreiung
nach § 296 InsO nicht bekommt.
Würden mehr Betroffene sich selber informieren, gäbe es diesen
automatischen Freifahrschein auf Kosten der Gläubiger nicht.
Im geschilderten Fall stehen doch die Chancen für eine
„vorsätzliche unerlaubte Handlung“ recht gut. Gläubiger muss
sich halt nur damit befassen und seine Forderungsanmeldung
richtig machen.
Gruß
Ingrid
Hallo Ingrid,
ich weiß nicht so recht, auf welchen „geschilderten Fall“ Sie sich mit einer „vorsätzlichen unerlaubten Handlung“ beziehen. Aber ich denke da an Fälle, bei denen der Schuldner sich bereits in Privat-Insolvenz befindet und der Rest sind (wenn auch nachvollziehbare) Vermutungen. Es gibt natürlich einen konkreten Fall, der dahintersteht, aber ich bin ja an die Forenregeln gebunden…
Im vorliegenden Fall ist wohl leider alles zu spät! Und wer kauft schon einen ausgeklagten Titel eines in Privatinsolvenz gegangenen Schuldners von einem Gläubiger ab, damit der wenigstens noch einen Bruchteil seines Geldes wiedersieht…