Servus,
in § 18 UStG (Besteuerungsverfahren) steht keine einzige Befreiungsvorschrift.
In § 19 UStG (Besteuerung der Kleinunternehmer), den Du vermutlich meinst, auch nicht. Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG sind nicht, ich wiederhole: nicht von der USt befreit. Bei ihnen wird die USt nicht erhoben, das ist alles. Das ist keine Griffelspitzerei, sondern es spielt überall dort eine Rolle, wo im übrigen UStG auf USt-Befreiungen Bezug genommen wird.
Und jetzt erkläre mir bitte, welchen Einfluss Deiner Meinung nach die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit für die Umsatzsteuer haben soll.
Und weiterführend: Wie „sucht man sich“ bitteschön eine freiberufliche Tätigkeit? Mal eben an der Abendschule ein Studium absolvieren, oder wie sollte ich mir das vorstellen?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder