Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Meine „Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige“ wurde 2005 geschlossen und läuft 2010 ab. Ich benötige sie aber nicht.
Kann ich trotzdem irgendwie vorher kündigen?
Zusätzliche Komponente:
Ich war damals festangestellt, dann kurz arbeitslos und bin jetzt Freiberufler - völlig andere Voraussetzungen also. Habe diese Veränderungen aber nie der Versicherung mitgeteilt, aus bloßem Nicht-daran-gedacht-haben. Sollte ich das im Nachhinein noch tun, obwohl ich aus dem Vertrag raus will? Oder lieber stillschweigend den Vertrag auslaufen lassen, ohne die Versicherung zu nutzen? Ich möchte ungern rückwirkend höhere Beiträge zahlen müssen - das Ding frisst so schon genug Geld. Was meint Ihr?
Kann mir jemand von Euch Rat geben?
Vielen Dank schon mal!
wenn Du jetzt selbständig bist, kannst Du Deinen Versicherungsvertrag umstellen. In der Praxis erfolgt ein Neuabschluß in einen Selbständigentarif. Wenn Du dort dann nur eine normale einjährige Vertragslaufzeit wählst, kannst Du nach einem Jahr wieder raus.
Alternativ könntest Du Deinen bisherigen Vertrag kündigen, da die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr vorliegen (privater Rechtsschutz greift nicht bei Selbständigen - jedenfalls nicht für den beruflichen/geschäftlichen Teil des Vertrages). Sollte die Versicherung diese Kündigung ablehnen (und dies aufgrund der AGB auch schlüssig begründen können), wähle den oben gezeigten Weg.
Guten Tag Strauchtomate,
vermutlich ist das Ganze bei Ihnen ein wenig komplizierter.
Ein Wegfall des versicherten Interesses bei Ihnen liegt - so meine ich - nicht vor. Denn auch als Selbständiger können Sie private Interessen haben, die mit Ihrem Beruf nichts zu tun haben. Insoweit kommt eine
vorzeitige Kündigung wegen Interessenswegfall nicht in Betracht.
Sie haben es lediglich versäumt, Ihren Versicherer auf eine wesentliche Änderung in Ihrer Person hinzuweisen.
Schauen Sie einmal in Ihre Bedingungen. Dort steht irgendwo, dass Sie
nach Aufforderung wesentliche Umstandsänderungen melden müssen.
Die Aufforderung ist regelmäßig Ihre Beitragsrechnung.
Wenn Sie nicht einen Monat nach Ihrer letzten Beitragsrechnung die
Meldung machen, dann passiert folgendes:
Der Versicherer setzt die Leistung im Verhältnis der Beiträge aus zu
zahlendem Beitrag und wirklich gezahltem Beitrag herab bzw. für den
nicht gemeldeten Vertragsumstand ist der Versicherer leistungsfrei.
Statt einer §-25-ARB-Police hätten Sie also eine §-23/24-ARB-Police
gebraucht. Sofern der Versicherer für inhaltlich deckungsgleiche
Versicherungsbereiche in den beiden Blöcken unterschiedliche Beiträge
erhebt, steht Ihnen nur die Minderleistung zu. Sofern die 25-er Police
andere Bereiche umfasst, steht Ihnen gar keine Leistung zu.
Sie können also nachbessern und mehr bezahlen, dafür ist dann alles
im grünen Bereich. Oder Sie lassen es so wie es ist, dann geht im V-Fall das Gewürge los. Oder Sie kündigen. Und das werden 6 von 7
Gesellschaften nicht akzeptieren, weil kein Interessenswegfall
vorliegt sondern nur einer von zigtausend Fällen der Schlafmützigkeit.
Welche die eine Gesellschaft ist, die die Kündigung aus Kulanz
akzeptiert, weiß ich übrigens auch nicht. Das wechselt permanent und ist vom Einzelfall abhängig.
Gruß
Günther
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Es gibt manche Versicherer die bereits in diesem Jahr schon den Bestandsverträgen das neue VVG
zugrunde legen. Demnach dürfen nur noch 3 Jahresverträge abgeschlossen werden. Sollte dieses bei
Ihnen der Fall sein könnten Sie, sogar noch in 2008 (Abschluss in 2005 + 3 Jahre = 2008) unter
Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Vertrag kommen.
Ebenso wahrscheinlich könnte es auch sein, dass der Versicherer mit der nächsten Rechnung eine
Beitragsanpassung vornimmt. In der Regel besteht auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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