Muß der Verkäufer einen Artikel aus Privatverkauf bzw.
Privatauktion
zurücknehmen ?
Ja, wenn der Artikel nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist bzw. eine normalerweise bei solch einem Artikel vorhandene Eigenschaft fehlt.
Beispiel:
In der Auktion steht „Handy, gebraucht aber technisch OK“ -> ist es defekt, Rücknahme, Kaufpreis- und Portoerstattung
Auto, keine näheren Angaben zum technischen Zustand -> hier muss der Käufer zumindest davon ausgehen können, dass das Auto fährt. Wenn nicht, Rücknahme
Laptop: man darf annehmen, dass es sich einschalten und hochfahren lässt, und das auf dem Monitor was zu sehen ist, auch wenn das nicht ausdrücklich beschrieben ist. Hingegen darf man z.B. nicht automatisch annehmen, dass es WLAN hat, außer dies ist aufgeführt.
DVD eines Hollywoodfilmes, die es mit deutscher Tonspur gibt. Wenn in der Auktion nichts anderes aufgeführt ist, kann der Käufer bei ebay.de davon ausgehen, dass deutscher Ton drauf ist. Ist nur arabisch und turkmenisch drauf ->Rücknahme
Der Artikel ist wie beschrieben - nicht mehr und nicht weniger
Der Käufer erwartete eine Artikel-Eigenschaft, welche ín der
Beschreibung nicht erwähnt war.
Er hat auch nicht danach gefragt.
Um welche Eigenschaft und welchen Artikel geht es denn? Wie in den Beispielen beschrieben werden bestimmte Eigenschaften vorausgesetzt, auch wenn sie nicht beschrieben sind. Defekte müssen hingegen ausdrücklich beschrieben sein. Wenn also der Fernseher zwar noch Ton, aber kein Bild mehr zeigt, dann gehört das in die Auktionsbeschreibung.
Der Artikel ist wie beschrieben - nicht mehr und nicht weniger
Der Käufer erwartete eine Artikel-Eigenschaft, welche ín der
Beschreibung nicht erwähnt war.
Er hat auch nicht danach gefragt.
Um welche Eigenschaft und welchen Artikel geht es denn? Wie in
den Beispielen beschrieben werden bestimmte Eigenschaften
vorausgesetzt, auch wenn sie nicht beschrieben sind. Defekte
müssen hingegen ausdrücklich beschrieben sein. Wenn also der
Fernseher zwar noch Ton, aber kein Bild mehr zeigt, dann
gehört das in die Auktionsbeschreibung.
Gruß,
Myriam
ein autoradio, es fehlt der code, nicht erkennbar das man einen braucht.
beschrieben als „nicht getestet“
ein autoradio, es fehlt der code, nicht erkennbar das man
einen braucht.
beschrieben als „nicht getestet“.
Das Radio ist also für den Käufer nicht zu nutzen, und dies wurde nicht im Auktionstext erwähnt, obwohl es dem Verkäufer bekannt war? Rücknahme, aber pronto. Der Hinweis „nicht getestet“ sagt dem erfahrenen Ebayer zwar, dass das Teil ziemlich sicher defekt ist, aber das entlässt den Verkäufer nicht aus seinen Pflichten.
Wenn der Käufer einen geschickten Anwalt hat, kann man dem Verkäufer evtl. sogar Vorsatz nachweisen. Mehr dazu sicher bald im Rechtsbrett.
Aus ebay-Sicht ist der Verkäufer aber auf jeden Fall in der Pflicht.
ein autoradio, es fehlt der code, nicht erkennbar das man
einen braucht.
beschrieben als „nicht getestet“
wurde es so beschrieben, weil der VK es nicht testen konnte da ohne code? Warum hat er dann nicht „ohne Code“ angegeben, wenn nicht um von der Tatsache abzulenken dass es gar nicht testbar gewesen wäre…?
der verkäufer wußte nicht, das ein code erforderlich ist.
auf dem gerät ist dazu kein hinweis (wie auf anderen die
aufschrift „code“ oder ähnliches).
Wir haben hier 2 Facetten:
muss der VK das Gerät zurücknehmen?
Ja, er muss. Das Gerät ist funktionsuntüchtig und dies hätte in der Auktion erwähnt werden müssen.
kann dem VK unter Umständen Vorsatz nachgewiesen werden?
Das kommt darauf an, ob der Richter die o.g. Behauptung auch glaubt.
Mein Rat: der VK sollte das Gerät ganz schnell zurücknehmen und auch Porto erstatten. Was die Anwaltskosten angeht kann ich leider keine Aussage machen.
Weiterhin sollte der VK sich beim Hersteller des Autoradios erkundigen, ob der Code evtl. aus dem Gerät ausgelesen werden kann. Wenn dies der Fall ist, soll er das machen lassen und kann das Gerät+Code dann mit ruhigem Gewissen bei ebay verkaufen.