Folgender Fall:
Person A verleiht privat und kostenlos Person B ein Sportgerät (z.B. eine Skiausrüstung). Person B gibt dieses Sportgerät trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung jedoch nicht mehr zurück.
- Ist in so einem Fall ein gerichtliches Mahnverfahren der richtige Weg?
- Kann man im dazugehörigen Mahnantrag auch formulieren, dass man entweder das Gerät selbst oder den Geldwert zurückfordert?
- Ist diese Forderung im Online-Mahnantragsformular unter „Sonstiger Anspruch“ einzutragen?
Wäre sehr freundlich, wenn sich dazu jemand äußern könnte. Ich habe schon gegooglet und verschiedene Foren durchforstet, konnte aber nichts finden. Danke!
Hallo!
Person A verleiht privat und kostenlos Person B ein Sportgerät
(z.B. eine Skiausrüstung). Person B gibt dieses Sportgerät
trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung
jedoch nicht mehr zurück.
- Ist in so einem Fall ein gerichtliches Mahnverfahren der
richtige Weg?
Nein, die Rückgabe von Gegenständen kann mit dem Mahnverfahren nicht erreicht werden, da müsste letztlich Klage erhoben werden. Das Mahnverfahren dient nur der Durchsetzung von Geldforderungen, § 688 Abs. 1 ZPO.
http://bundesrecht.juris.de/zpo/__688.html
Gruß,
Florian.
Ergänzung
Um noch auf die Frage zu kommen, ob man so einen Oder-Antrag stellen kann: Nein, kann man nicht. Allerdings ist das ein insoweit interessanter Fall, als man gleichzeitig beantragen kann:
-
den Beklagten zu verurteilen, die Sache herauszugeben,
-
ihm hierfür eine Frist zu setzen und
-
den Beklagten für den Fall der Nichtherausgabe zu verurteilen, dem Kläger x Euro zu zahlen.
Wenn man allerdings beantragt, den Beklagten zu verurteilen die Sache herauszugeben oder Betrag x zu zahlen, ist die Klage unzulässig.
Levay
Vielen Dank für Eure Antworten!
Wenn man allerdings beantragt, den Beklagten zu verurteilen
die Sache herauszugeben oder Betrag x zu zahlen, ist die Klage
unzulässig.
Warum wäre eine solche Klage unzulässig?
Gruß
Es kann zulässigerweise nur beantragt werden, was das Gericht auch tenorieren könnte. Das Gericht darf aber nur tenorieren, was so auch vollstreckt werden kann. Das Gericht kann niemanden verurteilen, A oder B zu tun, weil sich das nicht vollstrecken lässt. Es muss ganz klar sein, was auf Grund des Urteils geschuldet wird, und das Vollstreckungsorgan muss dann genau dies durchsetzen.
Man nennt das eine alternative Antragstellung. Sie ist mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 253 II Nr. 2 a.E. ZPO unzulässig.
Levay
Man nennt das eine alternative Antragstellung. Sie ist mangels
hinreichender Bestimmtheit nach § 253 II Nr. 2 a.E. ZPO
unzulässig.
Vielen Dank für die Erläuterung.
Gruß