Privat versichert, jetzt befristet angestellt - gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge?

Hallo zusammen, 

Person A ist als Selbständiger privat versichert. Nun nimmt die Person eine befristete Anstellung mit geringer Bezahlung zum Weihnachtsgeschäft auf. 

Nun stellt der neue Arbeitgeber im Fragebogen zum Versichertenstatus folgende Frage:

„Bei Privatversicherung - an welche gesetzliche Krankenkasse sollen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden?“ 

Person A versteht nicht wirklich, was sie dort eintragen soll. Könnte da jemand freundlicherweise weiterhelfen? 

Ganz herzliche Grüße und vielen Dank, 

GG

Mo9n,

„Bei Privatversicherung - an welche gesetzliche Krankenkasse sollen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden?“

Person A sollte vllt. zur AOK oder IHK oder … gehen und sich erstmal wieder gesetzlich versichern lassen…

oder meintest du mit (Privat versichert) = freiwillige Krankenversicherung bei einer GKV… das geht nämlich auch…

,Für Selbstständige, die sich im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung gegen Krankheitskosten absichern, wird ein Einkommen zugrunde gelegt.,

Steht auch nochmal grob auf wikipedia…

*Falls wie auch:

Person A kann zu einer GKV seiner wahl gehen und sich erst freiwillig versichern, bis zur ersten lohn zahlung wird dies dann aufgehoben… auch rückwirkend… es sollten keine extra oder unkosten dabei entstehen…

Nur sollte man dies vorort mit einem sachbearbeiter besprechen…

ich hoffe ich konnte dir helfen… ^^/°°

Person A sollte vllt. zur AOK oder IHK oder … gehen und
sich erstmal wieder gesetzlich versichern lassen…

Hi,
bei der IHK?

Person A kann zu einer GKV seiner wahl gehen und sich …

ab Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit dort pflichtversichern.

Nur sollte man…

die bestehend PKV für die Zeit der Pflichtversicherung in eine Anwartschaft umwandeln.
Dies unter dem Vorbehalt, dass der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Gruß Keki

Hallo zusammen, 

Person A ist als Selbständiger privat versichert. Nun nimmt
die Person eine befristete Anstellung mit geringer Bezahlung
zum Weihnachtsgeschäft auf. 

Bleibt die selbständige Tätigkeit weiterhin bestehen,
oder wird das Gewerbe abgemeldet ?

Gruß Merger

Hallo Keki,

Person A kann zu einer GKV seiner wahl gehen und sich …

ab Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit dort
pflichtversichern.

dies ist noch nicht so klar.

Wenn die selbständige Tätigkeit bestehen bleibt und aus dieser die höchsten Einkünfte erziehlt werden, dürfte es so nicht funktionieren.

Gruß Merger

Hi Kollege,
ich habe schneller geschrieben als gelesen. Die Runde geht somit 1:0 an dich :smile:

Gruß Keki

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Hi,

sry das ich net an alles gedacht habe…

ausser du oder ihr versuchst mir die worte im mund zu verdrehen… dann nicht…

XD

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Hallo,

Mo9n,

„Bei Privatversicherung - an welche gesetzliche Krankenkasse
sollen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge geleistet
werden?“

Person A sollte vllt. zur AOK oder IHK oder … gehen und
sich erstmal wieder gesetzlich versichern lassen…

und wie soll dies möglich sein - bitte um Angabe der Rechtsquelle!

oder meintest du mit (Privat versichert) = freiwillige
Krankenversicherung bei einer GKV… das geht nämlich auch…

Privat versichert ist man bei einer PKV

Gruß Merger

Hallo,

zunächst einmal allen vielen Dank für die bisherigen Antworten.

In diesem fiktiven Fall bleibt das Gewerbe bestehen, da die Anstellung begrenzt auf acht Wochen ist. Die Einnahmen aus dem (momentan wg. einer Auszeit ruhenden) Gewerbe sind faktisch gleich null.

Also folgende Situation mit mehr Details:

• Person A ist selbständig, aber das Gewerbe erzielt kein Einkommen.

• Person A ist privat versichert und hat (dank Null-Einkommen und verbeamtetem Ehepartner) Anspruch auf Beihilfe.

• Person A nimmt einen befristeten Job über die Weihnachtszeit an.

Herzlichen Dank für die Unterstützung!

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Hallo,

für Arbeitnehmer sind Renten-, vielelicht auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen.

Das macht die Krankenkasse für diese Träger. Da kann man sich eine aussuchen - eine gesetzliche KV ist damit nicht verbunden.

Versicherungspflicht in der GV entsteht wohl nicht, weil die hauptberufliche Selbstständigkeit weiter besteht.

Gruss

Barmer

Hallo,

für Arbeitnehmer sind Renten-, vielelicht auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen.

Das macht die Krankenkasse für diese Träger. Da kann man sich eine aussuchen - eine gesetzliche KV ist damit nicht verbunden.

Versicherumgspflicht in der GV entsteht wohl nicht, weil die hauptberufliche Selbstständigkeit weiter besteht.

Hallo,

zunächst einmal allen vielen Dank für die bisherigen
Antworten.

In diesem fiktiven Fall bleibt das Gewerbe bestehen, da die
Anstellung begrenzt auf acht Wochen ist. Die Einnahmen aus dem
(momentan wg. einer Auszeit ruhenden) Gewerbe sind faktisch
gleich null.

Also folgende Situation mit mehr Details:

• Person A ist selbständig, aber das Gewerbe erzielt kein
Einkommen.

• Person A ist privat versichert und hat (dank Null-Einkommen
und verbeamtetem Ehepartner) Anspruch auf Beihilfe.

• Person A nimmt einen befristeten Job über die Weihnachtszeit
an.

Also muss man davon ausgehen, dass der befristete Job zur Zeit die überwiegenden Einkünfte darstellt.

Wenn es sich um einen Job unter 450 € handelt, kann man sich von den Krankenversicherungsbeiträgen auf Antrag befreien lassen.

Ist das Einkommen höher, wird man GKV-pflichtig.
Also darf man sich eine Krankenkasse auswählen.
Die PKV-Beihilfe-Versicherung für diese Zeit in eine Anwartschaftsversicherung umstellen.
Nach Beendigung dieser Tätigkeit wieder zurück in die PKV.

Herzlichen Dank für die Unterstützung!

Viele Grüße!

Merger

Hallo,

was heißt den befristet, also von wann bis wann geht die Beschäftigung und wie viele Stunden in der Woche?

Unter Umständen käme auch eine kurzfristige Beschäftigung in Betracht, aber da kommt es maßgeblich drauf an ob die Zeitgrenzen eingehalten sind. Dann umgeht man den Käse mit der möglichen KV-Pflicht gleich.

LG
S_E

Zuständig ist die letzte gesetzliche Krankenkasse
Hallo Gartengrün,
der AG fragt danach, weil Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Bei privat Krankenversicherten ist hier die letzte gesetzliche Krankenkasse zu nenne, bei der der Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hat. Wenn er also vor 20 Jahren in einer AOK, Ersatzkasse, Innungskrankenkasse oder Betriebskrankenkasse versichert war, so ist diese dem Arbeitgeber zu nennen.
Ich wünsche dir noch einen schönen Tag!
Stefan

Hallo,
es gibt zwei möglich Konstellationen wobei ich aber davon ausgehe dass nur eine zutrifft.
Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer befragt nehme ich an, dass es sich um eine an sich krankenversicherungsdpflichtige Tätigkeit handelt aber aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit eben keine Kranken/Pflegeversicherungspflicht eintritt sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht - ja, da ist es üblich dass, wenn vorhanden die letzte GKV-Kasse benannt wird, muss aber nicht zwingend sein, schließlich geht es ja nur um die Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Die andere Möglichkeit, nämlich die geringfügige Beschäftigung schließe ich aus, denn da fragt der Arbeitgeber nicht sonder macht seine Anmeldung bei der Mini-Job Zentrale, an die er auch seine Beiträge abführt.
Gruss
Czauderna

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