Hallo Chris,
das sehe ich anders. In den mir bekannten
Versicherungsbedingungen (also die, die ich gelesen habe)
steht drin, daß Gegenstände für Arbeit und Gewerbe vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Man muss dabei unterscheiden. Dies habe ich gerade nicht auseinandergefitzelt. 
Also mein Privates Notebook ist in meiner Hausratversicherung mitversichert. Ergo ein versicherter Gegenstand. Punkt aus. 
Einbruchdiebstahl ist eine versicherte Gefahr, somit besteht auch eine Deckung.
Jetzt die Problematik des fremden Notebooks.
Jetzt gilt zu unterscheiden:
§1 VHB 92
(2) Versichert sind auch:
e) Arbeitsgeräte- und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe ees Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Die Einschränkung gemäß §10 Nr.3 bleibt unberührt.
§10 Nr.3
Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.
Ausschließlich heißt = 100%
Bei einem beruflichen Notebook wäre aber noch interessant, inwieweit dann nicht möglicherweise die Inhaltsversicherung (Elektronikversicherung) der Firma dafür aufkommt.
Davon, daß man ein
Notebook dann schnell entsprechend deklarieren würde,
unterstelle ich mal (und kann ich auch verstehen). In einem
mir bekannten Fall, war das Notebook dann ein Wertgegenstand,
dessen Wert dann nur teilweise erstattet wurde.
Bei einer Unterversicherung ist dies auch richtig gewesen. Sonst eben siehe oben.
M.W. ist es so, daß ein Erstattungsanspruch aus der RGV so
ziemlich unmöglich ist. Bzw. wenn man sich so verhalten würde,
wie es die VB verlangen, kann man effektiv nichts verlieren
oder liegenlassen.
Du meinst die Reisegepäckversicherung aus dem Reisebüro? 
Da kann es schon so sein, aber normalerweise ist das Liegenlassen (z.B. die Brille im Zug) und der einfache Diebstahl (z.B. Zeltaufbruch) in einer Reisegepäckversicherung mitversichert.
Gruß
MArco