Privatauktion, Art. nach Versand a. defekt erkannt

Hallöle,

Fall 1:
wenn Person A ein elektronisches Gerät vor Versand getestet hat, ob alles funktionsfähig ist und alles in Ordnung war, nach Ankunft bei Person B aber wohl keine CDs mehr lesbar waren, ist Person A verpflichtet den Artikel wieder zurück zu nehmen und den vollen Preis zu erstatten?
Auch wenn Person A, weil es eine Privatauktion war, nicht verpflichtet wäre, hätte Person B dann das Recht eine negative Bewertung abzugeben?
Person A hat auch kein gutes Gewissen, weil die Verpackung des Versands wohl auch nicht so optimal war.

Fall 2:
Genau das gleiche wie in Fall 1, nur alles mit gutem Gewissen, Verpackung war durchaus stabil.

Eure Meinung zu den Fällen?
Schönen Tag noch :smile:

hallo,

was würdest du denn an stelle von person b tun wenn du ein gerät ersteigert hast, was sich beim ausprobieren als defekt herausstellt? ich würde es als verkäufer zurücknehmen bzw ansonsten eine negative bewertung für angebracht halten. über rechtliche aspekte kann ich allerdings nichts sagen.

gruß,
tommy

Hallo,

wenn Person A ein elektronisches Gerät vor Versand getestet
hat, ob alles funktionsfähig ist und alles in Ordnung war,
nach Ankunft bei Person B aber wohl keine CDs mehr lesbar
waren, ist Person A verpflichtet den Artikel wieder zurück zu
nehmen und den vollen Preis zu erstatten?

BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet[…] Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, **ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
    sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
    Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.**

BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Auch wenn Person A, weil es eine Privatauktion war, nicht
verpflichtet wäre, hätte Person B dann das Recht eine negative
Bewertung abzugeben?

Auch bei Kaufverträgen unter Verbrauchern (wie es juristisch heißt) gilt grundsätzlich eine Gewährleistung. Das Recht, eine negative Bewertung abzugeben, ist nicht gesetzlich geregelt. War der Käufer unzufrieden, so kann er das selbstverständlich kundtun, solange er damit keine Gesetze bricht.

Gruß

S.J.

Hallo Tommy,
verstehe ich natürlich schon. Ich mache das auch so, dass ich es zurücknehme und den Kaufpreis erstatte. Nur ärgert es mich von daher, dass ich es für einen guten Freund versteigert hatte (er also das Geld bekam) und ich nun damit festsitze, dass ich das Geld erstatten muss, weil er die ganze Sache anders sieht :confused: Natürlich reiße ich mich nicht darum das Geld zu zahlen und wollte nochmal sicher gehen :smile:
Vielen Dank Euch Beiden.
Liebe Grüße

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