Nein, das muss er eben nicht. Woraus sollte sich diese Pflicht
ergeben?
Selbstverständlich muss er das!
Noch einmal die Frage: Woraus soll sich das ergeben? Die Käuferpflichten steht in § 433 BGB, und eine allgemeine Prüfpflicht für die Ware steht dort nicht. „Selbstverständlich“ ist das also ganz und gar nicht.
Ne, u.U. ziemlich leicht.
Wie denn?
Hatt selbst schon eine Kamera die >1
Jahr funktionierte mit nem Wasserschaden auf der Platine.
Deshalb wäre es auch viel sinnvoller gewesen, der Verkäufer
wäre seinen Pflichten nachgekommen und bei der Beanstandung
hätte er die Prüfung fachgerecht vornehmen lassen sollen. 
Jetzt ist seine Situation schlechter
Entschuldige, bitte, aber das ist juristisch falsch.
Unwissenheit schützt vor Fehlern nicht.
Das ist kein juristisches Argument. Es geht hier - wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde - um die Frage der Arglist. Arglist setzt direkten Vorsatz voraus, und Unwissenheit schließt direkten Vorsatz aus.
Hat auch keiner Unterstellt, auch nicht Käufer!
Tja, dann hat er wohl Pech gehabt. Wenn hier - was ich annehme - die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und der Käufer nicht mal BEHAUPTET, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat, dann ist die Klage ja schon unschlüssig und darum ohne Beweisaufnahme abzuweisen.
In welchem Gesetz steht das?
lol, wenn ich etwas verkaufe, muss die Ware mangelfrei sein,
andernfalls es wird auf den Mangel hingewiesen
Darum geht es immer noch nicht. Es geht darum, dass die PFLICHTVERLETZUNG nicht zwingend zu einem ANSPRUCH führt.
Bislang nehme ich an, dass es nicht um einen
Gewährleistungsschaden geht, der später auftrat, sondern
bereits bei Verkauf bzw. nachfolgend bereits bei Erhalt
vorhanden war, deshalb auch meine Frage nach wann usw.
Allerdings muss nun der K. das nachweisen, was er wie o.g.
ggf. gut kann.
Mit diesem Absatz beweist du nur, dass du nicht mal die Grundlagen des Gewährleistungsrechts verstanden hast, denn Gewährleistung betrifft ja nur die Mangelfreiheit bei Übergabe der Sache (nämlich: Gefahrenübergang: §§ 434, 446 f. BGB).
Aus den hier genannten „Fakten“ ist das überhaupt nicht
einzuschätzen -meine Sichtweise!
Ich habe die Bedingungen bereits genannt. Und deine Sichtweise ist von völliger Ahnungslosigkeit geprägt, weswegen ich es absolut unverantwortlich finde, dass du hier Ratschläge gibst. Damit ist niemandem geholfen.
Darunter fällt jeder hier denkbare Anspruch.:
ne
Doch, nach Gefahrenübergang gehen alle Ansprüche wegen eines Sachmangels über § 437 BGB. Egal ob du es glaubst oder nicht. Es ist so.
Es ist abhängig davon, wann die Ware mit Mangel behaftet war
oder wurde und wer wem was nachweisen kann. So einfach ist es.
Aha.
Es ist nicht richtig, dass der private Verkäufer nicht prüfen
braucht, ob die Ware, die er verkauft mangelfrei ist
Doch, genau das ist richtig.
wie er
beim Verkauf zusichert.
Falsch! Der Verkauf ist gerade keine „Zusicherung“ der Mangelfreiheit. Die Zusicherung ist vielmehr ein Ausnahmetatbestand, der - wie die Arglist - zur Unwirksamkeit des Gewährleitungssauschlusses führen kann. Wenn jeder Verkauf die Zusicherung der Mangelfreiheit beinhalten würde, würde die Vorschrift des § 444 BGB keinen Sinn ergeben.
Er muss mangelfreie Ware dem Käufer
zukommen lassen
Richtig, aber…
und genau darum ging es mir.
…das ist einfach nicht die Frage, um die es hier geht. Du schließt aus der Pflichtverletzung auf Gewährleistungsansprüche, und das ist - so - nicht richtig.
Der Verkäufer
wollte seine Chancen einschätzen
Ja, und deine von keinerlei Sachkunde getragene Antwort hat ihm null geholfen.
und da habe ich zu bedenken
gegeben, ob der Mangel ggf. schon beim Verkauf vorhanden war.
Er kann sich lediglich von der zwei- (bzw. einjährigen bei
Gebrauchtwaren) Gewährleistung befreien.
Wie gesagt: Du zeigst damit nur, dass du das Prinzip der Gewährleistung nicht verstanden hast. Ich bitte Steve Jobs, es dir noch mal zu erklären, mir ist das zu anstgrengend.
Der Käufer, ob nun
vom Händler oder Privatperson kauft, kann eine mangelfreie
Ware erwarten, wenn diese ihm zugesichert wird.
Du wiederholst dich.
(Überleg doch mal, sonst könnte jeder Private, defekte Waren
als mangelfrei verkaufen.
)
Nein, § 444 BGB.
Es kommt also auf den Zeitpunkt des Schadens an!
…?
Davon
abgesehn, hat der Verkäufer die Gewährleistung nicht einmal
korrekt ausgeschlossen, sondern nur die „Rücknahme und
Umtausch“ -zumindest steht es so im Text 
Du weißt nicht, ob da noch mehr stand. In aller Regel steht in den eBay-Auktionen noch mehr.
Levay