Privatauktion

Eine Kamera wurde bei einem Auktionshaus ersteigert, der Käufer hat in der Zwischenzeit jedoch eine andere Kamera erworben und benötigt die ersteigerte nun nicht.
Die ersteigerte Kamera wurde, nach kurzem Test alles ohne Beanstandung, im gleichen Auktionshaus wieder verkauft.
Es handelte sich hier um eine Privatauktion, Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen, darauf wurde auch hingewiesen.

Nun Behauptet der Käufer die Kamera sei defekt, laut Reparaturdienst: Wasserschaden.
Der Käufer fordert nun die Kaufsumme oder eine gleichwertige Kamera vom Verkäufer.
Wie stehen hier die Rechtlichen Chancen bei einer Klage für den Käufer?
Welche pflichten hat ein Verkäufer bei einer Privatauktiongenau?

Eine Kamera wurde bei einem Auktionshaus ersteigert, der
Käufer hat in der Zwischenzeit jedoch eine andere Kamera
erworben und benötigt die ersteigerte nun nicht.

äußerst unlogisch, aber naja

Die ersteigerte Kamera wurde, nach kurzem Test alles ohne
Beanstandung, im gleichen Auktionshaus wieder verkauft.
Es handelte sich hier um eine Privatauktion, Rücknahme und
Umtausch ausgeschlossen, darauf wurde auch hingewiesen.

Du verwechselst Rücknahme/Umtausch -z.b. bei Nichtgefallen! mit Reklamation, das ist ein Unterschied!

Auch der Privatverkäufer muss eine mangelfreie Ware verkaufen, d.h. die Ware vor Verkauf ordentlich(!) prüfen, oder beim Verkauf auf den Mangel hinweisen. (wenn er zu faul dazu ist, muss er sie eben so verkaufen, dass sie mangelhaft sein kann und erzielt entsprechend wohl wenig dafür) d.h. Er kann sich NICHT von der Pflicht befreien mangelfreie Ware zu verkaufen, wenn er eine mangelfreie anbietet.

Nun Behauptet der Käufer die Kamera sei defekt, laut Reparaturdienst: Wasserschaden.

Seltsam formuliert!
Wann wurde denn die Kamera beanstandet? Und wieso hat dein Käufer ein Gutachten erstellen lassen müssen? Klingt nach seltsamen Verhalten des Verkäufers!
Behauptet er es nun, oder wurde es festgestellt ??? Und was weiss der Verkäufer über den Mangel und was darüber bereits beim Verkauf tatsächlich? (überleg mal du wärst der Käufer!)

Der Käufer fordert nun die Kaufsumme oder eine gleichwertige
Kamera vom Verkäufer.

Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware verkauft hat, muss er dafür einstehen. z.b. die Kamera kann reparieren lassen.
Also muss der Verkäufer, wenn er keine mangelfreie Sache verkauft hat, dafür aufkommen, oder wenn Käufer und Verkäufer sich einig sind, dass es angenehmer für beide ist, die mangelhafte Ware zurücknehmen (Verkäufer trägt Portokosten)

Wie stehen hier die Rechtlichen Chancen bei einer Klage für
den Käufer?

Dazu fehlen hier zu viele Infos!
Wenn du eine mangelhafte Ware verkauft hast, sind seine Chancen gut.

Welche pflichten hat ein Verkäufer bei einer Privatauktiongenau?

Er muss für alles, was in seinen Verantwortungsbereich fällt gerade stehen und das heisst auch (s.o.) mangelfreie Ware verkaufen, andernfalls für die Mangelbeseitigung aufkommen, wenn er sie als mangelfrei verkauft hat.
(der private braucht nur keine Garantie oder Gewährleistung zu übernehmen und die Nachweispflichten sind etwas anders geregelt)

u.U. hat bereits der Verkäufer eine mangelhafte Ware erworben, dann muss er dies seinem(!) Verkäufer nun nachweisen, dann kann auch er die Schadenbehebung verlangen, aber als erstes steht er ggü. seinem Käufer in der Pflicht!

Es klingt für mich danach, dass dem 2.ten Verkäufer der Mangel bekannt war und sich nun aus der Verwantwortung eines Verkäufers mogeln möchte und dem Schaden dem Käufer zuführen will. Sollte dem so sein, hat der Käufer gute Chancen ihm das vermutlich auch nachzuweisen…

d.h. die Ware vor Verkauf ordentlich(!) prüfen

Nein, das muss er eben nicht. Woraus sollte sich diese Pflicht ergeben?

oder beim
Verkauf auf den Mangel hinweisen.

Genau das ist der Knackpunkt: Das muss er nur, wenn er den Mangel kennt. Wie - was ja wahrscheinlich ist - vorliegend die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, dann müsste der Endkäufer nun nachweisen, dass diese Kenntnis nach § 444 BGB bestanden hat. Und genau das dürfte sehr schwer werden, denn der Verkäufer hatte die Kamera ja selbst gekauft und offensichtlich gerade darauf vertraut, dass sie funktionieren werde. Das ist keine Arglist und kein Fall des § 444 BGB.

(wenn er zu faul dazu ist,
muss er sie eben so verkaufen, dass sie mangelhaft sein kann

In welchem Gesetz steht das?

und erzielt entsprechend wohl wenig dafür) d.h. Er kann sich
NICHT von der Pflicht befreien mangelfreie Ware zu verkaufen,
wenn er eine mangelfreie anbietet.

Richtig, aber die Pflichtverletzung als solche begründet noch keine Ansprüche aus § 437 BGB, wenn und soweit die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden.

Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware verkauft hat, muss er
dafür einstehen.

Nicht unbedingt und hier wahrscheinlich gerade nicht.

(der private braucht nur keine Garantie oder Gewährleistung zu
übernehmen und die Nachweispflichten sind etwas anders
geregelt)

Eben. Keine Gewährleistung. Darunter fällt jeder hier denkbare Anspruch.

Levay

1 „Gefällt mir“

Die Kamera wurde erneut verkauft weil der Versand zu lange gedauert hat und dem Verkäufer in dieser zeit eine andere Kamera angeboten wurde.
Somit wurde die Ersteigerte Kamera wieder versteigert.
Die Kamera wurde kurz auf Funktion getestet, der Test ergab keine Beanstandung.
Sei hier bereits ein Mängel aufgefallen hätte der Käufer sich diesbezüglich an den Verkäufer gewannt.
Dem Verkäufer waren also keine Mängel bekannt! sonst wäre die Kamera auch als defekt verkauft worden.

Es besteht für mich ja auch die Möglichkeit, dass die Kamera den Wasserschaden beim Käufer erlitten hat, und dieser so versucht sein Geld zurück zu bekommen.

d.h. die Ware vor Verkauf ordentlich(!) prüfen

Nein, das muss er eben nicht. Woraus sollte sich diese Pflicht
ergeben?

Selbstverständlich muss er das!

oder beim
Verkauf auf den Mangel hinweisen.

Und genau das dürfte sehr schwer werden, denn der

Ne, u.U. ziemlich leicht. Hatt selbst schon eine Kamera die >1 Jahr funktionierte mit nem Wasserschaden auf der Platine. Deshalb wäre es auch viel sinnvoller gewesen, der Verkäufer wäre seinen Pflichten nachgekommen und bei der Beanstandung hätte er die Prüfung fachgerecht vornehmen lassen sollen. :wink: Jetzt ist seine Situation schlechter

Verkäufer hatte die Kamera ja selbst gekauft und

rechtlich ggü. seinem Käufer völlig uninteressant

offensichtlich gerade darauf vertraut, dass sie funktionieren

Unwissenheit schützt vor Fehlern nicht. Es macht ihm ja keiner zum Vorwurf, aber dafür einstehen muss er eben

werde. Das ist keine Arglist und kein Fall des § 444 BGB.

Hat auch keiner Unterstellt, auch nicht Käufer!

(wenn er zu faul dazu ist,
muss er sie eben so verkaufen, dass sie mangelhaft sein kann

In welchem Gesetz steht das?

lol, wenn ich etwas verkaufe, muss die Ware mangelfrei sein, andernfalls es wird auf den Mangel hingewiesen

Richtig, aber die Pflichtverletzung als solche begründet noch
keine Ansprüche aus § 437 BGB, wenn und soweit die
Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden.

Bislang nehme ich an, dass es nicht um einen Gewährleistungsschaden geht, der später auftrat, sondern bereits bei Verkauf bzw. nachfolgend bereits bei Erhalt vorhanden war, deshalb auch meine Frage nach wann usw.
Allerdings muss nun der K. das nachweisen, was er wie o.g. ggf. gut kann.

Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware verkauft hat, muss er
dafür einstehen.

Nicht unbedingt und hier wahrscheinlich gerade nicht.

Aus den hier genannten „Fakten“ ist das überhaupt nicht einzuschätzen -meine Sichtweise!

(der private braucht nur keine Garantie oder Gewährleistung zu
übernehmen und die Nachweispflichten sind etwas anders
geregelt)

Eben. Keine Gewährleistung.

s.o.

Darunter fällt jeder hier denkbare Anspruch.

ne, aber schon Bsp. genannt.
Es ist abhängig davon, wann die Ware mit Mangel behaftet war oder wurde und wer wem was nachweisen kann. So einfach ist es.

Es ist nicht richtig, dass der private Verkäufer nicht prüfen braucht, ob die Ware, die er verkauft mangelfrei ist, wie er beim Verkauf zusichert. Er muss mangelfreie Ware dem Käufer zukommen lassen und genau darum ging es mir. Der Verkäufer wollte seine Chancen einschätzen und da habe ich zu bedenken gegeben, ob der Mangel ggf. schon beim Verkauf vorhanden war.
Er kann sich lediglich von der zwei- (bzw. einjährigen bei Gebrauchtwaren) Gewährleistung befreien. Der Käufer, ob nun vom Händler oder Privatperson kauft, kann eine mangelfreie Ware erwarten, wenn diese ihm zugesichert wird.
(Überleg doch mal, sonst könnte jeder Private, defekte Waren als mangelfrei verkaufen. :wink:)
Es kommt also auf den Zeitpunkt des Schadens an! Davon abgesehn, hat der Verkäufer die Gewährleistung nicht einmal korrekt ausgeschlossen, sondern nur die „Rücknahme und Umtausch“ -zumindest steht es so im Text :wink:

Umso besser. Dann kann man ja vor Gericht bestreiten, dass die Kamera bereits defekt war. Wenn es sich wirklich um einen Wasserschaden handelt, kann der dann ja genauso gut beim Abkäufiger entstanden sein. Non liquet -> Klage wird abgewiesen.

Levay

Nein, das muss er eben nicht. Woraus sollte sich diese Pflicht
ergeben?

Selbstverständlich muss er das!

Noch einmal die Frage: Woraus soll sich das ergeben? Die Käuferpflichten steht in § 433 BGB, und eine allgemeine Prüfpflicht für die Ware steht dort nicht. „Selbstverständlich“ ist das also ganz und gar nicht.

Ne, u.U. ziemlich leicht.

Wie denn?

Hatt selbst schon eine Kamera die >1

Jahr funktionierte mit nem Wasserschaden auf der Platine.
Deshalb wäre es auch viel sinnvoller gewesen, der Verkäufer
wäre seinen Pflichten nachgekommen und bei der Beanstandung
hätte er die Prüfung fachgerecht vornehmen lassen sollen. :wink:
Jetzt ist seine Situation schlechter

Entschuldige, bitte, aber das ist juristisch falsch.

Unwissenheit schützt vor Fehlern nicht.

Das ist kein juristisches Argument. Es geht hier - wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde - um die Frage der Arglist. Arglist setzt direkten Vorsatz voraus, und Unwissenheit schließt direkten Vorsatz aus.

Hat auch keiner Unterstellt, auch nicht Käufer!

Tja, dann hat er wohl Pech gehabt. Wenn hier - was ich annehme - die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und der Käufer nicht mal BEHAUPTET, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat, dann ist die Klage ja schon unschlüssig und darum ohne Beweisaufnahme abzuweisen.

In welchem Gesetz steht das?

lol, wenn ich etwas verkaufe, muss die Ware mangelfrei sein,
andernfalls es wird auf den Mangel hingewiesen

Darum geht es immer noch nicht. Es geht darum, dass die PFLICHTVERLETZUNG nicht zwingend zu einem ANSPRUCH führt.

Bislang nehme ich an, dass es nicht um einen
Gewährleistungsschaden geht, der später auftrat, sondern
bereits bei Verkauf bzw. nachfolgend bereits bei Erhalt
vorhanden war, deshalb auch meine Frage nach wann usw.
Allerdings muss nun der K. das nachweisen, was er wie o.g.
ggf. gut kann.

Mit diesem Absatz beweist du nur, dass du nicht mal die Grundlagen des Gewährleistungsrechts verstanden hast, denn Gewährleistung betrifft ja nur die Mangelfreiheit bei Übergabe der Sache (nämlich: Gefahrenübergang: §§ 434, 446 f. BGB).

Aus den hier genannten „Fakten“ ist das überhaupt nicht
einzuschätzen -meine Sichtweise!

Ich habe die Bedingungen bereits genannt. Und deine Sichtweise ist von völliger Ahnungslosigkeit geprägt, weswegen ich es absolut unverantwortlich finde, dass du hier Ratschläge gibst. Damit ist niemandem geholfen.

Darunter fällt jeder hier denkbare Anspruch.:

ne

Doch, nach Gefahrenübergang gehen alle Ansprüche wegen eines Sachmangels über § 437 BGB. Egal ob du es glaubst oder nicht. Es ist so.

Es ist abhängig davon, wann die Ware mit Mangel behaftet war
oder wurde und wer wem was nachweisen kann. So einfach ist es.

Aha.

Es ist nicht richtig, dass der private Verkäufer nicht prüfen
braucht, ob die Ware, die er verkauft mangelfrei ist

Doch, genau das ist richtig.

wie er
beim Verkauf zusichert.

Falsch! Der Verkauf ist gerade keine „Zusicherung“ der Mangelfreiheit. Die Zusicherung ist vielmehr ein Ausnahmetatbestand, der - wie die Arglist - zur Unwirksamkeit des Gewährleitungssauschlusses führen kann. Wenn jeder Verkauf die Zusicherung der Mangelfreiheit beinhalten würde, würde die Vorschrift des § 444 BGB keinen Sinn ergeben.

Er muss mangelfreie Ware dem Käufer
zukommen lassen

Richtig, aber…

und genau darum ging es mir.

…das ist einfach nicht die Frage, um die es hier geht. Du schließt aus der Pflichtverletzung auf Gewährleistungsansprüche, und das ist - so - nicht richtig.

Der Verkäufer
wollte seine Chancen einschätzen

Ja, und deine von keinerlei Sachkunde getragene Antwort hat ihm null geholfen.

und da habe ich zu bedenken
gegeben, ob der Mangel ggf. schon beim Verkauf vorhanden war.
Er kann sich lediglich von der zwei- (bzw. einjährigen bei
Gebrauchtwaren) Gewährleistung befreien.

Wie gesagt: Du zeigst damit nur, dass du das Prinzip der Gewährleistung nicht verstanden hast. Ich bitte Steve Jobs, es dir noch mal zu erklären, mir ist das zu anstgrengend.

Der Käufer, ob nun
vom Händler oder Privatperson kauft, kann eine mangelfreie
Ware erwarten, wenn diese ihm zugesichert wird.

Du wiederholst dich.

(Überleg doch mal, sonst könnte jeder Private, defekte Waren
als mangelfrei verkaufen. :wink:)

Nein, § 444 BGB.

Es kommt also auf den Zeitpunkt des Schadens an!

…?

Davon
abgesehn, hat der Verkäufer die Gewährleistung nicht einmal
korrekt ausgeschlossen, sondern nur die „Rücknahme und
Umtausch“ -zumindest steht es so im Text :wink:

Du weißt nicht, ob da noch mehr stand. In aller Regel steht in den eBay-Auktionen noch mehr.

Levay

Du weißt nicht, ob da noch mehr stand.

Lol
Im Gegensatz zu Dir habe ich genau darauf aufmerksam gemacht!
Während du davon einfach ausgehst, dass der Verkäufer es ausgeschlossen hat.

Du weißt nicht, ob da noch mehr stand.
In aller Regel steht in den eBay-Auktionen noch mehr.

hihihi, die Antwort ist der Knaller und bewertet in Gleichem deine Antwort, oder versuchte Kritik. Übrigens ebay steht auch nicht im Beitrag^^

Antworte doch dem Fragenden auf seine Fragen, wie du sie verstanden hast, anstelle zu kritisieren, nur weil DU meine Antwort nicht verstehst, oder nicht über den Tellerrand blicken möchtest.

Und weil du es im BGB nicht gefunden hast, meine Hilfe für Dich:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html

Auf nicht mehr wiedersehen^^

Im Gegensatz zu Dir habe ich genau darauf aufmerksam gemacht!
Während du davon einfach ausgehst, dass der Verkäufer es
ausgeschlossen hat.

Nein, ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass meine Ausführungen von dieser Frage abhängen und dass es sich um die wahrscheinlichere Variante handelt.

hihihi, die Antwort ist der Knaller und bewertet in Gleichem
deine Antwort, oder versuchte Kritik. Übrigens ebay steht auch
nicht im Beitrag^^

Ok, das war dann meine Unaufmerksamkeit.

Antworte doch dem Fragenden auf seine Fragen, wie du sie
verstanden hast, anstelle zu kritisieren, nur weil DU meine
Antwort nicht verstehst, oder nicht über den Tellerrand
blicken möchtest.

Deine Antwort ist nun einmal rechtlich völlig unhaltbar. Sie hilft niemandem weiter, auch dem Fragesteller nicht, und zwar unabhängig vom Gewährleistungsausschluss. Du verkennst ja darüber hinaus auch die Beweislastverteilung.

Und weil du es im BGB nicht gefunden hast, meine Hilfe für
Dich:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html

Auf nicht mehr wiedersehen^^

Danke, ich kenne § 434 BGB. Ich bin eh recht gut im Bilde, was das Kaufrecht angeht.

Levay

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Die Kamera wurde erneut verkauft weil der Versand zu lange
gedauert hat und dem Verkäufer in dieser zeit eine andere
Kamera angeboten wurde.
Dem Verkäufer waren also keine Mängel bekannt! sonst wäre die
Kamera auch als defekt verkauft worden.

Ich hab dich ja verstanden, wenngleich ich das Gefühl hatte, dass du eher eine „Lücke“ suchst, als dass du so unwissend über den Mangel bist/warst… Deshalb habe ich bei meiner Antwort auf verschiedenes Rücksicht genommen, bzw. zu bedenken gegeben.

Es besteht für mich ja auch die Möglichkeit, dass die Kamera
den Wasserschaden beim Käufer erlitten hat, und dieser so
versucht sein Geld zurück zu bekommen.

Selbstverständlich, deshalb meinte ich ja, warum bislang du das nicht überprüfen hast lassen… :wink: egal, die wirklich wichtigen Fragen hast du leider nicht beantwortet, deshalb:

Bevor meine Formulierungen auf die Goldwaage gelegt werden, anstelle den Verstand… (Seitenhieb *zwinker*) und du deshalb sicher verunsichert bist, hoffe ich, hilft dir der Link weiter und beantwortet möglicherweise deine Fragen:

http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

dass streitbare u. von jeglicher Rechtskenntrnis weit entfernte Poster = wer-weiss-mehr, sich erst mal darüber informieren sollten mit wem sie hier rum streiten, statt immer weitere u. noch haltlosere Thesen in den Raum zu werfen?
Du bist kaum hier angekommen u. kloppst Dich schon mit Levay, hättest Du dessen VITA/VIKA gelesen, wäre Dir diese Blamage whrscheinlich erspart geblieben!
MfG ramses90

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