wenn wir uns vorstellen, Bertha Beispielhaft fährt immer mal wieder in eine 300 km entfernte Stadt auf Dienstreise.
Auf diesen Fahrten kommt sie immer nah am Wohnort ihrer Freundin Martha vorbei. Diese wohnt ca. auf halber Strecke.
Nun hat sich Bertha überlegt „Ach, wär doch schön, wenn ich die Pflicht mit der Kür verbinde und mit der nächsten Fahrt auf halber Strecke bei Martha Kaffeepause mache“
Bei dieser Kaffeepause würde es sich um einen Umweg von ca. 20 km handeln. Die Pausenzeit würde natürlich entsprechend angegeben werden. Durch Tanken vor Abweichung von der und vor Rückkehr zur „Originalstrecke“ könnten natürlich auch die Benzinmehrkosten privat gezahlt werden (immernoch günstiger, als wenn man die 150 km mit dem Privatwagen fährt)
Jetzt die Frage - wäre dies rechtlich zulässig, die Rückfahrt von einer Dienstreise für einen privaten Besuch für eine eingeschränkte Zeit (ca. 1 Stunde) zu unterbrechen?
Bei dieser Kaffeepause würde es sich um einen Umweg von ca. 20
km handeln. Die Pausenzeit würde natürlich entsprechend
angegeben werden. Durch Tanken vor Abweichung von der und vor
Rückkehr zur „Originalstrecke“ könnten natürlich auch die
Benzinmehrkosten privat gezahlt werden (immernoch günstiger,
als wenn man die 150 km mit dem Privatwagen fährt)
Treibstoffkosten unfassen aber leider lediglich etwa ein Drittel der kilometerbezogenen Fahrzeugkosten des Dienstautos.
Jetzt die Frage - wäre dies rechtlich zulässig, die Rückfahrt
von einer Dienstreise für einen privaten Besuch für eine
eingeschränkte Zeit (ca. 1 Stunde) zu unterbrechen?
Wenn der Arbeitgeber dem nicht zugestimmt hat, ist es eine Veruntreuung von Arbeitszeit wie Firmeneigentum und ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung, zumindest aber eine Abmahnung.
Außderdem entfällt natürlich der Unfallversicherungsschutz zumindest auf dem Umweg, eventuell aber auch auf der restlichen Strecke, je nach Dauer der Unterbrechung.
Sofern der Abstecher mit dem Arbeitgeber abgesprochen ist, spricht sonst nichts dagegen. Mein Chef: „Sofern Sie ihren Job anständig erledigt kriegen, können Sie gerne während der Arbeitszeit einkaufen gehen.“
Wenn die Dienstreise den ganzen Tag geht, und abends nach dem normalen Dienstende die Heimfahrt beginnt, hat bestimmt niemand etwas dagegen wenn Bertha bei Ihrer Freundin vorbei fährt.
Allerdings, sollte danach ein Unfall passieren, besteht kein Anspruch mehr an den Dienstherrn.
Blödsinn
Echt unglaublich, egal, in welche Deiner Antworten man klickt - es steht tatsächlich überall nur Müll drin…
Wenn die Dienstreise den ganzen Tag geht, und abends nach dem
normalen Dienstende die Heimfahrt beginnt, hat bestimmt
niemand etwas dagegen wenn Bertha bei Ihrer Freundin vorbei
fährt.
Das ist natürlich eine ganz tolle Aussage auf eine Rechtsanfrage in einem Expertenforum.
Ich entgegne mal freundlich: Und wenn doch?
Allerdings, sollte danach ein Unfall passieren, besteht kein
Anspruch mehr an den Dienstherrn.
Wie meinen?
Wenn Bertha also durch den Unfall arbeitsunfähig ausfällt, besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber (Dienstherren gibt es im Arbeitsrecht nicht, das ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht)?
Oder meinst Du einen Unfallversicherungsschutz aus der BG?
Dann aber gab es nie einen Anspruch gegen den Arbeitgeber sondern eben gegen die Berufsgenossenschaft.
Außderdem entfällt natürlich der Unfallversicherungsschutz
zumindest auf dem Umweg,
das ist grundsätzlich richtig
eventuell aber auch auf der
restlichen Strecke, je nach Dauer der Unterbrechung.
Das ist grundsätzlich falsch, wenn der AN wieder den normalen ursprünglichen Weg einschlägt. Die BG kann keinem AN vorschreiben, wann und in welchem Tempo ein notwendiger versicherter Weg zurückzulegen ist.