Private Finanzierung einer Umschulung

Hallo zusammen, mal angenommen : Herr Müller aus Dingsda ist arbeitslos und 56 Jahre alt. Er stellt auf dem AA bei seiner Beraterin den Antrag auf Umschulung zum Beruf XY. Das wird aus kostengründen und alterbedingt abgelehnt.
Frage: Was passiert eigentlich , wenn Herr Müller die Umschulung aus eigener Tasche bezahlt und sich 18 Monate noch mal auf die Schulbank setzt und den IHK- Abschluss mit Bravur schafft. Was muss er alles einhalten : Ist er trotzdem noch krankenversichert,rentenversichert,bleibt er weiterhin als arbeitslos geldent, was passiert mit seinem Arbeitslosentagekonrto–> werden da volle  1 1/2 Jahre abgezogen oder nur die Hälfte oder gar nichts? Wie ist da die rechtliche Regelung ? Wo kann Herr Müller da was nachleswen ? Im  SGB --oder??
Ist mal ne intressante Frage, die ich auch schon meiner Beraterin gestellt habe,die  sie mir auch nicht beantworten konnte-- ."… den Fall hatte ich noch nicht.". Ich hatte dann die Leistungsabteilung angeschrieben , die sich obwohl schon 2x ermahnt, zu dem  Thema noch nicht geäusert hat.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Schönen 4. Advent und schönes WE.
MfG.

Hallo,
die Antwort ist relativ einfach:
der Arbeitslose hat sich während des Bezuges von Alg1 + Alg2 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu halten.
Wenn der Arbeitslose an einer nicht genehmigten Umschulung teil nimmt, steht er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und die Leistungen Alg1/Alg2 werden gestrichen.

Der Arbeitslose kann den Antrag stellen, dass er auf eigene Kosten eine Umschulung machen möchte und hierfür vom AA oder JC die Erlaubnis erteilt bekommen möchte mit der Zusage der Weiterzahlung von ALG1/Alg2.

Bei einem Lebensalter von 56 Jahren und 1 1/2 Jahre Studium wäre der Arbeitslose 58 Jahre und noch weniger für den Arbeitsmarkt vermittelbar, zumal er für das „Studium“ dann keine praktische Berufserfahrung nachweisen könnte.
Für das AA und JC ist das kein Geschäft, ein Rechtsanspruch besteht zudem auch nicht .
lG

der Arbeitslose hat sich während des Bezuges von Alg1 + Alg2
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu halten.

Nach welchen Passus ist Verfügbarkeit eine Anspruchsvorausetzung für Alg2?

In § 7 SGB II - und dieser Paragraph ist maßgeblich - steht nichts von Verfügbarkeit.

Im Rahmen des SGB III (Arbeitslosengeld) ist das Ganze relativ einfach: nicht genehmigte Umschulung wird Nicht-Verfügbarkeit bedeuten; da Verfügbarkeit eine zentrale Anspruchsvoraussetzung ist, geht Alg1-Anspruch mit Antritt der Umschulung flöten.

Im Rahmen des SGB II spielt Verfügbarkeit keine Rolle. Hier kann eine nicht genehmigte Umschulung lediglich zu einer Sanktionierung führen, sofern in Folge derer tatsächlich an Maßnahmen nicht teilgenommen wird bzw. keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen werden. Eine solche nicht genehmigte Umschulung steht der Zumutbarkeit der Vermittlung (in Maßnahmen und Job) i.S.d. § 10 SGB II also nicht entgegen.

Interessant wäre im Alg2 lediglich die Frage, ob bis auf Null-Leistung sanktioniert werden dürfte (nur dann fiele auch die KV weg); dagegen gibt es starke verfassungsrechtliche Bedenken.

Verliert man auf Grund der Nicht-Verfügbarkeit den Alg1-Anspruch, käme schlussendlich immer noch Alg2 in frage; allerdings unter der Maßgabe einer darlehensweisen Gewährung bzw. Rückerstattungspflicht.

Abgesehen davon ist Umschulung mit 56 in einen neuen Beruf per se tatsächlich - statistisch betrachtet - unsinnig.

Auf bloße Anfragen braucht das Amt übrigens gar nicht zu antworten bzw. kann sich selbst bei Anmahnungen beliebig Zeit lassen.

Vielen Dank ersteinmal für die Antworten. Der hier geschilderte Fall ist leider real.
Der Herr Müller existiert real und war Betriebselektriker in einer Fa. die vor kurzem Pleite gemacht hat. Nun wollte er, seine alten Kenntnisse mal auffrischen , aber weder ne Weiterbildung ( mit dementsprechenden Modulen) noch eine fachbezogenen Umschulung zum Industrieelektriker war möglich. ER wollte ja in seinem Beruf bleiben, nur sich einer „Aufrischungskur“ unterziehen.d.h. keine Umschulung vom Elektriker --> zum Bäcker,
nur zum Verständnis der Sachlage. Er hat tatsächlich, ca. 14.000 € bar/Kredit (ist mir nicht bekannt) überwiesen und steckt derzeit darin.Nur weiss er bis jetzt nicht woran er ist, daher die oben genannten Fragen . Entscheident ist die Frage , mit dem Arbeitslosentagekonto.
Mit 56 hat er 540 Kalendertage ALG 1- Bezug.das wären ja 1 1/2 Jahre, und dann—
ALG 2 , oder ???
Vielen Dank für Eure Antworten…
MfG.

Hallo,

Das wird aus
kostengründen und alterbedingt abgelehnt.

Wurde die Förderung schriftlich beantragt? Wenn ja, wie wurde die Nichtbewilligung wortwörtlich begründet?

Frage: Was passiert eigentlich , wenn Herr Müller die
Umschulung aus eigener Tasche bezahlt und sich 18 Monate noch
mal auf die Schulbank setzt und den IHK- Abschluss mit Bravur
schafft.

Um welche Maßnahme sollte es sich handeln, bei der man in 18 Monaten auf einer Schule einen Umschulungs-IHK-Abschluss erwirbt? Hätte man dort die Möglichkeit, fristlos die Maßnahme zugunsten einer Arbeisaufnahme zu beenden?

Wo kann Herr Müller da was nachleswen ?
Im  SGB

Nein

oder??

Vielleicht findet Müller SG-Urteile

Ich hatte dann
die Leistungsabteilung angeschrieben , die sich obwohl schon
2x ermahnt, zu dem  Thema noch nicht geäusert hat.
Kann mir da jemand weiterhelfen?

Hier vielleicht https://www.arbeitsagentur.de/apps/faces/home/kf?kfi… Versuch macht klug.

Gruß
Otto

Wenn Alg1 durch ist, könnte Alg2 in Frage kommen.

Allerdings gelten hier gänzlich andere Anspruchsvoraussetzungen und spielen vollkommen andere Fragen - z.B. die „allgemeine Lebenssituation“ (Vermögen, Kinder, Partner, Wohnungsgröße …) - als im Alg1 eine Rolle.

Ist Alg2 absehbar, könnte man sich etwas Schönes (Reise) gönnen, bevor Vermögenswerte angerechnet werden. Für eine Umschulung oder Fortbildung würde ich persönlich in dem Alter jedenfalls kein Geld verschleudern …