zahlt die private Haftpflicht im allgemeinen auch für Schäden, die ein Dritter als Erfüllungsgehilfe des VN anrichtet bzw. gibt es da Unterschiede in den Konditionen einzelner Versicherungen?
Beispiel: Kinder (nicht zum Hausstand gehörig) übernehmen für Eltern gefälligkeitshalber in der Mietwohnung die mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen und beschädigen dabei fahrlässig ein Fenster, haben aber selbst keine Haftpflichtversicherung.
Danke für Infos. Ich hatte im Internet ein paar allg. Haftpflichtbedingungen von Versicherern durchforstet, konnte aber auf Anhieb nichts Einschlägiges finden.
Beispiel: Kinder (nicht zum Hausstand gehörig) übernehmen für
Eltern gefälligkeitshalber in der Mietwohnung die
mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen und
beschädigen dabei fahrlässig ein Fenster, haben aber selbst
keine Haftpflichtversicherung.
Unter Umständen deckt die private Haftpflicht der Eltern auch die Kinder. Das läßt sich mit diesen wenigen Angaben nicht beantworten. Hier müssen die konkreten Versicherungsbedingungen zu Rate gezogen werden.
Haftpflichtbedingungen von Versicherern durchforstet, konnte
Würde auch nichts bringen, weil jeder Versicherer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Gunsten seiner Kunden verbessern kann.
Würde auch nichts bringen, weil jeder Versicherer die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Gunsten seiner Kunden
verbessern kann.
Hallo und Danke.
Mir würde es ja schon reichen, wenn die allgemeinen Versicherungsbedingungen es abdecken würden. Nur leider werde ich aus diesen nicht ganz schlau, ob sie nun § 278 BGB mitabdecken oder nicht. Es gibt zwar mitversicherte Personen, da geht es aber um deren Eigenverschulden und nicht Zurechnung von Fremdverschulden beim VN.
Und was ist mit § 4 Nr. 5 AHB? Wenn der VN oder ein Dritter in seinem Auftrag mangelhaft arbeiten und die mangelhafte Arbeit einen Schaden verursacht, keine Versicherung. Was für Fälle sind das?
Hallo Ekkehard,
grundsätzlich sind zunächst Erfüllungsgehilfen nicht mitversichert, wenn sie nicht zum versicherten Personenkreis gehören. Z.b. könnte das bei Kindern in Ausbildung so sein.
Aber: für Glasschäden gilt ein meist genereller Ausschluss, da hierfür andere Versicherungen vorgehalten werden können.
die Ausgangssituation ist - vielleicht auch einem anderen Sichtwinkel - verhältnismäßig einfach zu beurteilen.
Grundsätzlich richtet sich der Versicherungsschutz Deiner PHV nach Deiner persönlichen gesetzlichen Haftpflicht. Erweitert wird der Versicherungsschutz um den - bereits erwähnten - Personenkreis und von Dir in diesem Zusammenhang übernommene Pflichten (Aufsichtspflicht der Kinder, etc.).
Alles was über diesen Rahmen hinaus geht muss gesondert vereinbart werden. Nun gibt es bereits schon Versicherer, welche von sich auch ein besseres Deckungskonzept anbieten - der Erfüllungsgehilfe ist aber meines Erachtens hier nach wie vor nicht inbegriffen.
Eine 100%ige und unkomplizierte Lösung wäre, dass über die Eltern der betroffenen Kinder eine PHV abgeschlossen wird. Alles andere wäre keine wirklich Lösung und ich wage zu bezweifeln, dass im Falle eines Falles auch eine Entschädigungsleistung fließen würde. Darüber hinaus sollte auch der Punkt von meinem Vorredner Marco beachtet werden - Glasschäden sind ohne hin in der PHV nicht mitversichert.
wenn ich bei meinen Eltern oder fremden Personen eine Scheibe, ein Bilderrahmen oder Spiegel beschädige ist das eigens meine Schuld und demnach von meiner Privathaftpflichtversicherung zu regulieren. Denn ich kann doch nicht für den Geschädigten eine Glasversicherung abschließen.
Ander sieht es bei Mietsachschäden aus. Wenn ich hier in meiner Eigenschaft als Mieter ein Fenster oder sonstiges beschäfige, dann ist dies von der Haftpflicht ausgeschlossen, weil ichja für meine Wohnung/ Haus hätte iene Glasversicherung abschließen können.
Trifft zwar auf den geschilderten Fall so nicht zu. Ich kann aber auch nicht behaupten, dass Glasschäden nicht ertstattet werden.
Sorry,
dann weiß ich nicht, welche Haftpflichtprodukte Du verkaufst. Den mir vorliegenden besonderen Bedingungen ist eindeutig zu entnehmen, dass sich diese Einschränkung lediglich auf die mitversicherten Mietsachschäden, sprich für Glasschäden in der eigenen Wohnung bezieht.
Abgesehen davon habe ich in den vergangenen Jahren mehrere Glasschäden reguliert.(Fensterscheibe in der Schule, Gastisch bei Bekannten, Glas eines Tageslichtprojektors.
Nix für ungut Marco, dann würde ich an Deiner Stelle ab sofort ein anderes PHV Produkt verkaufen
Gruß
HJ
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Hallo HJ,
also ich vertreibe bei Privatkunden gar nichts. Daher habe ich allgemeine Bedingungen zu Rate gezogen. Südstern. Und da sind diese Ausschlüsse noch drin, wobei ich auch hier dennoch meiner Ansicht nach den Schadenfall falsch ausgelegt habe.
Ungeachtet dessen sind Verbesserungen natürlich möglich.