2 Vergünstigungen gehen natürlich nicht! Abwägen, was günstiger ist!
naja, die eigenheimkosten waren eh schon so hoch, daß der höchstsatz gefördert wurde, selbst wenn man einige handwerkerkosten aus den eigenheim-herstellungskosten herausgenommen hätte und dann als handwerkerkosten in der EKST angegeben hätte.
die eigenheimzulage ist ja auch deutlich weniger als 20%, wie bei den handwerkerkosten.
daher wäre es doch eigentlich grundsätzlich besser zuerst die steuerbegünstigungen durch handwerkerabschreibungen auszuschöpfen (bis 2008 20% von max 3000,-) und dann die restlichen rechnungen der eigenheimzulage berechnung zuzuführen.
2006 ist ja schon lange vorbei und Est 2006 ist wohl auch schon durch!
eventuell noch korrekturberechtigt, ansonsten geht es um’s prinzip !
Was wurde in die Bemessungsgrundlage für Zulage einbezogen?
alle rechnungen die mit den renovierungsarbeiten zusammenhingen.
von dach neu decken bis malerarbeiten.
Wenn diese re, dann ginge das nicht - auch muss man bereits im Haus
gewohnt haben!
bewohnt seit kauf.
die betroffenen rechnungen könnte man aus der bemessung für die EHZ wieder rausnehmen ohne daß der förderbetrag davon betroffen wäre, weil die aufwendungen sowieso viel höher waren als für den maximalvörderbetrag nötig.
wie gesagt, es geht auch ums grundsätzliche.
es ist doch unsinn eine rechnung der EHZ bemessungsgrundlage zuzuschreiben, die vielleicht 2% förderbetrag bewirkt, wenn die selbe rechnung als handwerkerkosten 20% steuerbegünstigung bringen würde.
oder !?
dann darf man vorher nicht alles angeben und hoffen, dass man noch
Jahre später korrigieren kann: kann man nicht!
ja, ok. aber ich sagte ja das ist sekundär. es geht um’s grundsätzliche prinzip.
es wäre also besser und möglich gewesen wenn man die rechnungen soweit wie möglich als handwerkerkosten in der kategorie „haushaltsnahe dienstleistungen und handwerkerkosten“ gebucht hätte !?