Hallo,
grundsätzlich einmal sind Sie für mindestens 3 Personen unterhaltspflichtig. Somit liegt Ihre Pfändungsfreigrenze laut aktueller Pfändungstabelle bei 1.769,99 €. Alles was Sie über diesen Betrag netto monatlich verdienen, wird Ihnen zur Deckung von Kosten, Gebühren und der Gläubiger von Ihrem Einkommen beim Arbeitgeber gepfändet. Zu berücksichtigen sei jedoch, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen für sich bzw. Ihre Familie haben. Das würde vor allen Dingen die Gesundheit betreffen oder eine doppelte Haushaltsführung, auch sind erhöhte Kosten für die Fahrt zur täglichen Arbeit die den pfändbaren Betrag steigern. Trifft dies alles nicht zu, so müssen Sie von dem Betrag von monatl. 1.769,99 € Ihre Familie ernähren und sämtliche Unterhaltskosten für Wohnung oder Haus auch. Wohnen Sie zur Miete, dann wird auch hier scharf gerechnet, in wie weit die Kosten für Ihre Wohnung gerechtfertigt sind. Bewohnen Sie ein selbstgenutztes Haus, das bestimmte Vorgaben erfüllt, werden Sie dieses verkaufen oder versteigern müssen. Die Pfändung wird Ihrem Arbeitgeber gemeldet, damit dieser den pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter abführt. Die Pfändung wird auf Ihrer Gehaltsabrechnung ersichtlich sein.
Die Beantragung eines heutigen Insolvenzverfahrens setzt jedoch voraus, dass die Einigungsversuche mit den Gläubigern als gescheitert erklärt werden. Diese Bestätigung kann Ihnen nur eine Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht ausstellen. Haben Sie diese schriftliche Bestätigung nicht, wird es auch kein Insolvenzverfahren geben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen Sie einen Insolvenzverwalter von Gerichtswegen zugeteilt. Der wird sich mit Ihnen treffen und die Gläubigeraufstellung vornehmen, die Forderungen auf Verjährung prüfen, die Gläubiger anschreiben mit Fristsetzung zwecks Forderungsanmeldung und den Status nach Fristablauf an das Insolvenzgericht melden. Einen entsprechenden Bericht wird er auch noch abgeben, der klar darlegt, welche Chancen sich für Sie darstellen, die Forderungen der Gläubiger entsprechend zu bedienen. Dann wird es zu einem ersten Termin bei Gericht kommen, in dem Ihr Insolvenzverfahren besprochen wird. Dort können Gläubiger Bedenken anmelden. Ab diesem Termin läuft dann für Sie die sogenannte Wohlverhaltensphase von min. 6 Jahren. In diesen 6 Jahren müssen Sie wie bereits oben geschildert jeden Cent über dem pfändbaren Nettoeinkommen abgeben. Jede Einkommensveränderung ob positiv oder negativ muss dem Insolvenzverwalter angezeigt werden. Der Insolvenzverwalter wird Sie in dem ersten persönlichen Gespräch auf alle Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase hinweisen. Alle Vermögenswerte, die einen bestimmten finanziellen Betrag / Wert darstellen müssen Sie im Vermögensverzeichnis ausweisen. Auch ein Auto oder auch mal 2 Autos in der Familie können zum Problem werden. Übersteigt ein einzelnes Auto eine gewissen Wert, dann sind Sie gezwungen dies zu veräußern und müssen sich ein kleineres weniger wertvolles kaufen. Sind zwei Fahrzeuge vorhanden, wird auch hier das gewinnbringendste veräußert. Ihre Frau müsste dann ganz auf Ihren eigens Auto verzichten.
Anmerken wollen wir noch, dass alle Vermögenswert wahrheitsgemäß anzugeben sind, wird Ihnen hier nachgewiesen etwas bewusst verschwiegen zu haben, platzt das ganze Insolvenzverfahren und Sie haben dann noch mehr Schulden am Hals.
Grundsätzlich sind Insolvenzverfahren kostenpflichtig. Sie müssen während der Wohlverhaltensphase die Kosten in monatlichen Raten zurückzahlen oder Sie sparen den geforderten Betrag über die Jahre an. Die Höhe der Kosten für das Insolvenzverfahren richtet sich immer nach der Gläubigeranzahl und der gesamt gelisteten Schuldenhöhe.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüssen